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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1897
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- Deutsch
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224, 27 September 1897. Nichtamtlicher Teil. 6841 damit allen Verpflichtungen, die ihr jenes Uebcreinkommen auf- erlegtc, nachgekommen zu sein, und hielt sich im besonderen auch für berechtigt, einen Nachdruck verfolgen zu lassen, den die Firma Picrce L Bushnell im Staate Massachusetts, U.-St., unbe- fugteriveise hergestellt hatte. Das Untergericht von Massa chusetts erkannte die Ansprüche der Photographischen Gesell schaft als berechtigt an, der Appellhof hob jedoch mit zwei gegen eine Stimme das erste Urteil auf und erklärte die Nachdrucke für straflos, weil bei der Ausstellung des Origi nales in Berlin und München im Jahre 1892 dieses selbst nicht den oop^riAl,»-Vermerk gehabt hatte. Die logische Kon sequenz dieses merkwürdigen Urteilcs würde die sein, daß jeder deutsche Maler vor der öffentlichen Ausstellung eines Bildes eine Photographie desselben in der Kongreßbibliothek zu Washington eintragen lassen muß, was ihm für jedes Bild etwa 10 ^ Kosten verursacht, und dann in sein Bild hinein zugleich mit seiner Signatur das Wort oop/- i i^bt. schreiben muß Man würde dann auf einer Ausstellung im Glaspalast zu München z. B. 3000 mal das Wort oop^- il^bt lesen können und so allen Fremden, die in den Glas palast kommen, zeigen, ivie gutmütig das deutsche Volk ist. Ich lasse nunmehr die Motive der Entscheidung des Appellhofes nach der französischen Uebersetzung (der englische Originaltext war mir leider nicht zugänglich), ins Deutsche übertragen, folgen und füge auch die Schlußbcmerkung der Redaktion des »Droit ä'^utsur« in Uebersetzung bei. Motive. Der Kläger hat weder an einer sichtbaren Stelle des angeblich geschützten Bildes, noch auf dem Stoffe, auf dem dieses Werk hergestellt ist, den vom Gesetze vorgeschriebenen Vermerk angebracht. Das ist der erste Fehler, den die Ap- pcllantin feststcllt. Wer immer das rechtliche, durch die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten gesicherte oopxii^dt erlangen will, muß alle von diesem Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen er füllen?) Der Artikel 4952 des revidierten Gesetzes will, daß bestimmte Personen für gewisse Werke geschützt werden »unter der Bedingung der Erfüllung der Vorschriften dieses Kapitels«. Artikel 4956 stellt fest, daß niemand das Ur heberrecht beanspruchen kann, ohne an oder vor dem Tage der Publikation ein gedrucktes Exemplar des Titels des Buches, der geographischen oder Marine-Karte rc. oder eine Beschreibung des Bildes, der Zeichnung rc., für die das Ur heberrecht verlangt wird, im Büreau der Kongreßbibliothek hinterlegt oder per Post an die genannte Bibliothek gesandt zu haben, oder ohne spätestens am Tage der Publikation zwei Exemplare eines so geschützten Buches rc. oder, wenn es sich um ein Bild, eine Zeichnung rc. handelt, eine Photo graphie dieser Werke hinterlegt zu haben Gleichwohl kann eine Person, wenn sie auch durch den Ein tritt in die Kategorie der unter Artikel 4952 angeführten be haupten kann, durch die Beobachtung der Bestimmungen des Ar tikels 4956 geschützt zu sein, keinerlei Recht gegen die Nach- bildncr geltend machen, wenn sie nicht dieses Recht durch den gemäß Artikel 4962 geforderten Vermerk bekannt gegeben hat, wie es im Gesetze vom 18. Juni 1874 mit folgenden Worten bestimmt ist: Artikel 4962. Niemand kann wegen Verletzung seines Urheberrechts klagbar werden, wenn er nicht den Besitz desselben dadurch zur Kenntnis bringt, daß er bei Büchern in sämtlichen Exemplaren jeder veröffentlichten Auflage *) Siehe die Prozesse Wheaton contra Peters, Parkinson contra Lasello, Boucicaull contra Hart, Lawrence contra Dana, lieber diese Fälle kann man auch das Werk von Drouo Rrsatiso on tbs luve ol xropsrt^ io intsllsetual proävctions» (Boston 1879) zu Rate