Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191102155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110215
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-02
- Tag1911-02-15
- Monat1911-02
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-v 38, 15 Februar 1S!l. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. b. Dkschn, Buchhandel. 1957 sämtlich ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sobald sie gegen Entgelt beschäftigt werden, diese Beschäftigung den Haupt beruf bildet, sie nicht berufsunsähig und nicht über 80 Jahre alt sind und ihr jährlicher Arbeitsverdienst 5000 .K nicht über steigt. Hieraus wurde von einem Teil der Presse und von den Bureaubeamten selbst deren Ausschluß von der Versicherung gefolgert — und nach dem Wortlaute dieses Paragraphen zweifellos mit Recht. Wird aber beachtet, daß die §8 S—II die Befreiung von der Versicherung nur für die Beamten des Reiches, der Bundesstaaten, Gemeinden und Gemeinde verbände und ähnliche Angestellte aussprechcn, »denen Ruhe geld, Wariegeld und ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der ersten Gehaltsklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge gewährleistet ist« und daß die Begründung sagt, der Entwurf grenze »den Kreis der Ver sicherungspflichtigen dadurch ab, daß nach unten hin alle der handarbeitenden Bevölkerungsklasse angehörenden Personen, nach oben hin die Selbständigen von der Versicherung aus geschlossen werden«, so ergibt sich daraus, daß die Bureau beamten genau so wie die Handlungsgehilfen dem Gesetze unterstehen sollen. Für den Buchhandel ist dies insofern von Belang, als hiernach auch die Schreiber versicherungspslichtig sein werden. Hieraus geht zugleich auch hervor, daß die Versicherung bei der bestehenden Jnvaliditätsversicherung von der neuen Versicherung nicht befreit, so daß ein Teil der Angestellten bis zu 2000 ^ Jahresgehalt doppelter Versicherung unter worfen sein wird. Die Begründung legt die Bedenken gegen eine solche Befreiung ausführlich dar und leitet sie teils aus versicherungstechnischen Schwierigkeiten, teils aus Billig keitsrücksichten ab. Und es ist in der Tat nicht zu verkennen, daß bei der Festsetzung der Beiträge der Klassen L bis 8 die Rücksicht daraus mitgewirkt hat. Der zweite Abschnitt, der den Gegenstand der Versicherung umgrenzt, sieht Ruhegeld vor für denjenigen Versicherten, »welcher das Alter von 65 Jahren vollendet hat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig ist. B e r u s s u n f ä h i g k e i t ist dann anzunehmen, wenn seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. — Ruhegeld erhält auch der jenige Versicherte, welcher nicht dauernd berufs- un fähig ist, aber während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit«. Weiter werden Witwenrenten gewährt bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung, Waisenrenten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, sowie Witwer- und Waisenrenten im Falle der Bedürftigkeit nach dem Tode der versicherten Ehefrau, die den Unterhalt der Familie ganz oder vorwiegend bestritten hatte. Das Gesetz führt mit der Witwerrente eine bisher unbekannte Rentenart ein, die in ihrer Einschränkung als eine durchaus folgerichtige Einrichtung sozialer Versicherungsgesetzgebung erscheint. Das Ruhegeld des Versicherten beträgt nach der Wartezeit von hundertzwanzig Beitragsmonaten ein Viertel der ge leisteten Beiträge und steigt von diesem Zeitpunkt an um e i n Achtel der übrigen Beiträge. Die Witwen- und Witwerrente beträgt zwei Fünftel des bezogenen oder anwartschaftlichen Ruhegeldes, die Rente für jede Waise ein Fünftel und für jede Doppelwaise ein Drittel der Witwenrente; Witwen- und Waisenrenten zusammen dürfen jedoch nicht höher sein, als das bezogene oder anwartschaftliche Ruhegeld des Versicherten. Die Beiträge sind monatlich, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Versicherten, zu zahlen. Zur Verein fachung der Berechnung ist, ähnlich wie in der Invaliden versicherung, eine Knteilung in acht Klassen vorgesehen. Die folgende Gegenüberstellung der Gehaltsklassen, Beiträge und Leistungen wird deren Verhältnis zueinander am besten ver anschaulichen. Klasse Jahres- Nach lO Jahren: Ruhegeld Witwen- u. .6 Bis zu 550 19,20 48.