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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1911
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- 1911-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1911
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1740 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. Fsk 34 10 Februar 1S11 im Origmalwerk als solche wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom IS. Juni 1S0I anzusprechen sind. Und wie früher die »Ausarbeitung wissen schaftlichen Inhalts«, so bildet heut die »Abbildung technischer Art« einen großen Streitgegenstand, obwohl das Reichsgericht diesen Begriff schon sehr oft erläutert hat und jedenfalls über zeugt ist, die bezügliche gesetzliche Bestimmung einwandfrei kommentiert zu haben. Daß auch das Reichsgericht den Begriff der »Abbildungen technischer Art« in Wahrheit nicht erschöpft hat, will ich hier zunächst nur nebenbei erwähnen, aber weiter unten dies mich beweisen. Die Richter stützen sich häufig auf Reichsgerichtsurteile, die durchaus nicht unanfechtbar sind. Es ist natürlich für den Verleger illustrierter Werke und Zeit schriften ebenso wichtig, wie für den Fabrikanten und Kaufmann, zu wissen, welche Abbildungen als solche wissenschaftlicher oder technischer Art geschützt sind, und welche das Gesetz allgemein für den Abdruck freigegeben hat. Ich knüpfe an einen interessanten Rechtssall an, den das Landgericht zu Bremen (zweite Strafkammer für Handels sachen) durch das am l9. April 1910 verkündete Urteil lO S2/ISI0) entschieden hat. Die Erste Mannheimer Holztypen- Fabrik Sachs L Co. in Mannheim klagte gegen Friedrich Wilhelm Paul Ganschow, den Inhaber eines Fachgeschäftes für das graphische Gewerbe in Bremen, unter Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen, mit dem Anträge, den Be klagten iostensällig zu verurteilen, aus seinen Katalogen die Abbildungen der Seiten SS bis 66 zu entfernen und sich jeder weiteren Verbreitung dieser Abbildungen bei Vermeidung einer Geldstrafe von je SO Fi für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu enthalten. Das, Landgericht^wies die Klägerin mit ihrer Forderung ab. Der Beklagte hat geltend gemacht, es sei unrichtig, »daß die Abbildungen in dem Kataloge der Klägerin, die Spezial formen und Muster darstellten, wie Klägerin sie nach viel fachen Versuchen im Laufe der Jahre in der jetzigen erprobten und bewährten Form Herstellen wolle, und daß Klägerin die Urheberin der in dem Kataloge enthaltenen Abbildungen der nach ihren Ideen und Erfahrungen konstruierten Utensilien sei«. Die Abbildungen fänden sich fast in derselben Form auch in Katalogen anderer Firmen dieser Art — es seien Abbildungen von Gegenständen der Industrie, die ohne jede Eigenart reproduziert seien. Die Illustrationen seines Kataloges wären auch nicht dem Kataloge der Klägerin entnommen, sondern demjenigen der Firma Stolze L Dethlofs in Hofgeismar. Er könne nichts dafür, daß die Abbildungen des klägerischen Kataloges derselben Quelle entstammten, und es müsse ent schieden bestritten werden, daß die Klägerin die Urheberin der betreffenden Zeichnungen sei. Die Klägerin führte dagegen aus, daß jede Fabrik dieser Spezialbranche ihren eigenen Katalog ausarbeite, und nur gerade die erwähnte Firma Stolze L Dethlofs habe Abbildungen ihres Kataloges zum Teil nachgebildet. Klägerin habe aber deshalb auch in einer früher beim Oberlandesgericht in Kassel anhängigen Sache gegen diese Firma Stolze L Dethlofs die Kataloge fast aller deutschen und ausländischen Firmen dieser Art zu den Gerichtsakteu überreicht, und die Durchsicht dieser Akten würde ohne weiteres ergeben, daß jede Firma ihre eigenen Kataloge nach ihren eigenen Ideen und Zeichnungen jmit Ausnahme der Firma Stolze L Dethlofs) herzustellen pflege, daß also von einem Gemeingut derartiger Kataloge keine Rede sein könne. — Im übrigen beriefen sich die Parteien auf Zeugen und Sachverständige. Ich will hier einschalten, daß die Klägerin auch auf die 823 und 826 BGB. Bezug genommen hat, daß ich diesen Punkt hier aber ganz unberücksichtigt lasse, weil uns hier nur die urheberrechtlichen Fragen im allgemeinen und die Ab bildungen technischer Art im besonderen interessieren. In seiner Begründung schickt das Landgericht voraus, daß es sich hier nicht um eine Nachbildung der im Katalog darge stellten Gegenstände selbst handelt — denn die Nachbildung dieser Gegenstände sei frei — sie seien nicht gegen Nachbildung geschützt, und soweit ein Musterschutz bestanden habe, sei der selbe bereits abgelaufen. Es könnte überflüssig scheinen, dies zu betonen; da es aber wirklich Leute gibt, die nicht begreifen, daß auch die bildliche Darstellung einer S a ch e , die jedermann ansertigen darf, nicht ohne weiteres nachgedruckt werden darf, war es'ganz zweckmäßig, dies einmal hervor zuheben. Es gibt unzählige Maschinen und Apparate, die keinen gesetzlichen Schutz genießen, die jedermann bauen darf. Aber es muß einleuchten, daß eine zeichnerische Darstellung einer Maschine, der man entnehmen kann, aus welchen Einzel teilen sich diese zusammensetzt, und wie sie funktioniert, eine Abbildung technischer Art ist und nicht nachgedruckt werden darf, auch wenn die Maschine keinen patentrechtlichen Schutz genießt. Also der Umstand, daß die abgebildeten Utensilien Gemeingut der Industrie sind, vermag den Abbildungen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes nicht zu entziehen — sofern sie nach ihrer Art und Beschaffenheit diesen Schutz beanspruchen können. »Positive Voraussetzung des Schutzes — so führt das Urteil weiter aus — ist, daß die Abbildungen als Erzeugnisse einer selbständigen Geistestätigkeit einen in individuelle Form gebrachten Gedanken aus dem Reiche der Technik verkörpern« — — »Ausgeschlossen sind danach regelmäßig Abbildungen in Preisverzeichnissen, bei denen es sich nur darum handelt, dem Publikum die Tatsache zur Kenntnis zu bringen, welche Waren von einem bestimmten Kaufmann bezogen werden können, und welche Preise dafür gefordert werden. Bei derartigen Abbildungen wird der Regel nach von einer individuellen Geistcstätigkeit keine Rede sein. Im konkreten Falle ist aber doch denkbar, daß die Originalabbildungen schon für sich allein ihrer Entstehung und Ausführung nach als die Erzeugnisse einer ein gewisses künstlerisches (!) Verständnis und eine voll ständige geistige Beherrschung der Aufgabe verratenden eigenen geistigen Tätigkeit des Herstellers erscheinen. Es darf auch dies Requisit nicht zu hoch gespannt werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als daß die Abbildung als solche auf einer geistigen Tätigkeit ihres Urhebers, sei es auch nur geringen Grades, beruhe, d. h. also nur ein darstellerischer Gedanke wird erfordert. Uber diesen hinaus braucht die Abbildung ein Geisteserzeugnis nicht zu sein. Für die Feststellung der Indi vidualität der Geistestätigkeit ist es z. B. für genügend erachtet worden, daß die fraglichen Maschinen in einer besonderen Form dargestellt wurden, die bestimmt und geeignet war, die Eigenart des einzelnen Gegenstandes deutlich hervortreten zu lassen. Vergleiche bis soweit Entscheidung in Strafsachen Bd. 34 S. 431, Bd. 3S S. 328, Bd. 3S S. 100, 22g, in Zivil sachen Bd. 70 S. 69.« »Weitere Voraussetzung des Schutzes ist nun aber, daß die Festhaltung des in individuelle Form gebrachten Gedankens im Bilde dazu dient, wenn auch nicht wie ein Kunstwerk auf das ästhetische Gesühl, so doch als Belehrungsmittel auf Wissen und Anschauen des Beschauers erweiternd oder unterstützendzu wirken, ohne Rücksicht aus Beweggrund und Art ihrer Herstellung. Ihrer inneren Natur und ihrer allgemeinen Beschaffenheit nach muß sonach die Abbildung, um den Schutz des Gesetzes zu genießen, die Eigenschaft eines Mittels der Anleitung oder Unterweisung in dieser Richtung genießen, und in soweit technischen Zwecken dienen, Entscheidung des Reichs gerichts in Strafsachen Bd. 39 S. 228. Dazu genügt es aber nicht, wie die Entscheidung in Zivilsachen Bd. 70 überzeugend ausführt, daß die hier fraglichen Abbildungen dem Leser, der
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