ziehen, das auf Seite 35—54 der Einleitung eine spezielle Liste der Urteile enthält. (Red. des Droit ä'autkwr.) vlerundsechzlgster Jchrganz. auf dem Titelblatte oder der unmittelbar folgenden Seite, oder bei Land- und Seekarten, musikalischen Kompositionen, Abbildungen, Holzschnitten, Stichen, Photographieen, Ge mälden, Zeichnungen, Farbendrucken, Statuen, Skulpturen, Modellen oder Entwürfen, welche als Werk der schönen Künste ausgeführt werden sollen, an sichtbarer Stelle oder an denjenigen Dingen, vermittels deren diese Gegenstände aufgestellt, ausgehängt rc. werden, die folgenden Worte: »Dotsreä aoeoräiriA tc> act ol Ocmgrs88, iu tbs z^sar . . . ., b)' 71. U., in tbo ccküoc ok tbs Dibrarian ol OongroLS at 1>Va8diogtoll« oder je nach Belieben, statt dessen das Wort »Oopzwigllt« zugleich mit dem Jahre, in welchem das Ur heberrecht eingetragen wurde, und dem Namen desjenigen, welcher es erworben, anbringt, etwa wie folgt: »Oopzrrigbt 18 . ., bzr ä. U.« Der Zweck, den das Gesetz durch die Aufstellung der Verpflichtung dieses Vermerkes verfolgte, war der, die Oeffent- lichkeit auf das Bestehen des Rechtes hinzuweisen.*) Das Urheberrecht, so wie es vom Gesetze gutgeheißen ist, besteht in dem ausschließlichen Recht, ein litterarisches oder Kunstwerk zu publizieren. Dieses Werk kann die Uebertraguug oder Wiedergabe eines Originalmanuskriptes, einer Platte oder eines Klischees sein, wie das bei Büchern, Gravüren oder Photographieen vorkommt, oder es kann selbst ein Original werk sein, z. B. ein Bild, eine Statue, ein Modell oder eine Skizze; es kann in einer größeren Zahl von Exemplaren ver öffentlicht sein und auch nicht, wie das bei den Werken der Malerei und Skulptur der Fall ist, während die Bücher, Karten, Gravüren oder Photographieen gewöhnlich in viel facher Reproduktion erscheinen. Wenn wir unsere Aufmerksamkeit nur auf das Objekt eures Oop^ri^llt's richten und ganz absehen von jeder Unter scheidung zwischen einer Kopie und dem Original, so scheint der Sinn des obigen Artikels 4262 klar. Die Worte »alle Exemplare« (tbs esvsral oopiss) sollen nicht die Kopie oder Reproduktion irgend eines Originales bezeichnen, sondern jedes geschützte Objekt für sich selbst, sei es nun eine Kopie oder ein sogenanntes Originalwcrk. Und die nachfolgenden Worte »jeder publizierten Ausgabe« bezeichnen kurzweg jede Wieder gabe oder publizierte Reproduktion von jedem geschützten Objekt. In Websters Wörterbuch finden wir folgende Er klärung des Wortes »Exemplar« (oop^): »ein einzelnes Buch (ioäivicku-U), z. B. ein Exemplar der Bibel«: in diesem Sinne ist der Ausdruck auch in genanntem Artikel angewandt Wenn wir nun aber ein Buch auf Grund der Artikel 4952 und 4956 schützen lassen, so schreibt der Artikel 4962, um die Klage gegen Nachbildung zulässig zu machen, vor, daß der auf das Copyright bezügliche Vermerk in jedem ver öffentlichten Buche angebracht sei, in welcher Form immer das Buch erschienen sei, und zwar in jedem Exemplar einer jeden veröffentlichten Ausgabe oder Reproduktion. Es kommt in Hinsicht des Schutzvermerkes wenig darauf an, ob dieses Buch eine Kopie irgend eines Originalmanuskriptes ist, es muß eben das publizierte oder durch den Handel oder sonst wie veröffentlichte Buch den Vermerk enthalten. Ein Buch wird in einer großen Anzahl von Exemplaren veröffentlicht, und keines derselben kann vor dem anderen als Original bezeichnet werden. Wollen wir eine Karte schützen lassen, so muß nach Artikel 4962 obengenannter Vermerk auf jeder publizierten Karte, d h. auf jeder einzelnen Karte von allen veröffentlichten Ausgaben oder Reproduktionen figurieren. Die Thatsache, daß eine Karte nach einer Original-Zeichnung oder -Skizze gedruckt ist, hat mit der Frage des gesetzlichen Vermerkes nichts zu thun; so lange es sich um diese handelt, giebt es *) Lnrrorv Kilos DitüoArapliic Oonrpan> contra. 8aron/. S. über diese« Urteil Copinqer (3. Ausl.) S. 475. 918
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