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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1875
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- Deutsch
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170, 26. Juli. Nichtamtlicher Theil. 8627 so darf angenommen werden, daß nichts zur Entkräftung der Nachdrucksanschuldigung Dienliches sich daraus entnehmen läßt und es haben auch die zengeneidlich vernommenen Setzersactor Laska und Setzer Brunner aus der Teubner'schen Druckerei, von welchen der Erster? den Druck des Dindorf'schen Lexikon geleitet, der Letztere das ganze Werk mit Ausnahme des ersten Bogens gesetzt hat, bekun det, daß das ganze Manuscript so ausgesehen habe, wie der produ- cirte Theil desselben; daß durchgehcnds Blätter aus dem Ellendt'- schen Lexikon 1. Auflage, seltener auch Blätter aus der 2. Auflage desselben und aus Schneiders Wörterverzcichniß als Bestandtheile des Manuscripts aus Schreibpapier geklebt oder statt alles Manu skripts nur init Aenderungen und Zusätzen versehen in die Druckerei gelangt seien und daß gegen Ende des Werkes die zweite Benutzungs- Weise erheblich zugenommen habe, die Aenderungen und Zusätze aber quantitativ abgenommen haben. All dies hat Professor Dindors als richtig anerkannt, nur behauptet, daß das Ende des Manuskriptes sich von den voraufgehenden Theilen nicht wesentlich unterschieden habe. Es folgt nunmehr eine sorgfältige Beurtheilung der eingereich ten Dindorf'schen Manuscriptblätter, die zum größten Theil den Nachdruck bestätigen, worauf es weiter heißt: Mag es nun auch richtig sein, was Professor Dindors behaup tet, daß er noch bei der Correctur zahlreiche Aenderungen bewirkt und zugleich das Schneider'sche Wörterverzcichniß, dessen Werth er nun erst richtig würdigen gelernt — obwohl er dasselbe aus- salleuderweise in seinem Lexikon nicht erwähnt, dagegen an zahl reichen Stellen die Belcgsammlung als von Ellendt hcrrührend be zeichnet —, in umfassenderem Maße benutzt habe, so ändert doch alles dies nichts an der schon durch die Beschaffenheit des Manu scripts sestgestellten Thatsache, daß die eigentliche, großentheils unverändert ausgenommene Grundlage seines I-sxiooo 8opbo- oloum nicht das Schneider'sche Wörterverzcichniß, sondern das Ellcndt'sche Lexikon, und zwar anscheinend sogar in der zweiten Auflage, soweit diese bereits erschienen war, gebildet hat. Ein weiterer indirekter, aber völlig schlagender Beweis liegt darin, daß vr. Gcnthe mit leichter Mühe durch bloße Aenderungen und Striche Bandit. Sc. 335—448 des Ellendt'schen Lexikon als anerkannt korrektes Manuscript des Dindorf'schen Lexikon bis auf einzelne Zusätze des letzteren zugerichtet hat, und daß das Manuskript der zweiten von Itr. Genthe besorgten rechtmäßigen Ausgabe des Ellendt'schen Lexikon, von welcher ein Theil zu den Acten gereicht ist, sich mindestens äußerlich nur wenig von dem Dindorf'schen Manuscript unterscheidet. Endlich ist mit der Behauptung selbständiger, wenn auch nur zu Controlzwecken bewirkter, lexikalischer Lesung des Svphvkleischen Textes schwer vereinbar die Thatsache, daß so über aus häufig der von Professor Dindors in seiner Ausgabe der kod'tao sosnioi xraeoi gewiß mit guten Gründen adoptirte Text nicht in das I-exico» Zopboclouiu übergegangen, sondern dafür der in dem Ellendt'schen Lexikon gedruckte Text beibehalten worden ist, und es erscheint kaum glaublich, wenn wiederholt angedeutct wird, daß die Unsicherheit oder Unzuverlässigkeit des Textes der koktas soonioi graooi zu dieser Jgnorirung der eigenen kritischen Leistungen ge führt habe. Freilich begründet es für die rechtliche Beurtheilung keinen Unterschied, ob Professor Dindors sein Manuscript unmittelbar aus Druckbogen des Ellendt'schen Werkes zusammengesetzt und sich so auch die Mühe des Abschreibens gespart, oder ob er selbstgeschriebene aber Ellcndt'sche Worte in die Druckerei gesandt hat; die an sich erlaubte