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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1875
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- Erscheinungsdatum
- 19.07.1875
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- Deutsch
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l«4, IS. Juli. Nichtamtlicher Theil. 2543 Nichtamtlicher Theil. Zur Usanrcnkundc. Der Verlangzettel und die Verantwortlichkeit für den Miß brauch seines Formulars. Schürmann beantwortet in der Juli-Nummer seines „Maga zins" unter der obigen Ueberschrift die ihm vorgelcgte Frage: wen die Verantwortlichkeit für den Mißbrauch des Verlangzcttel- sormulars treffe, dahin, daß Derjenige, welcher sich der Vortheile der Einrichtung des Zettelverkehrs bediene, die bei der zersplitterten Geschästswcise des Buchhandels nicht zu umgehen sei — also der Sortimentshändlcr auch für den Mißbrauch seines Zettelformulars einzustehen habe, selbstverständlich vorausgesetzt, daß das benutzte Zcttelsormular auch das Originalsormular des Betreffenden, nicht etwa ein nachgedrucktes sei. Sicher stehen die Fälle solchen Mißbrauches von gedruckten Verlangzetteln ganz vereinzelt da, und die sonstigen geschäftlichen Einrichtungen des buchhändlerischcn Verkehrs erschweren die Aus führung der beabsichtigten Betrügereien auch in einer Weise, daß eigentlich nur in zwei, weiterhin in Betracht zu ziehenden Fällen überhaupt die Frage austreten kann: wer der durch solchen Zettel mißbrauch Betrogene sei — Derjenige, dessen Zettelsormular gemißbraucht worden, oder Derjenige, welcher das aus solchem Zettelsormular bei ihm Bestellte geliefert hat. Jndcß, wenn ein Mann wie Schürmann, dessen Werk über die buchhändlerischen Usancen nicht nur bei den Berussgenossen, sondern auch in juristischen Kreisen in großem Ansehen steht, ja zur Grund lage richterlicher Entscheidungen genommen wird, die vorliegende Frage in der erwähnten Weise erledigt, seine Ausführungen auch „Zur Usancenkunde" betitelt und so gewissermaßen seinem Usancen codex eingesügt hat, und wenn daher, kommt die Frage einmal that- sächlich vor ein richterliches oder schiedsrichterliches Forum, Schür- mann's Entscheidung der Frage den Ausspruch des Richters oder Schiedsrichters bestimmen könnte, so scheint es geboten, den Gegen stand in diese» Blättern doch noch etwas bestimmter und eingehender zu beleuchten. Schürmann basirt seine Beantwortung der vorliegenden Frage auf den allgemeinen buchhändlerischen Handelsgebrauch: daß der Sprtinzentshändler jeine Bestellungen aus den mit seiner gedruckten Firma versehenen Verlangzetteln macht, daß er diese gedruckte Firma aus seiner Bestellung für die briefliche, handschriftliche Zeich nung derselben gibt und daß eben der Handelsgebrauch den Verleger die mit der gedruckten Firma versehenen Zettel als die Handschrift lichcn Bestellungen des Sortimentshändlers ansehen und aussühren läßt; — es werde nicht widersprochen werden, daß hierdurch das förmliche Uebereinkommen zwischen Sortimentshändlcr und Verleger zu Wege gebracht ist, daß für den letzteren alle ihm mittelst des, mit der gedruckten Firma des Sortimentshändlers versehenen Verlang zettels werdenden Bestellungen die legitimen Bestellungen dieser Firma sein sollen. Schürmann führt dann weiter aus, daß, wenn dieses handelsgebräuchliche — sagen wir: stillschweigend geschlossene — Uebereinkommen von einem Unberufenen gemißbraucht und dazu be nutzt wird, durch dasselbe von dem Verleger in betrügerischer Weise ein Buch an sich zu bringen, dann nicht dieser Verleger der Betro gene sei, sondern Derjenige, dessen Zettelsormular zu dem Betrüge benutzt worden ist. Wenn Schürmann dies hauptsächlich auch dahin motivirt, daß der Verleger, an welchen das von einem Unberufenen ausgcsüllte Zettelformular gelangt, gar keine Möglichkeit habe, sich vor dem da mit geschehenen Mißbrauch zu schützen, während der Sortiments händler dies durch „das sehr einfache