- 19,20 3,84 6,40 8 Über 550—850 38.10 96 — 38,40 7 68 12,80 „ 850—1150 57,60 144,— 57.60 11,52 19,20 v „ 1150-1500 81.60 204,— 81,60 10,32 27,20 „ 1500-2000 115,20 288,— 115,20 23,04 38,40 k' „ 2000—2500 158,40 396,— 158,40 31,68 52,80 0 „ 2500-3010 199,20 498 — 199,20 39,84 66,40 » „ 3000-4000 240,— 600,— 240. - 48.— 80 — I „ 4000—5000 319,20 798,- 319,20 63,84 106,40 Die vorstehende Übersicht zeigt die Leistungen nach zehn jähriger oder, wie es im Gesetze heißt, huudertzwanzigmonatigcr Wartezeit, da die Renten nach Monaten, nicht nach vollen Jahren, berechnet werden. Die Steigerung der Renten bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit beinißt sich nach einem Achtel der über die Wartezeit hinaus geleisteten Beiträge. Auch hier werden Beispiele die beste Erläuterung geben. Nimmt inan den Fall an, ein Lehrling wird mit 16 Jahren versicherungspflichtig in Klasse L (—550 lernt nach 2 Jahren aus und steuert als Gehilfe 2 Jahre zu Klasse 6 (850—1150 .L), 4 Jahre zu Klasse v <1150—1500 A), 5 Jahre zu Klasse L (1500—2000 F>, 15 Jahre zu Klasse V <2000-2500 K) und 22 Jahre zu Klasse 6 (2500—3000 /s), so sind zusammen 7814,40 A an Beiträgen gezahlt worden. Sein Anspruch auf Altersrente würde sich demnach im Alter von 66 Jahren aus (710,40 : 4 ^ 177,60 4- f7104 : 8 --j 888 1065,60 beziffern. Dies wären 36—43 Proz. des zuletzt bezogenen Gehaltes. Wer sich bei der Aussicht einer solchen Verminderung seines Einkommens noch halbwegs arbeitsfähig fühlt, wird natürlich seine Stellung nicht aufgeben, sondern weiter arbeiten. Beträgt nun sein Gehalt 2600 so steht ihm überhaupt kein Anspruch auf das Ruhegeld zu. Denn 8 76 bestimmt, »Ruhegeld ruht neben dem Bezüge von Gehalt.... oder Einkommen aus sonstiger geivinnbringender Beschäftigung, soweit das Ruhegeld und Jahresarbeitsverdienst zusammen den ein hundertfünfzigfachen Durchschnittsbetrag der entrichteten Monatsbeiträge übersteigen«. <§ 77 wendet dieselbe Bestim mung auf die Witwenrente an.) Da nun im vorliegenden Falle der hundertfünszigsache Dnrchschnittsbetrag der entrichteten Monatsbeiträge <13,24 . 150) die Summe von 1953,60 darstellt, so dürfte sein Jahresverdienst nur noch 888 betragen, um in den vollen Genuß der Altersrente zu gelangen. Würde es aber, vielleicht durch den Verlust der Stellung oder dergleichen, zuletzt plötzlich aus 1200 herabgesunken sein, so würde der Anspruch sich aus 753,60 .1s jährlich belaufen. Es springt ins Auge, daß die Steigerung des Renten- anspruchs nach vollendeter Wartezeit dessen Höhe um so un günstiger beeinflußt, je später der Anspruch geltend gemacht werden kann. Denn beträgt nach der zehnjährigen Wartezeit die Rente 25 Proz., so sinkt sie nach fünfzigjähriger Beitrags leistung, wie das Beispiel zeigt, auf knapp 13«/, Proz. der gezahlten Beiträge. Da nun eine fünfzigjährige Beitrags leistung wohl als eine der längsten gelten darf, eine zehnjährige aber die kürzeste ist, so ergibt sich im Mittel ein Ruhegeld in der Höhe von 19>/z Proz. der eingezahlten Beiträge. Und dieses Mittel wird auch weiter im Auge zu behalten sein, da der Satz der in Prozenten der geleisteten Beiträge ausgedrückten Leistungen umgekehrt desto mehr steigt, je früher das Ver sicherungsereignis, Erwerbsunfähigkeit oder Tod, eintritt. Die Leistungen der Angestelltenverjicherung sollen jedoch 2k 8
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder