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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1897
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- Deutsch
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6842 Nichtamtlicher Teil. 224, 27. September 1897 keine einzelne Karte, die als Originalwerk zu betrachten würc, sondern alle sind so gut wie eine jede einzelne von ihnen Originalkarten. Lassen wir eine Chromolithographie schützen, die ein durch chromolithographisches Verfahren reproduziertes Ge mälde darstcllt, so stellt laut Artikel 4962 jede einzelne Chromolithographie sowohl ein Originalwerk ivie auch eine Kopie dar, und jede Bestimmung dieses Artikels bezieht sich vollständig auf alle Chromos. Wenn wir ein Bild schützen lassen, so verlangt der Artikel 4962 die Anbringung des genannten Vermerkes auf dem veröffentlichten Bilde und auf jeder publizierten Kopie (rsplioa) der Reproduktion. Und was betreffs der Bücher, Karten, Chromos oder Bilder eben ausgeführt wurde, bezieht sich auch auf die an deren in diesem Abschnitt genannten geschützten Objekte. Der Artikel 4962 beschäftigt sich mit den Kopieen nur insofern, als sie vom Original, und mit den Originalen in sofern, als sie von den Kopieen unterschieden sind, im all gemeinen Sinne dieser Ausdrücke; er hat aber die publi zierten oder veröffentlichten Gegenstände im Auge, seien es nun Kopieen oder Originale oder eine neue Ausgabe oder eine Reproduktion einer Kopie oder eines dem Originale gleich zu achtenden Werkes. Allen diesen Gegenständen muß der Vermerk des oop^ri^bt ausgeschrieben sein, da sonst die Klage wegen Nachbildung nicht zulässig wäre. Dieser Vermerk ist aber nur für die veröffentlichten ge schützten Gegenstände erforderlich. Ein Künstler kann sein Originalgemülde schützen lassen wollen, nicht mit der Absicht, cs zu publizieren, sondern um den Schutz für seine publizierten Kopieen zu erlangen. So lange sein Originalgemülde un- ausgegeben bleibt, ist es unnötig, auf ihm irgend einen Vermerk bezüglich des eop^rigbt anzubringen, da dieses nur für die publizierten Kopieen vonnöten ist. Ebenso ist es, wenn cs sich um eine Zeichnung oder Skizze handelt. Der Vermerk ist für das nicht publizierte Original überflüssig, so lange dieses nicht veröffentlicht wird; er muß sich dann nur auf den publizierten Reproduktionen befinden. Der vom Kläger ausgestellte Satz, daß nach Artikel 4962 der Vermerk für das Kunstwerk selbst nicht unbedingt not wendig sei, wenn es sich um ein geschütztes und publiziertes Originalwerk handle, daß jener Vermerk vielmehr nur für eine publizierte Reproduktion des genannten Bildes nötig sei, ist offenbar nicht anzuerkennen. Man könnte ebenso gut sagen, daß der Bildhauer nicht verpflichtet sei, diesen Vermerk aus eine seiner geschützten und publizierten Originalstatuen zu setzen, daß er aber die Kopieen oder Reproduktionen mit diesem Vermerk versehen müsse. Ein bezüglich des eop^rigbt eingetragenes und irgendwo frei der Oeffentlichkcit ausge stelltes Originalgemälde wäre also gegen Nachbildung ge schützt, ohne daß das Publikum durch einen Vermerk auf das Vorhandensein des eop^riKbt hingewiesen wäre, während eine veröffentlichte Kopie diesen Vermerk tragen müßte, um den Schutz zu erlangen. Eine Originalstatue, für die das oop^ri§bt erworben und die öffentlich in einem Park oder in einer Galerie ohne irgendwelchen Vorbehalt ausgestellt ist, wäre geschützt, ohne den genannten Vermerk zu tragen, während die Kopie oder Reproduktion mangels dieses Vermerkes jeden Schutzes bar wäre. Wenn ein eingetragenes Original eines Bildes vder einer Statue und dessen Kopie gleichzeitig all gemein und öffentlich ausgestellt sind, wäre das Originalwerk geschützt, ohne daß ein Vermerk nötig wäre, während die Kopieen mit demselben versehen sein müßten. Was den Text selbst und die augenscheinliche Bedeutung des Artikels 4962 betrifft, so darf man ihn nicht so auslegen, als ob die Verpflichtung des oop^ri^bt-Vermerkes den Ur hebern bezüglich ihrer publizierten und geschützten