Vervielfältigung des Ellendt'schen Werkes wäre durch die erste Behandlung nicht zu einer unerlaubten, noch die an sich un erlaubte durch die zweite Behandlung rechtlich statthast geworden. Allein es ist nunmehr der Beweis, welchen das erste Gutachten des vr. Genthe und, diesem folgend, das erste Gutachten des Literarischen Sachverständigenvereins nur indirekt zu führen vermochte, daß nämlich die wörtliche oder nahezu wörtliche Nebereinstimmung so umfassender Partien des Dindorf'schen und des Ellendt'schen Lexikon nicht aus Zufall oder aus Benutzung der gleichen Quellen beruhen könne, sondern sich lediglich aus Zugrundelegung des Ellendt'schen Werkes erklären lasse, auch direct erbracht und die am Schluffe des Genthe'schen Gutachtens ausgesprochene Vermnthung, das Din- dors'schc Manuscript müsse so ausgesehen haben, wie die von vr. Genthe als Manuscript zum Dindorf'schen I-oxioon Soxbooloum hergerichteten K Bogen des Ellendt'schen Werkes, hat sich so als Wahrheit erwiesen. Diesem Thatbestande gegenüber vermögen die Denuuciaten sich nicht daraus zu berufen, daß neben dem aus Ellendt's Lexikon Entlehnten das Dindorf'sche I-exicou sopboalsnin auch sehr zahl reiche, auf eigener Forschung beruhende Bestandtheile enthalte; daß vieles nicht entlehnt, sondern gestrichen sei, daß endlich das Ent lehnte in der Weise nach dem gegenwärtigen Standpunkt der Wissen schaft umgestaltct sei, daß auch die Entlehnung nur als statthafte Benutzung erscheine. Sie verlangen freilich, daß in diesen Rich tungen eine qualitative Abschätzung der einzelnen Bcstand- theile des Dindorf'schen Lexikon im Vergleich zu dem Ellendt'schen durch Philologisch geschulte Sachverständige vorgenommen werde, und es hat namentlich Professor Dindors eine Zerlegung der in beiden Werken vorkommenden Wort-Artikel nach ihren Elementen verlangt. Steht es indessen fest, daß der Kern und die Hauptmasse des Ellendt'schen Werkes die lexikalisch gegliederte Sammlung des Sophokleischen Wortschatzes, somit insbesondere die Sammlung der Belegstellen bildet, und daß diese Sammlung im Wesentlichen unter Beibehaltung ihrer Gliederung mit nur redaktionellen Aenderungen und Kürzungen ans dem Ellendt'schen Lexikon in das Dindorf'sche hinübergeuommen ist; genießt ferner, wie bereits unter I. dargelcgt worden, diese Sammlung Ellendt's als solche den Schutz des Gesetzes gegen unbefugte mechanische Vervielfältigung, ohne Rück sicht darauf, ob Jedermann mit leichter Mühe eine gleiche Samm lung hcrzustcllen im Stande ist; muß auch der Versuch, zwei Arten der lexikalischen Gliederung, nämlich eine wesentlich mecha nische, weil allgemein herkömmliche, und eine originelle zu unter scheiden, von welchen nur die letztere als „geistiges Eigenthum" ihres Urhebers anerkannt werden dürfe, als rechtlich unbegründet zurück gewiesen, vielmehr daran sestgehalten werden, daß auch eine ledig lich nach den allgemeinen grammatikalischen Schemata geordnete Sammlung von Belegstellen, sofern sie aus selbständiger Arbeit her vorgegangen ist, gegen Nachdruck gesichert ist, so kann dem Begehren der Denuuciaten nicht entsprochen werden. Der Literarische Sachvcrständigenverein hat in seinem ersten Gutachten die Fragen unter 2a.: 1) Enthält Dindors's I-axioon 8oplloolsnirt ganz oder teil weise einen Nachdruck der Arbeit Ellendt's? 2) oder fällt der Abdruck einzelner Stellen aus Ellendt's I-oxi- oon Lopüoolouur unter die Ausnahmebestimmung im Z. 7. des Bundesgesetzes vom I I. Juni 1870? 3) Ist das von der Firma B. G. Teubner verlegte l-sxioou Lapboolsum nach seinem Hauptinhalte als ein selbständiges wissenschaftliches Werk auszusassen? aä 1. dahin beantwortet, daß das Dindorf'sche Uoxiocm 8opbo- alouiu theilweise einen Nachdruck der Arbeit Ellendt's, und zwar von 2 Dritteln des ganzen Werkes enthalte, ack 2. und 3. aber verneint. Derselbe hat demnächst dieses Gutachten, den Ausführungen
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