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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1875
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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der in einen Buchladen trat und nach obscöncn Büchern und Bildern fragte. Als ihm gesagt wurde, man führe dergleichen nicht, erwidert er zornig — Doch halt! zu rechter Zeit fällt mir der Ausspruch des Faust ein: Das Beste, was man weiß, Darf man den Leuten doch nicht sagen. Oder vielmehr: mau kann es wohl manchmal sagen, aber doch — nicht drucken lassen! Miscellcn. Die Allgemeine Zeitung bringt aus Anlaß der treulichen Mit theilung der National-Zeitung, die spanische Regierung beabsichtige die Einfuhr aller spanischen im Auslande gedruckten Bücher und Zeitschriften zu verbieten und das Gesetz vom 8. Scpt. 1869, welches die Einfuhr derartiger ausländischer Ver- lagsartikel erlaubt, einfach auszuheben (Börsenbl. Nr. 194), fol gende Correspondenz aus Berlin vom 19. Aug.: „. .. Wie ich er fahre, ist der hiesigen spanischen Gesandtschaft von einer derartigen Absicht ihrer Regierung noch nichts bekannt. Die Maßregel würde übrigens keineswegs von solcher Tragweite sein, wie der Korrespon dent der National-Zeitung anzunehmen scheint. In Deutschland werden vcrhältnißmäßig wenig Bücher in spanischer Sprache her- ausgegeben. Der Nachdruck spanischer Werke geschieht zum gro ßen Schaden spanischer Autoren — hauptsächtlich in Brüssel, von wo ein sehr bedeutender Export spauischcr Bücher, nament lich nach Süd-Amerika, stattstndet. Die spanischen Schriftsteller haben seit langer Zeit gegen diesen Nachdruck ihrer Werke protestirt und die Madrider Regierung um Schutz ihres Eigenthums ersucht. Die belgischen und die deutschen Buchhändler, welche spanische Werke Nachdrucken lassen, bezahlen für das Verlagsrecht den betreffenden Schriftstellern keinerlei Honorar. Sie unterscheiden sich in dieser Hinsicht sehr unvorthcilhaft von den Hauptverlegern englischer Werke auf dem Kontinent, die den Autoren oft sehr bedeutende Entschädi gungen zahlen. Solange nicht ein gegenseitiger Schutz der Autoren rechte zwischen Spanien und den andern Mächten besteht, wird man ein Verbot des Imports im Anslande nachgedruckter spanischer Bü cher durchaus nicht bemängeln oder seltsam finden können. Die spanische Regierung würde in dieser Hinsicht nur dem Vorgang an derer Mächte folgen. Wir erinnern z. B. an England, welches den Import der in der Tauchnitz-Edition erschienenen englischen Werke und ähnlicher Nachdrucke strengstens verboten hat, und dieselben un- uachsichtlich beim Ueberschrciten der Grenze confisciren läßt."—Dieser Artikel bedarf einiger Berichtigungen. Zunächst ist es als völlig unge hörig zubezeichnen, dendeutschenBuchhändlerndarauseinen Vorwurf zu machen, daß sie bei dem Nachdruck spanischerWcrke den betreffenden Schriftstellern keinerlei Honorar bezahlen. Es besteht doch, wie die Korrespondenz selbst erwähnt, zwischen Deutschland und Spanien noch kein Vertrag zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechts und folglich werden bis zu dem Abschluß eines solchen dem Herkommen gemäß für die deutschen wie für die spanischen Buchhändler bei ihren bezüglichen Unternehmungen nicht gesetzliche Vorschriften, sondern lediglich Rücksichten auf ihre geschäftliche» Interessen bestim mend sein. Zum andern aber ist es eine durchaus incorrecte Darstellung der Verhältnisse, jenen gesetzlosen Beziehungen zu Spanien die durch einen Vertrag geregelten zu Großbritannien zur Beschämung des deutschen Buchhandels gegenüberzustellen und die Entschädigungen, welche von den deutschen Verlegern englischer Werke den fraglichen Autoren bezahlt werden, als etwas Außer ordentliches hervorzuheben. Wie den deutschen Autoren ihre Rechte durch die Nachdrucksgesetzgebung gesichert