Bücher, geographischen und Marine-Karten, musikalischen Kompositionen, Gravüren, Stiche, Photographieen und Farbendrucke aufcrlegt sei, aber bezüglich der von ihnen publizierten Bilder, Zeich nungen, Skulpturen und Statuen, Modelle und Skizzen in allen den Fällen nicht existiere, wenn es möglich ist, diesen Artikel anders auszulegen, um ihn gleichmäßig und auf alle hier aufgezählten Werke anwendbar zu machen. Kraft des Gesetzes vom Jahre 1709 beginnt das Ur heberrecht mit dem Tage der ersten Publikation, welche die Grundlage des Gesetzes und eine Bedingung bildet, die seiner Rechtswirkung vorhergeht Jedes Recht, das der Urheber vor der Publikation des Werkes in Anspruch nehmen kann, leitet sich vom allgemeinen Rechte ab.*) In den Vereinigten Staaten ist das Urheberrecht dein Gesetze entsprechend für eine begrenzte Frist vom Tage der Eintragung des Titels (Artikel 4953) an geschützt; dies wurde zu dem Zwecke so bestimmt, um den Urheber in der Zeit zwischen dem ersten und dem letzten Schritte zu schützen, die nötig sind, um sein Recht vollständig festzustellen. Die Erlangung des oop^rigln, auf Grund des Gesetzes hat den Zweck, dem Urheber den Schutz nach der Publikation zu sichern, durch die sonst das Werk nach dem gewöhnlichen Rechte der Oeffentlichkeit preisgegeben wäre. Gemäß der Klage wäre das Bild am 15. September 1892 oder ungefähr um diese Zeit publiziert worden. Aber es ist nachgewiesen, daß es von Januar bis März 1892 in Berlin und im Sommer 1892 in München öffentlich aus gestellt war. Unter diesen Umständen nehmen wir an, daß das angeblich geschützte Gemälde nach den Bestimmungen des Artikels 4962 schon durch diese Ausstellungen des Ori ginals publiziert war und den Vermerk des Oo;>^- rigbt hätte tragen müssen, um den Kläger in den Stand zu setzen, seine Nachbildungsklage aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grunde und ohne die anderen Folgerungen der Appellantin zu prüfen, wird das Urteil des Kreis- gcrichtshofes für nichtig erklärt und die Angelegenheit an denselben zurückverwiescn mit dem Befehle, den Klüger abzu weisen und die Kosten ihm auszuerlegen. *) Jeffers eoutra Boosey. Anmerkung der Redaktion des -Droit cl'autoar». — Der vorstehende Urtcilsspruch ist nicht ohne eine gewisse Wichtig keit. In Betreff des Urteils der unteren Instanz glaubten wir sagen zu können, daß man bei der Anwendung des amerikanischen Gesetzes vom Jahre 1891 die Werke der schönen Künste ziemlich liberal behandlet). In der That wurde die öffentliche Ausstellung eines Werkes der Malerei vom Gerichtshöfe nicht als eine Publi kation betrachtet. Ferner genügte es, dieses Werk in Washington eintragcn zu lassen, um den Schutz für dasselbe in den Vereinigten Staaten zu erlangen, ohne daß das im Auslande verbliebene Ge mälde selbst direkt in Frage käme oder daß man auf dem Gemälde — jetzt in unbekanntem Besitze — die Anbringung eines speziellen Vermerkes des Vorbehaltes verlangt hätte. Endlich war der gesetzliche Besitzer des Vervielfültigungsrechtes so gut gegen jede Nachbildung des Bildes geschützt, daß auch eine in Deutschland hergcstellte und in die Vereinigten Staaten eingeführte Photo graphie, die ja eigentlich auf Grund der Manufacturing-Klausel keinen Schutz beanspruchen könnte, diesen indirekt durch das ge schützte Original erhielt. Diese erlangten juridischen Lösungen werden also in obigem Urteil von neuem in Frage gezogen. Herr Geo H. Putnam, der in seinem kürzlich erschienenen Buche Vbs gusstiou ok oop^riAbt (2. Ausl., Seite 177; s. unsere letzte Nummer, Seite 84) über dieses Urteil spricht, drückt sich hierüber folgendermaßen aus: -In der Angelegenheit wird an den obersten Gerichtshof appelliert werden. Wenn die höchste Autorität diesen Beschluß bestätigt, würde das sehr ernste Schwierigkeiten Hervorrufen, wenn man innerhalb der Vereinigten Staaten im Auslande geschaffene Kunstwerke schützen lassen will, und es würde von seiten Deutschlands, Frankreichs 4) S. Droit ll'^utsur 1894 S. 166; 1895 S. 82.
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