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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1911
- Strukturtyp
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- 1911-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1911
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- Deutsch
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I960 Börsenblatt f. d. Dtschn. Vuchbandcl. Nichtamtlicher Teil. ^ 38. 15. Februar 1911. sperrungslinien zu passieren, sofern nicht dies verhindernde Umstände vorliegen.«« »Bei Veranstaltungen, zu denen wegen Raummangels nur eine beschränkte Anzahl von Personen zugelassen werden kann, wie z. B. bei Empfängen auf Bahnhöfen, Einweihungen von Kirchen usw. hat diese Karte keine Gültigkeit. In solchen Fällen werden jedoch, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, nur für einen Tag gültige Karten ausgegeben. Die Karten werden nach Bedarf an die Redaktionen der Zeitungen oder der Lokal- korrespondenzen, und zwar nur auf Antrag ausgegeben. In dem Antrag, der von dem Leiter des Blattes, bzw. für die Lokalkorrespondenzen von dem Bezirksverbande der Presse für Berlin zu stellen ist, ist der Name des Inhabers genau zu be zeichnen sowie auch dessen Photographie, mit eigenhändiger Unterschrift versehen, beizufügen. Im Falle mißbräuchlicher Be nutzung kann die Karte jederzeit entzogen werden. Ein Verlust der Karte ist sofort im Präsidialbureau des Polizeipräsidiums zu melden.« * Geschüftsjubiläum. — Auf ein fünfundsiebzigjähriges Bestehen seiner geachteten Firma Emanuel Mai in Berlin darf in diesem Februar deren jetziger Inhaber, Herr Hofantiquar Ulrich Mai, zurückblicken. Das Geschäft wurde im Februar 1836 vorwiegend als Antiquariat für Kunst und katholische Literatur. Im Jahre 1869 trat der Sohn des Gründers, Herr Hosantiquar Max Mai an die Stelle des Vaters. Er starb im Jahre 1909. Seitdem ist der Enkel des Gründers, Herr Ulrich Mai, der dem Vater bereits seit 1901 als Teilhaber zur Seite stand, Inhaber der Firma. — Zum Gedenktage des durch drei Generationen ehrenvoll geführten Geschäfts seien dessen Inhaber aufrichtige Glückwünsche ausgesprochen für langes weiteres Blühen seiner geachteten Firma. Red. * GcschäftSjubikäum. — Die Buchhandlung und Buch' binderei, Papierhandlung und Annoncen-Expedition I. M. Klinger Ww. in Heide (Holstein) blickte am 1. Februar d. I. auf vollendete fünfzig Jahre ihres Bestehens zurück. Der Vater des jetzigen Inhabers, I. M. Klinger, eröffnete sein Ge schäft am 1. Februar 1861. 1868 wurde ihm von der Regierung für Holstein die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb als Buchhändler erteilt. Als er 1879 starb, führte die Witwe das Geschäft bis 1895 weiter, wo der jetzige Inhaber, Herr Heinrich Klinger, das Geschäft übernahm. Vom Reichsgericht. Was ist unter »konkurrenzfähigen Preisen« zu verstehen? Urteil des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Die Bezeichnung »konkurrenzfähige Preise« ist eine jener im Verkehr üblichen allgemeinen Redewendungen, die den Stempel der Undeutlichkeit und den Keim von Differenzen in sich tragen. Es ist deshalb zu begrüßen, wenn das Reichsgericht in authentischer Interpretation solche Begriffe festzulegen versucht. Die Firma P. hatte mit der Aktien-Gesellschaft L. einen um fassenden Lieferungsvertrag geschlossen, in dem sich die Aktien- Gesellschaft verpflichtete, die Preise für ihre der Firma P. zu liefernden Waren so zu stellen, daß diese jederzeit konkurrenzfähig sei. Die Parteien kamen nun in Streit über die Auslegung der Vereinbarung »konkurrenzfähige Preise«. Die Firma P. erhob deshalb Klage, in der sie verlangte, festzustellen, daß die Aktien- Gesellschaft verpflichtet sei, ihre Fabrikate der Firma zu solchen billigsten Preisen zu liefern, zu denen eine Konkurrenzfirma der Gesellschaft an ihre Kunden liefere. In allen Instanzen wurde die Firma P. mit ihrer Fest stellungsklage abgewiesen. Der 3. Zivilsenat des Reichs- erichts gab hierzu folgende Ausführungen: »Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites der Parteien ist allein von der Auslegung der einen Vertragsbestimmung ab hängig, und zwar von der Beantwortnng der Frage, ob — wie die Klägerin (Firma k.) meint — konkurrenzfähige Preise die billigsten Preise sind, zu denen eine Konkurrenzfirma der be klagten Aktien-Gesellschaft liefert, oder ob die Klägerin sich die Preise