sind, so sind einfach die der englische» durch den bestehenden internationalen Vertrag ge schützt, und die Oberflächlichkeit, ein so verdienstliches und dem deut schen Buchhandel zu hoher Ehre gereichendes Unternehmen, wie es die für den Kontinent bekanntlich völlig verlagsbcrechtigte 'I'nuobuitr-Läitiou ist, schlechthin als „Nachdruck" zu charakteri- sircn, ist daher der Stelle wegen, wo dies steht, sehr zu beklagen. Der Kirchenvorstand zu Schleiz, so berichtet der Voigtländische Anzeiger, ist ermächtigt worden, Bücher aus der Kirche nbibliothek zum Besten der Kirchcasse zu veräußern, da die Kirchenbibliothek manche ältere werthvolle Bücher enthält, welche nicht benutzt werden und nur einen tobten Schatz bilden. Für eine alte deutsche Bibel vom Jahre 1473 sind von einem Antiquar 343 M., sür ein 1493 zu Magdeburg gedrucktes Missale 69 M. geboten, eine Vulgata — Manuscript aus deni 14. Jahrhundert — ist von einem Sachver ständigen aus 86 M. geschätzt worden; außerdem sind noch 15 Druck werke aus der Zeit vor 1500, viele Schriften Luther's in den ersten und wenigstens alten Ausgaben :c. vorhanden. Zur Statistik der amerikanischen Presse. — Nach dem Jahrgang 1875 des amerikanischen Zeitungs-Adreßkalenders (Lworloan dlovespaxior-Dirootor)-) von G.P. Rowell 4 Ko. in New- Uork erscheinen gegenwärtig in den Vereinigten Staaten ic. ins- gesammt 8348 Zeitungen und Zeitschriften, wovon 774 täglich, 100 dreimal wöchentlich, 121 zweimal wöchentlich, 6287 wöchentlich, 27 zweiwöchentlich, 108 halbmonatlich, 850 monatlich, 10 zweimonat lich und 71 vierteljährlich veröffentlicht werden. Hiernach ergibt sich ein Zuwachs von 564 gegen das Jahr 1874, 1057 gegen 1873, 1426 gegen 1872 und von 1910 gegen das Jahr 1871. Gegen diese Zunahme der Zahl der Blätter hat aber deren Verbreitung beträchtlich abgenommen und mit Ausnahme von zwei Sonntags- Schul-Zeitschristen erreicht kein außerhalb der Stadt Ncw-Aork er scheinendes Blatt die Auflagenziffer 40,000. — Der Staat Netv- Jork steht, was die Zahl der in ihm erscheinenden Zeitungen anbe- langt, obenan mit 1086, wovon 100 tägliche, 5 dreimal wöchent liche, 15 halbwöchentlichc, 690 wöchentliche, 5 zweiwöchentliche, 27 halbmonatliche, 218 monatliche, 26 vierteljährliche sind. Dann folgt Pennshlvanien mit 707, Illinois mit 642, Ohio mit 537, Mis souri mit 401, Iowa mit 379, Indiana mit 357, Massachusetts mit 336, Michigan mit 296, Wisconsin mit 253, Calisornien mit 211, New-Jersey mit 177, Texas mit 168, Kansas mit 152, Geor gia mit 148, Virginia mit 142, Minnesota mit 139, Kentucky mit 130, Maryland mit 115, Nord-Carolina mit 106, Connecticut und Mississippi mit je 104, Louisiana mit 99, Nebraska mit 98, Alabama mit 97, Süd-Carolina mit 84, Maine mit 82, West-Virginia mit 75, New-Hampshire und Vermont mit je 68, Arkansas mit 59, Oregon mit 43, Florida mit 31, District Colum bia und Rhode-Jsland mit je 27, Delaware mit 25 und endlich an letzter Stelle Nevada mit 22. — In deutscher Sprache erschei nen 347 Blätter. An der Spitze steht in dieser Hinsicht Pennsyl- vanien mit 59; dann folgt New-Uork mit 51, Ohio mit 40, Illinois mit 28, Wisconsin mit 27, New-Jerseh mit 19, Missouri mit 18, Iowa mit 17, Indiana mit 15, Calisornien und Minnesota mit je 8, Texas mit 7, Maryland und Michigan mit je 6, Kentucky mit 4, Kansas, Louisiana, Massachusetts, Connecticut, Nebraska, Tennessee, Virginia mit je 2, und mit je 1 Arkansas, Delaware, District Co lumbia, Georgia, Nevada, Oregon, Süd-Carolina, West-Virginia, Colorado und das Territorium Dakota. — In französischer Sprache erscheinen 26 Blätter, in scandinavischer 28, inspa nischer 23, in holländischer 8, in italienischer 2, in walli- sischer 5, in böhmischer 4, in polnischer 2, und die Portugiesen endlich sind durch 1 Organ vertreten.
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