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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 50, 1. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2613 Exemplaren den Weg in die Hände und Herzen der Jugend in Deutschland wie im Auslande bis tief nach Rußland hinein. Mit feinem Gefühl und Verständnis und mit peinlichster Sorg falt war das Bestreben des Jubilars darauf gerichtet, der Jugend nur das Allerbeste und eine gesunde, einwandfreie Lektüre zu bieten. — Aber nicht nur auf tadellose Herstellung bis ins Kleinste war sein Augenmerk gerichtet, sondern er ging selbst hinaus, um den Kollegen vom Sortiment seine Verlagskinder ans Herz zu legen. Und wenn heute die besten Jugendschriften genannt werden, so sind die von Levy L Müller auch dabei. Trotz seines vorgerückten Alters ist Herr Levy noch unermüd lich tätig an dem Ausbau seines angesehenen Verlages, wobei er *on langjährigen treuen Mitarbeitern und seinen beiden Söhnen vr. pdil. Richard und Erich Levy tatkräftig unterstützt wird. Wir wünschen ihm von Herzen Glück zur Feier seines ehrenvollen Gedenktages. Red. * NnterstützungSverein Deutscher Buchhändler und Buch- handluugS-Gehülfcn. — Die diesjährige Hauptversammlung des Unterstützungsvereins Deutscher Buchhändler und Buch- handlungs-Gehülfen findet am Sonntag den 2. April, mit tags 12 Uhr, in Berlin im Hohenzollernsaal des Landwehr- Offizierkasinos, Hardenbergstraße 30, statt. Mit dieser Hauptversammlung hat der segensreich wirkende Verein die Genugtuung, auf vollendete fünfundsiebzig Jahre seiner innerhalb des Berufs unermüdlich geübten Wohltätigkeit zurückblicken zu dürfen. An alle Mitglieder des weit ausge breiteten Vereins ergeht die Einladung zur Teilnahme an dieser bedeutungsvollen Gedenkfeier, sowohl an der Hauptversamm lung selbst, als auch an dem anschließenden, in angemessener Schlichtheit zu haltenden Festmahl. Anmeldungen zur Teilnahme am Festmahl wollen gefällig bis 20. März an den Schriftführer Herrn E. Mangels dorf (in Firma Trowitzsch L Sohn), Berlin LW. 48, Wilhelmstraße 29, gerichtet werden. Galerie Del Vecchio in Leipzig. — Die eben geschlossene Kunstausstellung »Weidmannsheil« war von großem Erfolg be gleitet. In Privatbesitz gingen u. a. über die Werke von August Braun: »Im Zwinger«, Carl von Dombrowski: »Brunsthirsch an der Suhle« und »Ein Heimliches Plätzchen«, Otto Eerelmann: »0ba836 LU ronLlck«, L. H. Klingender: »Weidwund«, H. Kohnert: »Hasen«, B. Liljefors: »Hase«, Hedwig Mechle-Grosmann: »Schuß bereit«, Franz Multerer: »Bock am Bach«, Elsa Oehme: »In Er wartung«, Caspar von Reth: »Deutscher Hund, einen Fuchs apportierend«, »Pointers und Settertrio«, Fritz Schürmann: »Flüchtiges Schwarzwild«, Ludwig von Senger: »Herbstmorgen«, A. Steinbrecht: »Winter an der Amper«, S. Wernekinck: Wand leuchter, Carl Zimmer: Tryptichon. w. Berichtigungszwang der Presse. Urteil des Reichs- gerichts vom 26. Mai 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, ver boten.) — Nach § 11 des Preßgesetzes ist der verantwortliche Redakteur bekanntlich verpflichtet, Berichtigungen in seine Zeitung aufzunehmen. Uber den Umfang dieser Berichtigungspflicht herrscht aber vielfach Unklarheit. Insbesondere kann dem Redakteur nicht zugemutet werden, daß er sich aus ihm übersandten Unter lagen selbst die Berichtigung herausnehme und zusammenstelle. Viel mehr muß ihm die Berichtigung druckfertig zugesandt werden. Diese wichtige Begrenzung der Berichtigungspflicht spricht das Reichsgericht in folgender Entscheidung aus, auf die hier auf- merksam gemacht sei. Vom Landgericht Rottweil war ein Redakteur wegen Vergehens gegen § 11 des Preßgesetzes verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten erklärte der 1. Strafsenat des Reichsger ichts: Nach § 11 des Preßgesetzes ist der verantwortliche Redakteur verpflichtet, eine ihm eingesandte Berichtigung aufzunehmen; er ist nicht verpflichtet, die Berichtigung entsprechend einem an ihn gestellten Ansinnen selbst abzufassen, sondern diese muß vom Ein sender verfaßt und unterzeichnet und dem Redakteur druck- fertig übermittelt werden. Im vorliegenden Falle ist, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, dieser Voraussetzung für die Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Anwendung des § 11 nicht entsprochen. Es ist nur im Zusammen hangs mit andern, nicht als Inhalt einer Berichtigung im Sinne des Gesetzes geeigneten Ausführungen die Tatsache bezeichnet worden, die richtig gestellt werden sollte. Die Meinung der Strafkammer, daß der Angeklagte aus dem zusammenhängenden Texte den zu einer Berichtigung geeigneten Teil — die »klar ausgedrückte und formulierte Tatsache« — herauszulösen und zum Gegenstand einer im übrigen von ihm selbst zu verfassenden Berichtigung zu machen gehabt hätte, beruht auf Rechtsirrtum. Das Urteil unterlag daher, soweit der Angeklagte wegen Verfehlung gegen 8 11 des Preßgesetzes verurteilt und die Aufnahme einer Berichtigung an geordnet worden ist, der Aufhebung. Das Urteil des Landgerichts wurde deshalb aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. (Vgl. Entsch. d. RG. in Straf sachen. Bd. 44, S. 6.) (Aktenzeichen: 1 v 249/10.) w. Unlauterer Wettbewerb. Urteil des Reichsgerichts vom 28. November 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Eine außerordentlich bedeutungsvolle Auslegung hat unlängst das Reichsgericht in einer seiner Entscheidungen zu dem neuen Wett bewerbsgesetze gegeben. Die Entscheidung verdient wegen ihrer prinzipiellen Ausführungen allgemeine Beachtung. Es handelte sich um folgenden Fall: Der Angeklagte R., der für ein Geschäft in H. reist, hatte in O. eine langjährige Kundin des Kaufmanns M. R. aufgesucht und ihr Waren seiner Firma zum Kaufe angeboten. M. R. be treibt ebenfalls in H. ein Konkurrenzgeschäft. Bei der Ver handlung mit der Kundin versicherte der Angeklagte wiederholt bewußt wahrheitswidrig, daß »M. R. in diesem Jahre nicht nach O. komme«. Er wurde deswegen u. a. vom Landgericht Halle a. S. aus § 15 des Wettbewerbsgesetzes verurteilt. Auf seine Revision erklärte der 3. Strafsenat des Reichsgerichts: Das Gesetz bedroht in § 16 den mit Strafe, der wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft usw. eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen. Der Wort laut des Gesetzes gibt keinen Anhalt dafür, daß nur herab setzende, etwas Schlechtes oder Ungünstiges enthaltende Be hauptungen getroffen werden sollen, er verlangt nicht mehr, als daß die behauptete Tatsache unwahr, wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet und geeignet sei, zu schädigen. Wie überall, so will auch hier das Gesetz den un lauteren Wettbewerb bekämpfen, Wahrheit und Ehrlichkeit im geschäftlichen Verkehre für geboten erklären, Unwahrheit, Lüge und Schwindel daraus verbannen. Deshalb soll sowohl das Lob der eigenen Leistungen (88 3, 4) wie die Kritik fremder (88 14,15) eine Schranke finden in der Pflicht zur Vermeidung unwahrer Angaben, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen und dem Mitbewerber Schaden zuzufügen. Zu den Angaben der letzt genannten Art gehören in erster Linie solche, die das Erwerbsgeschäft, die Person, die Waren usw. des Kon kurrenten herabsetzen, schlecht machen. Sie werden stets geeignet sein, Betrieb oder Kredit zu schädigen, und fallen deshalb vorzugsweise unter 88 14, 15. Die Anwendung dieser Be stimmungen ist aber nicht auf sie beschränkt. Betrieb und Kredit eines Konkurrenten können auch dadurch geschädigt werden, daß über sein Erwerbsgeschäft, seine Person usw. Tatsachen behauptet werden, die nichts Herabsetzendes enthalten, den Betrieb, die Person, die Ware nicht schlecht machen, Behauptungen, z. B. wie: eine Fabrik sei abgebrannt, der Geschäftsinhaber sei infolge Krankheit nicht in der Lage, seine Lieferungen zu bewirken, eine Firma habe die Fabrikation bestimmter Waren eingestellt oder sie lasse einen bestimmten Bezirk nicht mehr bereisen, ent halten keinerlei Herabsetzung, sind aber wohl geeignet, den Be trieb zu schädigen, und fallen, wenn sie nicht erweislich wahr sind oder der Wahrheit zuwiderlaufen, unter die §8 14, 15. Die Revision wurde deshalb verworfen. (Vgl. Entschei- düngen d. R.-G. in Straff. Bd. 44 S. 158 u. f.) (Aktenzeichen: 3 0 751/10.) * Satz- und Druüpreise. Vortrag für Buchhändler in Berlin. — Einen Vortrag für Buchhändler, veranlaßt von der »Krebs-Jubiläum-Stiftung« in Berlin, wird am Donnerstag, 342
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