und Bedingungen gefallen zu lassen hat, die in einer von der Beklagten mit anderen Firmen im Herbst des Jahres 1908 abgeschlossenen Konvention festgesetzt und darauf von der Beklagten der Klägerin als Grundlage für die ferneren Lieferun gen angegeben sind. Das Berufungsgericht (Oberlandes - gericht Hamburg) hat ebenso wie der erste Richter die Frage in diesem letzteren Sinne bejaht, indem es nach dem Wortlaut und Inhalt der Vertragsbestimmung diese Verpflichtung der Klägerin als eine der Absicht der Vertragsparteien entsprechende ansieht und namentlich in Übereinstimmung mit dem ersten Richter annimmt, daß es bei der Frage der Konkurrenzfähigkeit auf die Preise der überwiegenden Mehrzahl der Fabriken, das Gros derselben, ankomme, während die Preise vereinzelter Konkurrenzfirmen, die, vielleicht um ins Geschäft zu kommen, be sonders billig anbieten, außer Betracht zu bleiben haben, und daß die Klägerin nach Treu und Glauben nur die ersteren Preise verlangen könne, mit denen sie doch immer konkurrenzfähig bleibe. Hierbei ist weiter in Erwägung gezogen worden, daß der Klägerin beim Absatz der Ruf der Beklagten als einer größeren zu der bekannten Konvention gehörigen Fabrik zur Seite stehe, und ferner die unbestrittene Tatsache, daß die überwiegende Mehrzahl der Fabriken sich der Konvention angeschloffen hat und infolgedessen dieselben Preise und Bedingungen stellt, wie die Beklagte. Der erste Richter, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat ferner ausgesprochen, daß durch diese Konvention aller namhaften Fabriken zum Zwecke der allgemeinen Preiserhöhung sich die allgemeine Preislage auf dem Markte für das Jahr 1909 veränderte und das erhöhte Preisniveau für die Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit der Klägerin als maßgebend zu betrachten sei. Gegen diese Aus legung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Klägerin muß nach ihrem Vertrag mit der Beklagten die Preise und die hiermit im Zusammenhang stehenden Bezugsbedingungen gelten lassen, welche übereinstimmend mit den in der Konvention ge troffenen Festsetzungen die Beklagte ihr als maßgebend für die zu beziehenden Waren angab, da nach der Feststellung des Be rufungsgerichts die Waren zu diesen Preisen konkurrenzfähig sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin abge lehnt, zu den von der Beklagten angegebenen Preisen und Be dingungen die Waren zu beziehen, während die Beklagte sich nie geweigert hat, ihr zu diesen Preisen und Bedingungen zu liefern. Hiernach ist der von der Klägerin erhobene Anspruch mit Recht für unbegründet erachtet worden.« (Aktenzeichen: III 537/09. der Revisionsinstanz: 4300—5400 ^/.) Vom Reichsgericht. Unlautere Kolportage. (Nach druck verboten.) — Wegen Urkundenfälschung, Betrugs und un lauteren Wettbewerbes ist am 22. Oktober v. I. vom Land gericht Fürth der Buchhalter G. zu 3 Monaten 15 Tagen Ge fängnis verurteilt worden. Er sammelte für das im Verlage von Münch in Nürnberg erscheinende »Illustrierte Deutsche Fa milienblatt für das christliche Haus« Abonnenten. Um bessere Geschäfte zu machen, spiegelte er den Leuten verschiedene unwahre Tatsachen vor, z. B., daß der und der Pfarrer das Blatt empfehle, daß die Konkurrenzfirma bankrott sei, daß er keinen Nutzen an dem Blatte habe und es nur aus Überzeugung vertreibe. In allen Fällen spiegelte er aber den Leuten vor, das Jahresabonnement koste nur 40 H. Dadurch ließen sich 41 Personen bestimmen, ihm 40 zu zahlen, die er, wie vereinbart, auf seine Provision verrechnete. Münch weigerte sich natürlich, jenen Abonnenten das Blatt weiter zu liefern, da es 3 ^ 60 «H kosten sollte. In dem angegebenen Verhalten des Angeklagten ist Betrug und unlauterer Wettbewerb erblickt worden. Des weiteren hat er sich noch der Urkundenfälschung mit Betrug dadurch schuldig gemacht, daß er eine Anzahl Bestellscheine fälschte und daraufhin Provision erhielt. Die Revision des Angeklagten wurde in der Verhandlung am 13. d. M. vom Reichsanwalt für begründet erklärt. Es sei übersehen worden, daß die Abonnenten für die gezahlten 40 L zwei Hefte bekamen, auf denen zu lesen war, daß sie je 20 kosten; daß die beiden Hefte keinen Gegenwert für die gezahlten 40 bildeten, sei nicht festgestellt. Tatsächlich hätten 18 Personen das Blatt für 3 ^ 60 L abonniert, als sie erfuhren, daß es nicht
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