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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1875
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- Erscheinungsdatum
- 21.07.1875
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- Deutsch
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IKK, 21. Juli. Nichtamtlicher Theil. 2567 behaupten möchte) der einzige literarische Werth des Ellendt'schen Werkes — für dessen Benrtheilung übrigens nicht der gegen wärtige Standpunkt der Wissenschaft »mßgebend ist — in seiner mühevollen Zusammenstellung des bereits von Anderen zuvor Ge leisteten oder des allgemein Zugänglichen, so würde dies genügen, um dasselbe sür ei» „literarisches Erzeugniß" oder ein „Schriftwerk" im Sinne des Gesetzes zu erachten. Denn nur darauf kommt es nach altem wie nach neuem Recht an, daß das Werk aus einer immerhin geringen geistigen Thätigkeit der als Urheber bezeichneten Person hervorgegangcn sei, und es ist keineswegs erforderlich, daß dasselbe eigenthümliche Gedanken in eigenthümlichcr Form darstellc. So läßt sich gar nicht bezweifeln, daß jede sür den literarischen Verkehr be stimmte Sammlung von allgemein zugänglichen Thatsachen und Acußernngeu lediglich durch die Eigenthümlichkeit ihrer An ordnung und Gliederung zum Gegenstand des Urheberrechts werden kann, und es steht in Wissenschaft und Rechtsprechung völlig fest, daß insbesondere lexikalische Werke aller Art schon unter die sem Gesichtspunkte des Rechtsschutzes gegen Nachdruck sähig sind. Das Ellendt'sche I-oxioon 8opboolsuin zumal, ein zweibändiges Werk, welches außer der Vorrede 2034 Seiten umfaßt, und wie der Herausgeber glaubwürdig versichert, auch im gegenwärtigen Prozeß sestgestcllt ist, aus siebenjähriger Arbeit hervorgegangen, trägt aus jeder Seite den Stempel angestrengten Gclchrtenfleißes. Als das anerkannt erste Lexikon zu den Sophokleischen Werken enthält es in alphabetischer Ordnung den nahezu vollständigen Sophokleischen Wortschatz in lexikalischer Gliederung nach Wortform und Wort bedeutung; jedes Wort, jede Wertform, Wortbedeutung und Zu sammensetzung ist mit sämmIlichenBelcgstcllenausdenSophokleischcn Werken, welche nach (Hcrmann'schen) Verszahlen, meistens sogar wörtlich, citirt sind, versehen. Jedem Wort-Artikel sind Prosodie und lateinische Uebersetzung, den meisten Artikeln überaus zahlreiche selbständige oder aus der gesammten Literatur entnommene cxcge tische und kritische Bemerkungen beigesügt. Welcher wissenschaft liche Werth diesen Bemerkungen zukam oder noch gegenwärtig zu kommt, ob Wörterverzeichniß und Belegstellen vollständig sind, ob die Gliederung der Wörter nach Form und Bedeutung überall die richtige ist, und ob die Methode der Gliederung, die Prosodischen An gaben und die beigesügten lateinischen Ucbcrsetzungen als Original leistungen des Verfassers zu erachten, oder nur allgemeinen lexika lischen Werken, etwa dem Ibssaurao linguao Zraeaao, beziehungs weise anderen Speciallexika, etwa dem kurz zuvor (1831) erschiene nen Wellauer'schen I-exiovn Lssob/Ionw, entnommen sind, alles dies und anderes, was in dem gegenwärtigen Prozeß zur Sprache gebracht ist, um die Bedeutung des Ellendt'schen Werkes sür die Sophokleische Lexikographie abzuschwächcn, erscheint sür die recht lich allein maßgebende Frage, ob dieses Werk als Ganzes den Charakter einer selbständigen geistigen, daher gegen Nachdruck ge schützten Arbeit trage, durchaus unerheblich und es mußte diese Frage, in Uebercinstimmung mit demLiterarischenSachverständigcn- vercin unbedenklich bejaht werden. Was von dem ganzen Werke, gilt auch von jedem Bestand- theil desselben, das ist von jedem der überaus zahlreichen, alpha betisch geordneten Wort-Artikel, soweit derselbe auch nur durch die Art der Zusammenstellung des sprachlichen, kritischen, exe getischen oder prosodischen Materials den Charakter einer Ellendt eigenthümlichen Leistung trägt. Vornehmlich kommt hier in Be tracht: einmal die Gliederung der einzelnen Wörter nach Fori» und Bedeutung; sodann und in noch höherem Maße die dieser Gliede rung angepaßte Anordnung der Belegstellen. Denn