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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1875
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- Erscheinungsdatum
- 30.08.1875
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- Deutsch
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^ 200, 30. August. Nichtamtlicher Theil. 3063 gen, wenn sie auch sonst dem Journalistentage fern bleiben wollen, doch sich im vorliegenden Falle nicht veranlaßt gesehen haben, bei den Verhandlungen über diese Angelegenheit sich vertreten zu lassen. (Zustimmung.) Irgendwelche Verbindlichkeit könne der Journa listentag den Redacteuren wegen Aufrechterhaltung des Redactions geheimnisses nicht auscrlcgcn, vielmehr vertraue er, daß jeder ein zelne Redacteur aus sich selbst seine Pflicht als ehrenhafter Vertre ter der Presse kennen werde. Der Rath, daß ein Redacteur, wenn möglicherweise in seinem Blatte Grund zur Anklage gegeben sei, für einige Zeit verschwinden möge, bis die Verjährung eingetreten, sei ebenfalls unpraktisch. Nächstens werde sich der Deutsche Juristen tag mit derselben Angelegenheit beschäftigen und dürste der Aus spruch desselben als völlig Unbetheiligten besonders werthvoll er scheinen. Sonnemann-Franksurt hebt zunächst hervor, daß er nur das Interesse der Gesammthcit der Presse, nicht einer Partei, in dieser Angelegenheit vertrete. Dem sonst sehr eingehenden Berichte des Professors Biedermann habe er nicht das gewünschte Material inso fern liefern können, als er die betreffenden Urtheile schriftlich nicht habe erhalten können. Der Bericht schließt mit folgenden Anträgen: L. In Bezug auf die Fälle, wo ein Zeugnißzwang angewendet wird, um den Urheber des strafbaren Inhaltes eines Preßerzeugnisfes zu ermitteln, beantragt der Referent: „Der Deutsche Journalistentag wolle seinen künftigen Vorort beauf tragen, mwerwcilt bei der Justizcommission des Reichstages und später bei letzterem selbst Schritte zu thun, damit in die Strafprozeßordnung eine die nothwendige Anonymität der Presse, besonders der Tagespreise, der Justizcominisfion in erster Lesung angenommenen Marquardien ichen, oder, wosern dieser schlechterdings nicht durchzusetzen sein sollte, mindestens im Sinne des Struckmann'schen Antrages, jedoch letzternfalls unter Hin weglassung des Wortes »verantwortlichen« vor »Redacteur«." li. In Bezug auf die Fälle, wo es ^sich um Ermittelung einer tages und später bei letzterem selbst Schritte zu thun, damit in der Straf prozeßordnung a) durch klare und unzweideutige Bestimmungen sestgestellt werde, daß eine Zeugnißpflicht zur Namhastmachung des Einsenders einer Mittheilung, welche als Bruch des Amtsgeheimnisses betrachtet wird, und also auch ein Zeugnißzwang erst dann platzgreife, wenn entweder durch Formen verfahrende Disciplinarbehörde der Charakter der fraglichen Handlung als eines entweder nach dem Strafgesetz oder nach positiven Vorschriften eines DiSeiplinargesetzes lStaatsdiener- oder Beamtengesetzes) strafbaren Bruches des Amtsgeheimnisses constatirt ist; b) das Maß der zur Erzwingung des Zeugnisses anzuwendenden Strafmittel so normirt werde, daß es im Verhältniß stehe zu der den Beschuldigten selbst muth- maßlich treffenden Strafe." Sonnemann bemerkt dagegen, daß eine Hinausschiebung der Sache auf 2^ Jahre, welche vergehen werden bis zur Feststellung der Strafprozeßordnung, nicht würdig der Presse, nicht räthlich sei. Im Berichte werde Bezug genommen auf den Beschluß der Reichs- Justizcommission (Zusatz zu K. 43.), allein auch danach bleiben die Redactenre dem Zeugnißzwange unterworsen, weil sie nicht vom Gerichte als verantwortliche Redactenre, sondern nur als Mit arbeiter einer Zeitung gegenüber dem verantwortlichen Verleger und Herausgeber angesehen werden. Man werde auch die Materie als der Strafprozeßordnung fremd bezeichnen. Der eigentliche Fehler, der begangen, liege in der Unklarheit der Reichstags beschlüsse in der fraglichen Angelegenheit. Die Auffassung des Reichstages möge allerdings dahin gegangen sein, daß als Verfasser der Redacteur und somit als Urheber der fraglichen That anzusehen sei. Allein die Auffassung der Gerichte habe sich als eine