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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1875
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- Deutsch
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3066 Nichtamtlicher Theil. 200, 30. August. Misrrllen. Die in Nr. 184 d. Bl. unter objektivster Erzählung bekannter Thatsachen gesuchte Belehrung über rechtliche Folgen difserireudcr Protokollirungen im Handelsregister rc. veranlaßte eine der bei dieser Gelegenheit angezogenen Firmen zu einer „Auskliirung" für die Leser des Artikels — und wohl auch vermeintlich gelungenen Abfertigung des Einsenders jenes Artikels. Die Hrn. Stürmer L Moral theilen in Nr. ISO d. Bl. mit, daß Erstgenannter „anfäng lich (wann?) allein" das Geschäft unter der bisherigen Firma „Aug. Schaber" übernahm und erst bei dem „später (wann?) er folgten Eintritt des Hrn. Morat zuerst die Aenderung der Firma beim Handelsgericht angemeldct werden mußte rc.". Das Circular der Hrn. Stürmer L Morat mit den facsimilirten Unter schriften Beider datirt vom 15. Mai, abgedruckt im Börsenbl. vom 28. Mai. Nach den Auslassungen beider Herren ist also als fest stehend anzuuchmcn: Die Firmenänderung in Schaber'sche Buch handlung (Stürmer L Morat), deren Publication und die Asso ciation habe kurz vor oder am 15. Mai — die Association aber doch Wohl vor der Firmcnändernng, weil letztere durch erstcre be dingt — stattgesunden. „Der Eintrag unserer Association wurde ohne unser Verschulden durch den Beginn der Gcrichtsferien bis zur ersten Sitzung nach Beendigung derselben (25. August) hinausgeschoben", theilen die Herren weiter mit und constatircn so, da die Gcrichtsferien alljährlich mit dem 15. Juli beginnend, am 25. August zu Ende gehen, daß sie unterließen, rechtzeitig d. h. sofort nach Circnlarvcrsandt, jedenfalls aber vor Beginn der Stutt garter Abrechnung diesen wichtigen Act gerichtlich zu Protokoll zu geben. Durch wessen (da nicht der Hrn. Stürmer L Morat) Ver schulden die Eintragung der Association von der Zeit deren Voll ziehung (15. Mai) bis zum 14. Juli verzögert wurde — unter lassen die Herren anzusühren. Hatten die Hrn. Stürmer L Morat in Anbetracht der zahlreichen Acte von oft gewichtigen Folgen, deren Vollziehung ihnen während der Stuttgarter Abrechnung obliegen mußte, keine Ahnung, wie nothwcndig, ja unerläßlich die schleu nigste Protokollirung ihrer Association sei? Eine württembergische Ministerialverordnung vom 31. Oct. 1865, betr. Führung der Handelsregister, bestimmt in tz. 30. (und doch wohl nur zur Be quemlichkeit des handeltreibenden Publicums?!): DieGerichte haben, wenn eine Partei im Lause der Gerichtsserien eine Anmeldung zum Handelsregister im schriftlichen Wege einreicht oder zu Protokoll zu geben wünscht, stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht der Gegenstand einer besonderen Beschleunigung bedürfe und daher für eine Fcrien- sachc zu erklären sei. — Den Hrn. Stürmer L Morat schließlich noch „zur Beruhigung": Einsender dieses steht dem von Ihnen gekauften Geschäft gänzlich fern, hat also keinerlei Grund zu einer persönlichen Beunruhigung, die jedenfalls auch nur Sie beim Ein sender herausgcwittert haben. Lediglich das von Bielen getheilte Bedürfnis», über die in Nr. 184 gestellte Frage Aufklärung und Belehrung von Seiten einer Autorität aus dem Gebiet des Handels rechts zu empfangen, bestimmte zur Abfassung des Artikels, dem die angeführten zwei Fälle, weil aus der jüngsten Vergangenheit und noch Jedem im Gedächtniß, beigegeben wurden. Mit zahlreichen analogen oder ähnlichen Fällen ausPreußen rc. wäre ausVerlangen noch leicht zu dienen. U. Aus Marburg, 13. Aug. berichtet das dortige Tageblatt: „Das Programm vor dem neuen Lectionskatalog hiesiger Universität wird alle für das klassische Alterthum irgend Jnteressirtcu in Auf regung bringen: es enthält die erstmalige Herausgabe zweier bisher unbekannten Bruchstücke römischer Literatur. Beider Ord nung des unlängst hierher übertragenen Fuldaer Archivs fand das kundige Auge des Archivars Hrn. vr. Gustav Koennecke aus dem Pergamentumschlag von Haunc'scher Rechnungen (16. aus 17. Jahr hunderts) in den schönen Zügen des beginnenden 13. Jahrhunderts aus einer Fuldaer oder Hcrsfeldcr Handschrist hcrrührende Stücke eines lateinischen Lebens des Oato Otioonsin. Dieselben hat nun Professor Heinrich Nissen unter dem Titel »Vitae Oatouis kraxmeata älarburxsusia« bekannt gemacht. Er erkennt darin den Schriftsteller, aus welchem Plutarch sein Leben Cato's soweit anschließend übersetzt hat, daß eine verdorbene Stelle des griechischen Textes von dem Herausgeber nach dem lateinischen hergestellt werden konnte. Die Sachverständigen werden die Gründe seiner Annahmen prüfen. Fernere, sei es bestätigende, sei cs berichtigende Funde liegen im Be reich der Möglichkeit und werden sorgsam angcbahnt. Schon jetzt aber springt die Nothwcndigkeit in die Augen, daß die im Lande zerstreuten archivalischcn Schätze an geeigneten Ccntren vereinigt werden, damit sie aus Händen, welche, deren Werth sür die Wissenschaft nicht ahnend, alte Pergamente noch in unseren Tagen an die Goldschläger verkaufen, in die Obhut von Beamten wissenschaftlichen Charakters gelangen, die, kaum Hand angelegt, sogleich die werthvollsten literarischen Ent deckungen zu machen verstehen. Zum anderen aber erhellt auch, wie ersprießlich es wirkt, wenn die Archive an llniversitätsorte gelegt werden, so wie hier in Marburg geschehen ist. Im vorliegenden Fall hat einzig diese Handinhandarbeit des Archivars mit dem akademischen Gelehrten es ermöglicht, den schönen Fund so rasch und so glücklich zu publiciren." Das Kaiserliche General-Postamt hat uns aus den neulichen Artikel: „Zeitungs-Postdebit zwischen Deutschland und Italien" nachstehende dankenswerthe Aufklärung zukommen lassen: „Die Nr. 184 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom 11. August enthält einen, der Allgemeinen Zeitung entnommenen, mit '.Zeitungs-Postdebit zwischen Deutschland und Italien« über- schriebenen Artikel, in welchem der Bezug deutscher Zeitungen in Italien durch Vermittelung der Zeitungs-Agenturen als zu umständ lich bezeichnet und angeführt wird, daß man schweizerische Zei tungen bei jeder italienischen Postanstalt bestelle» könne. Hierzu be merkt das General-Postamt Folgendes: Nach der in Italien be stehenden Organisation des Postdienstcs haben sich die italienischen Postanstalten mit der Annahnie von Bestellungen auf inländische oder ausländische Zeitungen überhaupt nicht zu befassen. Aus nahmsweise konnten allein schweizerische Zeitungen bisher durch Vermittelung italienischer Postanstalten bezogen werden; doch hat, wie von der Schweizerischen Postverwaltung hierher mitgetheilt worden ist, diese Ausnahme aus Verlangen Italiens mit dem 1. Juli d. I. aufgehoben werden müssen. Bei solcher Sachlage, und da die Rcichs-Postverwaltung selbstverständlich außer Stande ist, aus die italienische Postverwaltung, deren Organisation den mit dem eigent lichen Postdicnste gar nicht im Zusammenhänge stehenden Zeitungs vertrieb von vornherein ausschließt, im Sinne des Zeitungs artikels nöthigend einzuwirken, erübrigt für die in Italien befind lichen Leser deutscher Zeitungen nur, sich, wenn sie die Vermittelung der Agenten nicht in Anspruch nehmen wollen, wegen des Bezuges unmittelbar an die Verleger zu wenden und die Zusendung unter Band zu veranlassen, wie dies auch in anderen Ländern, z. B. in Frankreich und England geschehen muß, wo die Postanstalten Be stellungen aus Zeitungen nicht annehmen." «-r Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst — Aussätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom BerlagSvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde - Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung.
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