so wenig be zweifelt werden kann, daß Ellendt in sein Uoxioon Sopboolemn sehr zahlreiche Erörterungen ausgenommen hat, welche zwar bei dem damaligen Stande der griechischen Sprachforschung, der Kritik und Erklärung des Sophokles insbesondere wissenswcrth und brauchbar erscheinen mochten, aber doch in dem Rahmen eines Speciallexikons zu einem einzelnen Schriftsteller nicht füglich Platz finden dürfen, daher nicht nur von Professor Dindorf, sondern zu einem erheblichen Theile auch von dem Herausgeber der zweiten (Berliner) Ausgabe eliminirt worden sind, so versteht sich doch von selbst, und ist auch vom Professor Dindors wiederholt hervorgchoben worden, daß der eigentliche Kern des Speciallexikon, derjenige Bestandtheil, wel cher ihm seinen eigenthümlichen und wesentlichen Werth verleiht, in der möglichst vollständigen Sammlung und lexikalischen Gliederung des Wortschatzes besteht, welchen die Werke des betreffenden Schrift stellers enthalten. Es müssen daher die Wörter selbst nebst den Belegstellen, in welchen sie Vorkommen, verzeichnet, und es müssen diese Belegstellen nach den verschiedenen sprachliche» Formen, Zu sammensetzungen und Bedeutungen der Wörter gruppirt sein, wenn gleich dabei, wie Professor Dindorf mit Grund betont, ein verstän diges Maß einzuhaltcn ist. Den Schutz des Gesetzes gegen unbefugte mechanische Verviel fältigung genießt unzweiselhast auch die, inimerhin niedrigere Thätigkeit des gelehrten Sammlers, und cs. ist keineswegs erlaubt, auch nur eine derartige Sammlung sür sich oder als Bestandtheil eines größeren Werkes um deswillen nachzudrucken, weil — was ohnehin sür eine derartige lexikalisch gegliederte Sammlung von Belegstellen schwerlich zutrisst — Jedermann mit leichter Mühe die gleiche Sammlung aus de» allgemein zugänglichen Quellen hcrzu- stellen im Stande sei. Ist so die Deduction der Denunciaten in ihrem Kerne, daß nämlich an einer derartigen Sammlung von Belegstellen ein Autorrecht des Sammlers überhaupt nicht bestehe, unrichtig, so ver hält es sich nicht anders mit der weiteren Behauptung, daß nur der erste Urheber einer solche» Sammlung ein Autorrecht in Anspruch nehmen dürft. Vielmehr ist, wer immer selbständig gesammelt hat, für seine Sammlung als Urheber anzusehen und genießt für diese den Schutz des Gesetzes, gleichviel ob bereits vor ihm ähnliche Sammlungen veranstaltet sein mögen. Sind diese älteren Samm lungen Gemeingut, so steht deren durchaus ungehinderte Benutzung freilich Jedermann zu, aber die jüngere selbständige Sammlung bleibt von dieser Bcsugniß, die ältere auszubeulen, völlig unberührt. Daß in dieser Beziehung auch nicht etwa eine abweichende „Sitte" der Lexikographie dargethan ist, noch rechtlich in Betracht käme, wird sich später ergeben. Es ist aber auch die (zuerst in dem 2. Artikel aufgestellte, in den folgenden Artikeln und sämmtlichen Prozeßschriften näher aus geführte) Behauptung, es habe bereits vor dem Ellendt'schen Lexikon eine in der Hauptsache gleiche, von Ellendt, obwohl ohne Nennung seines Vorgängers wesentlich nur benutzte Sammlung des Sophokleischen Wortschatzes bestanden, eine so handgreiflich falsche, daß sogar deren Ernstlichkeit sich kaum verstehen läßt, zumal Pro fessor Dindorf selbst (in seinem 4. Artikel) einen Mangel an „prak tischem Verstand" Ellcndt's darin zu finden glaubt, daß dieser eine selbständige lexikalische Lesung des Sophokles angestellt und dem nächst Schneidcr's Inckox nur unvollständig und nachlässig benutzt habe, statt einfach seine ganze Belegsammlung aus Schneider zu ent nehmen. Es wäre aber um so eher Sache der Denunciaten gewesen, den Beiveis ihrer Behauptung zu sühren, als es ein feststehender, durch tz. 28. Abs. 2. des Reichsgesetzes sogar in Gestalt einer Rcchts- präsumtion sormnlirtcr Satz des Urheberrechts ist, daß die auf dem Schriftwerke als Urheber genannte Person dessen Urheber sei, so lange ihr nicht das Gegentheil erwiesen ist. Das von dem im Jahre 183K verstorbenen Professor Gottlieb Carl Wilhelm Schneider in Weimar als 9. und 10. Bändchen seiner 345»
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