Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1875
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18750721
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187507214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18750721
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1875
- Monat1875-07
- Tag1875-07-21
- Monat1875-07
- Jahr1875
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
SS66 Nichtamtlicher Theil. IKK, 21. Juli. schädigung rechtskräftig sreigesprochen worden, und in dritter In stanz handelte cs sich nur noch um die Fragen: 1) hinsichtlich sämmtlicher Denunciaten, ob der objective That- bestand des Nachdrucks vorliegt; 2) hinsichtlich des Professor Dindors überdies, ob der subjektive Thatbestand des Nachdrucks dargethan ist; endlich 3) ob die von den Vorderrichtern ausgesprochene Einziehung der Nachdrucksexemplare und der Nachdrucksvorrichtnngen, sowie die gegen den Professor Dindors insbesondere fest gestellte Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung von 1S7S Thalern dem Gesetz und der Actenlage entsprechen. Hierauf weisen die Enscheidungsgründc nach, daß das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 ebenso wie das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 bei diesem Falle zur Anwendung kommen, eine De duktion, welche wcgbleiben kann. I. Der objective Thatbestand. vr. Friedrich Ellendt, der erste Herausgeber des I-oxioon 8o- xlwcloum, ist am 14. Mai 1855 gestorben. Sein Werk genoß mit hin, wenn überhaupt, noch in den Jahren 1870, 1871 den gesetz lichen Schutz gegen unbefugte mechanische Vervielfältigung. Eine Vergleichung dieser ersten (Königsberger) Ausgabe: I-oxioon Lopkovlonm. Läbibitis votornin iutorprstum explica- tionidns, Arammatioorum notat-iouibus, rooontiorum ckootornm mit der zweiten rechtmäßigen, unter dem gleichen Titel und dem Zusätze: ä e . ll 6 tb in dem gleichen Verlage: Lsrolilli 1872 (genauer 1869 bis 1872), onmptilms kratrnm LorntrasZsr (L. LzZors), erschienenen (Berliner) Ausgabe, und mit dem bwxioon Loxbooloum. lückickit (lnilolmns Oinclorlius. I-ipsias 1871, in aoäibns 8. 6. Tondneri, ergibt als zweifellos, daß nicht nur die zweite, rechtmäßige Berliner Ausgabe, sondern auch das Dindors'sche I-oxioon Sopboolonm sich als verbesserte, theils vermehrte, theils verkürzte Umarbeitung der ersten Ausgabe des Ellendt'schen Werkes darstellen, und daß in beide ein sehr beträchtlicher Theil des Ellendt'schen Werkes unver ändert übcrgegangen ist. Auch besteht darüber unter den Parteien kein Streit. Nur behaupten die Denunciaten, nach Gebrauch und Gesetz zu einer derartigen Benutzung des Ellendt'schen Werkes bc- sugt gewesen zu sei» und sich weder eines Plagiats noch gar eines Nachdrucks schuldig gemacht zu haben. Dem entgegen hat der Lite rarische Sachvcrständigenverein für das Königreich Sachsen zu Leip zig in zwei von dem Prozeßgericht eingesorderten Gutachten die Frage sowohl des Plagiats, wie des theilweisen Nachdrucks bejaht und es haben die Vorderrichter übereinstimmend den Thatbestand des theilweisen Nachdrucks für erwiesen erachtet, wodurch die Frage des Plagiats als unerheblich sich erledigte. Der oberste Gerichtshof findet, daß er, nach seiner ans der Gesammtheit der Verhandlungen und der zu den Acten gebrachten Beweisstücke geschöpften Ueberzeugung, den Ausführungen des Sachverständigenvereins wie der Vorderrichtcr in den entscheidenden Punkten beizutreten hatte. Ob bei der rechtlichen Prüfung des objective» Thatbcstandes das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 oder das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 zu Grunde gelegt wird, begründet keinen Unterschied. Die leitenden Rechtsprinzipien beider Gesetze sind im Wesentlichen identisch; die zumTheil