Mittel: die Zettelsormulare nur unter Verschluß zu nehmen", vermöge, so erscheint das für die Entscheidung der Sache nicht durchgreifend. Aus die Frage: wer in einem gegebenen Falle von Zweien der Betrogene ist, ist der Um stand ohne jeden Einfluß, daß der eine eher in der Lage gewesen ist, sich vor dem Betrüge zu schützen als der andere, abgesehen davon, daß durch das gedachte „einfache Mittel: die Zettelsormulare unter Verschluß zu nehmen", dem wohl denkbaren Falle nicht vorgebeugt wird, daß der Buchdrucker, welchem der Druck der Zettelformulare übertragen ist, für sich oder einen Dritten eine weitere Anzahl der selben mit Herstellen läßt, die dann später in betrügerischer Weise benutzt werden. Es ist aber auch gar nicht nöthig, bei der Entscheidung der ganzen vorliegenden Frage das Moment überhaupt in Betracht zu ziehen: wer eher in der Lage war, sich vor dem Betrüge zu schützen; cs genügt zunächst, an der buchhändlerischen Usance sestzuhalten, durch welche auch nach meiner Ansicht ein ganz bestimmtes maß gebendes Uebereinkommen zwischen Sortimentshändlcr und Verleger sestgestellt ist, daß die gedruckte Firma aus dem Bestellzettel alz die handschriftliche Unterzeichnung der Bestellung gilt, — ganz gleich gültig, wer den Bestellzettel weiter ausgefüllt hat. Aber wesentlich ist weiter entscheidend bei der in Rede stehenden Frage: ob das mittelst des Zettelformulars Bestellte von dem Ver leger aus dem ordnungs- und usancemäßigen Wege an den Besteller abgesandt worden ist; nur mit dieser Bedingung gilt die auf dem Verlangzettel gedruckte Firma als deren handschriftliche Zeichnung. Schreibt nun das Zettelformular und die buchhändlerische Usance den Weg der llcbersendung durch den Commissionär vor, so kann darüber kein Zweifel sein, daß, ist das aus einem Zettelsormular Bestellte dem Commissionär der bestellt habenden Firma, und an diese gerichtet, zur Beförderung über geben, auch diese Firma für das so an sic Gesandte aufzukommen hat, ganz gleichgültig, ob ihr betreffendes Zettelsormular von einem dazu Berechtigten oder Nichtberechtigtcn ausgefüllt war; wird in solchem Falle das Bestellte von letzterem unterschlagen oder gestoh len, so ist niemals der Verleger der Betrogene oder Bestohlene, son dern eben jene bestellt habende Firma, an welche das Bestellte ord- nungs- und usancemäßig abgesandt worden ist. Ganz dasselbe ist der Fall, wenn das auf einem gemißbrauchten Zettelformular direct per Post Bestellte der Firma auf gleichem Wege übcrschickt worden ist. Neben diesen ganz zweifellosen Fällen bestehen aber noch zwei weitere Wege, aus welchen der Verleger das bei ihm mittelst aus gefüllten Zettelformulars Bestellte an die bestellt habende Firma abscndcn kann, und gerade diese werden bei einem durch ein gemiß- brauchtes Zettelsormular bezweckten Betrüge gewählt werden: 1) das auf dem gemißbrauchten Zettel Verlangte wird bei dcm Verleger direct cingeholt und in Empfang genommen; und 2) der gcmiß- brauchte Zettel schreibt die directe Postsendung des Bestellten an einen Dritten vor, der mit dem betrügerischen Aussteller des Zettels im Complot ist. In beidenFällen wird entscheidend sein: ob der Verleger dabei nach der allgemeinen geschäftlichen Usance Verfahren hat oder nicht. Lck 1) kann der Fall, daß irgend ein Fremder unter Vorzeigung des gemißbrauchten Zettelformulars das daraus Verlangte bei dem Verleger, mit der Factur für die gemißbrauchtc Firma, in Empfang nimmt, außer Betracht bleiben; — in solchem Falle ist der Verleger der Betrogene und er hat kaum ein Recht, sich zu beklage», wenn er in solcher Weise sich hat betrügen und schädigen lassen. Anders ist es, wenn der dcm Verleger bekannte Marklhclfer, sei es des am Orte wohnhaften Sortimentshändlers, sei cs des am Orte wohn haften Commissionärs eines fremden Sortimentshändlers, das auf einem gemißbrauchten Zcttelsormular des letzteren Bestellte bei dem 342»
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