andere er wiesen. Es bleibe somit nur eine Interpretation des fraglichen Artikels durch den Reichstag selber übrig, dahin gehend: daß eine weitere Nachforschung nach dem Verfasser (über die Person des ver antwortlichen Redactcurs hinaus) nicht statthast sei. In dieser Forderung an den Reichstag sollte die deutsche Presse znsammcn- stehen. (Zustimmung.) Stcinitz-Berlin beantragt: Der Deutsche Journalistcntag wolle seinen künftigen Ausschuß beans- tragen, unmittelbar nach Zusammentritt des nächsten Reichstages bei demselben Schritte zu thun. damit eine die nothwendige Anonymität der Presse, besonders der Tagespresse, sichernde Interpretation des Z. 20. des Reichs-Preßgesetzes im Sinne des in der ReichS-Justizcommission gestellten Antrages des Abgeordneten Hauck angenommen werde. l)r. Kletke-Bcrlin hält ebenfalls ein rasches Vorgehen gegen über den ungeheuerlichen Angriffen auf die wahlberechtigte Anony mität der Presse für nothwendig. Bei der Geistlosigkeit gewisser Persönlichkeiten seien stets sich wiederholende Maßnahmen zu be fürchten. Sein Antrag gehe kurz dahin: Der Deutsche Journalistentag wolle seinen Vorort beauftragen, uu- verweilt beim Reichstage Schritte zu thun, damit der tz. 20, des Reichs- Preßgesetzes folgenden die Anonymität der Presse sichernden Zusatz er halte: Ist der Redacteur als Thäter haftbar, so ist jede zwangsweise Er mittelung des Bersassers unstatthaft. Der Referent bemerkt, daß die Justizcommission im September wieder in Thätigkeit treten werde, also vor dem Reichstage, der im October zusammentrctcn solle. Der ziemlich viel Sicherheit gewäh rende Antrag Marquardsen werde voraussichtlich auch in der zweiten Lesung genehmigt werden und dies dürfte schon an sich auf die Be hörden von Einfluß sein. Bei etwaiger Verwerfung des Marqard- scn'schen Antrages könne der Ausschuß sich direct an den Reichstag wenden. Der Antrag Stcinitz gehe über den Charakter einer Inter pretation des Gesetzes hinaus, er verlange vielmehr eine Aenderung des Gesetzes. Die gewünschte Interpretation stimme nicht mit den Auffassungen der Hauptredner bei Berathung des Preßgesetzes im Reichstage. Der Vorschlag Klctke sei klar und radikal, dürfte aber kaum zum Ziele führen. Der Antrag Marquardsen zu Z. 43. der Strafprozeßordnung, wie er in der Justizcommission gestellt, lautet: Bildet der Inhalt eines veröffentlichten Preßerzeugniffes den Gegen stand einer Strafverfolgung, so sind der Redacteur, Verleger und Drucker berechtigt, das Zeugniß über die Person des Bersassers, Herausgebers und Einsenders zu verweigern. Der Antrag Hauck, gestellt in der Justizcommission zu K. 43., lautet: Redacteur, Verleger und Drucker periodischer Zeitschriften sind in allen Fällen das Zeugniß zu verweigern berechtigt, in welchen der Re dacteur nach dem Preßgesetze als Thäter haftbar ist oder dafür Haftung übernimmt. Hahndors-Cassel ist der Ansicht, daß der jetzige Zustand für die Presse schlimmer sei, als der bundestägliche Rechtszustand, unter welchem er noch als Journalist gearbeitet habe. Redner ist für Klet ke's Antrag mit dem weitern Hinzusügen: daß, falls eine Interpre tation nicht möglich, eine Novelle zum Preßgesetze angestrebt werden möge. Schließlich wünscht er namentliche Abstimmung. Der Präsident berichtigt, daß Kletke's Antrag sich nicht aus eine Interpretation beschränke. Hahndorf nimmt seinen Antrag zu rück. Stcinitz empfiehlt nochmals seinen Antrag. Ebhardt-Rom (Opinione) erklärt sich im Allgemeinen für das von Sonnemann empfohlene Vorgehen und deutet einige wünschcnswerthe Modi fikationen an: nur der „Verantwortliche Redacteur" ist verant wortlich , der Verfasser nur dann, wenn sein Name unter dem Artikel unterzeichnet ist. Sonnemann findet, daß dieses, so weit es in das System des Gesetzes Passe, bereits in dem Anträge Kletke berücksichtigt sei. Der Redner mahnt nochmals zum festen Zusammenstehen in dieser Sache, wodurch sich die Macht und der Einfluß der Presse bethätigen werde. Davidsohn-Berlin wünscht prinzipiell den Antrag Kletke's, sodann auch für den Fall der Nicht- annahme des Kletke'schen Antrages seitens des Reichstages noch den 41 '
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