anssllhr- lichercn Vorschriften des Reichsgcsetzes im Ganzen nur positive Fest stellungen derjenigen Sätze, welche auch unter der Herrschaft des früheren Bnndcsrechts und der einzelnen deutschen Landesgesetze in Wissenschaft und Praxis vorherrschend anerkannt waren oder doch als konsequente Folgerungen aus den Grundsätzen auch des älteren Rechts sich ergeben; die wenigen wirklichen Divergenzen stellen im vorliegenden Falle sich als einflußlos für die Ent scheidung heraus. Der objective Thatbestand des Nachdrucks liegt vor, sofern festgestellt wird: 1) daß das Ellendt'sche I-oxicon 8opbooloum überhaupt und in allen einzelnen Theilen Rechtsschutz gegen Nachdruck genoß; und 2) daß das Dindors'sche I-oxioon Sopbooloum über die Grenzen erlaubter Benutzung, wie über die Grenzen des bloßen Pla giats hinaus das Ellendt'sche I-exicon ganz oder doch in erheb lichen, den Rechtsschutz gegen Nachdruck genießenden Bestand- theilen unverändert, beziehungsweise mit geringen Aenderun- gen wiedergibt. In beiden Richtungen ist dasVerhältniß, welches zwischen dem Ellendt'schen und dem Dindors'sche» I-oxiava Soplioolonm einerseits, dem Sophokleischen Wörterverzeichniß von Schneider andererseits besteht, der Prüfung zu unterziehen. I. Während das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 als Gegen stand seines Rechtsschutzes ein „Schriftwerk" bezeichnet, so bedient sich das sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844, im Anschluß an den Sprachgebrauch des Bnndesbeschlusses vom IS. Juni 1845 Art. 1. der Ausdrücke „literarische Erzeugnisse" (ß. 18.), „Geistes werke" (K. 19.), und es fügt in 8. 7. die Beschränkung hinzu: „Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Er zeugnisse zum Gelderwerb benutzt werden können, und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonderen Um ständen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind", wie denn auch, nach K. 1K., Rechtsversolgungen ans diesem Gesetze überhaupt nur insoweit statthaft sind, „als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten nach Z. 1. zukommender, schon stattfindender oder möglicher Erwerb geschmälert werde". Es wird so das Urheberrecht ausschließlich als Vermögens recht charakterisirt und geschützt, während eine derartige Beschrän kung dem Inhalt des Rcichsgesetzes fremd ist. Indessen liegt unzweifelhaft auch diese beschränkende Voraus setzung vor. Denn es ist dem Professor Ellendt laut Verlagsvertrag vom 21. September 1832 für das I-oxiaon Kopbyoltzum ein Hono rar von 10 Thlr. per Druckbogen erster Auflage und von 8 Thlr. per Druckbogen jeder folgenden Auflage zngesichert; es ist das Werk von der Verlagshandlung buchhändlcrisch verbreitet und in der ersten Auflage gänzlich vergriffen, ja sogar mit einem höheren als dem Ladenpreise antiquarisch bezahlt; es ist endlich das Verlags recht dasür im Jahre 1867 entgeltlich an den Kläger übergegangen und von diesem in den Jahren 1869 bis 1872 eine zweite, durch vr. Genthe besorgte Auflage veranstaltet worden. Ebenso wenig kann demselben auch nur mit scheinbaren Grün den die Eigenschaft eines „literarischen Erzeugnisses" oder, was auf das Gleiche hinauskommt, eines „Schriftwerkes" im Sinne des Reichsgesetzes abgesprochen werden. Es ist dasselbe seiner Zeit von den hervorragendsten Philologen (G. Hermann, Lobeck, Boeckh) als eine Arbeit mindestens des seltensten Fleißes anerkannt worden. Die Denunciaten selbst bezeichnen es in ihrer ersten Ankündigung des Dindors'schen I-oxiocm Lopbovloum (1868) und in dem von Professor Dindors verfaßten Prospekt desselben (1869) als „das zur Zeit seines Erscheinens bedeutendste Werk dieser Art" -c. Läge aber auch in der That (wie Pros. Dindors neuerlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder