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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1911
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- 1911-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1911
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^ 34, 10, Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 1741 sich auf Gruud des Textes noch kein ganz klares Bild von dem beschriebenen Gegenstände machen kann, das Verständnis des Textes erleichtern und den beschriebenen Gegenstand an schaulich machen. Denn das ist die Eigenschaft jeder bildlichen Darstellung, die einem bestimmten Text zur Erläuterung bei gegeben ist. Erforderlich ist vielmehr, daß die Abbildungen ihrer inneren Natur nach der Technik angehören, d. h. dazu geeignet und bestimmt sind, über Mittel und Ver fahren zur Herstellung von Kunst- und Ge werbeprodukten zu belehren. Abbildungen, die sich hierauf beziehen, sind technischer Art. Vergleiche«. a.O.S.271.« Alle diese Aussührungen des Gerichtes sind Reichs gerichtsurteilen entlehnt. Das Landericht untersucht dann nur noch, ob die Abbildungen im klägerischen Kataloge im dar gelegten Sinne »einen lehrhaften Charakter tragen und in der Darstellungsweise schon eine dem Lehrzweck angepaßte eigentümliche Form annehmen«. Und diese Frage verneint das Gericht, indem es auch aus dem Text des Kataloges ent nimmt, daß bei Ausarbeitung desselben keineswegs die Ab sicht mitgewirkt habe, »theoretische Belehrung über Fort schritte der Technik zu geben«. »Es liegt eben nichts vor als ein reiner Warenkatalog, wie ihn zahlreiche große Fabriken, mit Abbildungen versehen, zur Reklame herausgeben.« Sv gelangt das Landgericht zu einer Klageabweisung. Der zuletzt zitierte Satz besagt übrigens garnichts. Denn »ei» reiner Warenkatalog, wie ihn zahlreiche große Fabriken« herausgeben, kann eben doch Abbildungen technischer Art enthalten. Es kann z. B. ein reiner Warenkatalog für optische und chirurgische Artikel doch Abbildungen enthalten, die so dargestellt sind, daß man daraus die Anwendung derselben aus den menschlichen Körper zu ersehen vermag. Diese Abbildungen werden auch den Kaufmann, der derartige Artikel als Spezi alität führt, unterrichten — denn er bedarf dieser Information, um seine Kundschaft richtig bedienen, das Erforderliche beim Fabrikanten richtig bestellen zu können. Dann sind das alles zweifellos nach den Erläuterungen des Reichsgerichts Ab bildungen technischer Art. Die ganze Definition ist aber lückenhaft. Es ist nicht zu treffend, daß man die technische »Art« dieser Abbildungen daran erkennt, daß sie dem Zwecke entspricht »theoretische Belehrung über Fortschritte der Technik zu geben«. Warum gerade nur die Belehrung über Fortschritte? Dürfen denn die Kon struktionszeichnungen eines Gebäudes, einer Brücke, einer Maschine nachgedruckt werden, wenn es sich um bereits be kannte Konstruktionen handelt? Weder aus dem Gesetze noch aus den Entscheidungen ist dergleichen zu entnehmen. Es ist auch nicht zutreffend, daß die Abbildungen technischer Art dazu »geeignet und bestimmt sein müssen, über Mittel und Bersahren zur Herstellung von Kunst- und Gewerbe produkten zu belehren«. Der erste Zivilsenat des Reichsgerichts hat dies zwar in einem Urteil vom 6. Februar 1909 (I S6/1908) betont — ausführlich wiedergegeben in meinem Buche »Der Schutz der Warenkataloge«, Verlag »Geistiges Eigentum« — aber diese Aussührungen sind sehr anfechtbar. Ich stimme dem Reichsgericht darin bei, daß Abbildungen nicht schon deshalb technischer Art sind, weil sie der Erreichung gewerblicher Zwecke dienen, und daß vor allen Dingen Ab bildungen, die keiner individuellen Geistestätigkeit des Ver fassers entstammen, keinen Anspruch auf den Schutz des Ge setzes haben. Aber die Betonung des Lehrzwecks entbehrt jeglicher Begründung. Im Gesetz steht nichts davon, daß Abbildungen technischer Art einen Lehrzweck erfüllen müssen, und aus dem Begriff »Technik« vermag man das auch nicht herauszulesen. Es geht doch wohl nicht an, alle Zeichnungen, die nur dem Zwecke der Benachrichtigung <z. B. über den Stand einer Werkstatt- oder Bauarbeit) dienen, den Schutz ohne weiteres zu versagen. Ferner dienen technische Zeich nungen nicht nur der Herstellung von Kunst- und Gewerbe produkten. Hören die Grundrisse eines Hauses auf, technische Zeichnungen zu sein, wenn sie für den Hauseigentümer zum Vermieten der Wohnungen dienen, oder ist die (zeichnerische) Ausnahme einer alten Fabrik zum Zwecke der Werttaxe keine technische Zeichnung, weil es sich nicht um den Bau einer neuen, sondern nur um die Schätzung einer alten Fabrik handelt? Das Reichsgericht stellt an die technische Abbildung dieselben Ansprüche, wie an die Ausarbeitung tech nischen Inhalts, obwohl der Wortlaut des § 1 dazu keine Ver anlassung gibt, und verlangt einen technischen Zweck, wo das Gesetz nur von technischer Art spricht. Zweck und Art haben nichts miteinander zu tun. Es können Abbildungen, die nicht technischer Art sind, doch einem technischen Zwecke dienen sz. B. Aktstudien als Vorbilder für Skulpturen an Fronten, oder alte Städtebilder als Vorbilder für Architekten und Baumeister); und es gibt Abbildungen technischer Art, die nicht technischen Zwecken dienen <z. B. Grundrisse zur Ver mietung von Wohn- und Geschäftsräumen). Es wäre unbillig, dieselbe Zeichnung einmal als geschützt zu betrachten, weil sie einem technischen Zwecke dient, und das andere Mal nicht, weil sie einen andern Zweck erfüllt. Daraus erhellt, daß man unter technischer Art nur die technische Darstellung verstehen kann. Der gelernte Möbelzeichner zeichnet einen Tisch ganz anders, als jemand, der lediglich die von ihm gewonnenen äußeren Eindrücke wiedergibt. Dem Bilde des Möbelzeichners kann der Tischler entnehmen, wie der Tisch konstruiert ist, aus dem Bilde eines Laien vermag er dies nicht zu entnehmen. So unterscheidet sich die technische Art der Abbildung von Ab bildungen anderer Art. Das trifft natürlich bei komplizierten Objekten noch mehr zu, z. B. bei Maschinen, Gebäuden, Schissen, Brücken usw. Gibt man dies als richtig zu, so kann man nicht bestreiten, daß auch ein Katalog, der ausschließlich dem Zwecke dient, irgendwelche Erzeugnisse zu gewissen Preisen anzubieten, Abbildungen technischer Art enthalten kann, ohne daß der Verbreiter des Katalogs dem Zwecke zu entsprechen sucht, über Herstellung gewisser Erzeugnisse zu belehren. Der Möbelfabrikant verbreitet einen Katalog, in welchem er die Möbel zum Kauf anbietet. Er hat aber zur Illustration die Zeichnungen benutzt, die zur Herstellung der Möbel dienten oder wenigstens zur Herstellung von Möbeln gleicher Art geeignet wären. Im Katalog dienen aber die Zeichnungen nicht dem Herstellungszweck, sondern nur dem Zwecke des Ver kaufs. Es muß aber einleuchten, daß dieselben Abbildungen, die in der Werkstatt technische Zeichnungen waren, im Katalog nicht den Charakter der Abbildungen technischer Art verlieren können. Darum ist es auch unzutrefsend, wenn das Reichs gericht <R.-S. 38, 329) sagt: »Der Zusatz.wissenschaftlicher oder technischer Art' trifst nur den dargestellten Gegenstand nicht die Darstellung als solche.« Hier scheint das Reichsgericht davon auszugehen, daß es gewisse Gegenstände gibt, die der Technik angehören, während dies bei andern nicht der Fall ist. In Wahrheit aber gehört jeder Gegenstand irgendeinem technischen Gebiete an. Man blicke im Zimmer oder auf der Straße umher, und man wird meine Behauptung bestätigt sinken. Nun läßt sich jeder Gegenstand mit künstlerischen Augen betrachten, mit einer Wissenschaft in Verbindung bringen (Naturwissenschast, Hygiene, Philosophie, Statistik usw.) oder sich technisch darstellen. Daraus geht wiederum hervor, daß es nur auf die Art der Darstellung ankommen kann; und das Reichsgericht widerspricht sich selbst, wenn es einerseits den Abbildungen von Manufakturwaren und anderen gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen den urheberrechtlichen Schutz versagt, weil sie rein tatsächlicher Natur und weder dazu bestimmt noch geeignet sind, über Mittel und Versahren zur L29
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