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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1911
- Strukturtyp
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- 1911-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1911
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- Deutsch
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H 34. 10. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. 2. In dem Ursprungszeugnis muß angegeben sein: Gattung ^ und Menge der Ware (Rohgewicht oder Stückzahl), Zahl der Pack stücke, ihre Zeichen und Nummern, Ort der Herstellung und Name des Absenders der Waren. Ferner ist in dem Zeugnis ausdrücklich anzugeben, ob die Waren Erzeugnisse der Industrie und Land wirtschaft desselben Landes sind oder ob sie aus dem freien Verkehr dieses Landes kommen. In den Ursprungszeugnissen braucht nicht der Name des Wareneigentümers oder des Einreichers der Warenerklärung ent halten zu sein, wohl aber müssen sie in allen Punkten mit der Ware selbst übereinstimmen. 3. Abweichend von den Anordnungen 1 und 2 gelten folgende Bestimmungen: a.) Mit Genehmigung des Zollamtsdirektors können als voll gültige Beweise für die Herkunft von Waren auch solche Zeug- nisse angesehen werden, die in manchen Punkten wie hinsichtlich der Art, Zeichen und Zahl der Packstücke mit der Ware nicht übereinstimmen, oder bei denen das Rohgewicht bis einschließlich 10 v. H. von der Gewichtsangabe im Zeugnis nach oben oder unten abweicht, wenn das Zeugnis hinsichtlich der sonstigen An gaben auf die Waren paßt und demzufolge die Warenherkunst nicht in Zweifel zu ziehen ist. d) Bei Waren, die Mr Staatsbehörden, Gemeinden, Kreis oder Bezirksverwaltungen von diesen unmittelbar bestellt ein- gehen, sind als Beweis für die Herkunft von diesen Behörden beglaubigte Abschriften der direkten Originalfrachtbriefe oder der Originalsakturen anzunehmen. e) Bei Postsendungen, welche für Privatpersonen, die keinen Handel treiben, ohne vorschriftsmäßige Ursprungszeugnisse ein- gehen, haben als Beweis für die Herkunft die Original-Begleit adressen nebst den ausländischen Zollerklärungen zu dienen; diese Urkunden und Originalfrachtbriefe gelten als Beweis für die Her kunft von Büchern aller Art und Musiknoten. ä) Für Waren aus außereuropäischen Ländern können Ur sprungszeugnisse ausstellen alle unter Nummer 1. dieses Erlasses genannten Behörden und Körperschaften, und zwar sowohl die jenigen, die in den europäischen Küstenorten, als auch diejenigen, die in anderen Orten, wo solche Waren zeitweilig eingelagert oder durchgeführt werden, ihren Sitz haben. Auch werden Zeugnisse angenommen, in denen Handels- und Gewerbekammern eines Landes beglaubigen, daß eine Ware aus einem anderen europäischen Lande stammt. s) Für Waren, die von Reisenden aus benachbarten Ver tragsstaaten mitgesührt werden, kommen die Vertragstarife oder der Mindesttarif zur Anwendung, ohne daß ein Beweis über die Herkunft aus Vertragsstaaten erbracht wird. k) Ist ein Einführer nicht in der Lage, ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis einzureichen, so können die Zollämter auf schrift lichen Antrag des Anmelders, sofern keine besonderen Zweifel über die Warenherkunft bestehen, beschließen und genehmigen, daß an Stelle des Ursprungszeugnisses die Original-Frachtbriefe oder -Konnossemente, Originalfakturen oder der Original-Schriftwechsel über die Warenbestellung anzunehmen sind; diese Schriftstücke und Zeugnisse sind den Unikaten der Warenerklärungen bei zufügen. In Ermangelung auch derartiger Schriftstücke kann an Stelle des Ursprungszeugnisses auch ein Schreiben des Konsulats in dem Lande, aus welchem die Ware stammt, angenommen werden, worin die Warenherkunft bescheinigt wird. 8) und b) 4. Für Ursprungszeugnisse und sonstige als Nachweis des Ursprunges dienende Schriftstücke sind, wenn sie in russischer, fran zösischer, deutscher oder in einer anderen Sprache abgefaßt sind, welche in dem Zollamt verstanden wird, Übersetzungen und Über setzungsbeglaubigungen nicht erforderlich. Wenn sich ein Ursprungszeugnis oder ein demselben Zwecke dienendes Schriftstück auf Waren bezieht, die nach mehreren An meldungen zur Verzollung gezogen werden, so ist das Original des Zeugnisses der ersten Anmeldung beizufügen, während den späteren Warenerklärungen seitens des Anmelders unter Bezugnahme auf die erste Anmeldung Abschriften des Ursprungszeugnisses oder der dieses ersetzenden Schriftstücke beizufügen sind, die das Zollamt gegen Zahlung von Gebühren beglaubigt hat. Sollte ein Zollamt Zweifel an der Echtheit und Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses haben, so hat es zur Vermeidung von Schädigungen der Staatskasse die Schriftstücke dem Finanzminister zur Prüfung einzureichen und weitere Verfügungen über die Zollbehandlung der Waren abzuwarten. Durch vorliegenden Erlaß werden folgende Erlasse aufge hoben: 2 Nr. 21580 vom 3 /16. November 1909, 2 Nr. 22 632 vom I6./2S. November 1909, 2 Nr. 25 535 vom 14./27. Dezember 1909, 2 Nr. 126 vom 6./I9. Januar 1910, 2-Nr. 8751 vom 18.,31. Mai 1910, 2 Nr. 12 366 vom I0./23. Juli 1910, 2 Nr. 12377 vom S./22. Juli 1910, 2 Nr. 16 487 vom'27. August 1910 und 2-Nr. 19 867 vom 27. Oktober a. St. 1910. (8rp8ire bovine.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Rumänien. Verbot der Einfuhr von dünnem farblosem Papier. — Die Generalzolldirektion hat durch Rundschreiben vom 22. Dezember (a. St.) 1910 die Zollämter darauf hingewiesen, daß die Einfuhr von dünnem farblosem Papier durch das Gesetz über das Zigarettenpapier-Monopol verboten ist. Die Einfuhr von dünnem Papier ist nur dann erlaubt, wenn es gefärbt und die Färbung gut erkennbar ist. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Columbien. Zollbefreiungen. Frist für das In krafttreten von Zollermäßigungen. — Durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 71 vom 27. Oklober 1910 sind ungeleimtes Druck papier und Druckerschwärze für zollfrei erklärt, und in Artikel 3 ebenda ist bestimmt worden, daß das Gesetz nach Maßgabe der Vorschriften in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 24 vom Jahre 1898 in Wirksamkeit treten soll. Nach diesen Vorschriften, die an Stelle des Artikels 205 der Verfassung getreten sind, tritt jede Änderung des Zolltarifs, die eine Herabsetzung des Einfuhrzolls bezweckt, 90 Tage nach der Bestätigung des sie anordnenden Ge setzes ein, und die Herabsetzung geschieht zu je einem Zehntel in jedem der nachfolgenden Monate. Demnach treten laut Verfügung des Finanzministers, Nr. 3709 vom 7. Dezember 1910, die durch Gesetz Nr. 71 vom Jahre 1910 angeordneten Herabsetzungen in folgender Weise ein: Vom 25. Januar bis zum 25. Februar 1911 werden die Einfuhrzölle um ein Zehntel gegenüber den zurzeit geltenden Zöllen herab- gesetzt, vom 25. Februar bis zum 25. März um zwei Zehntel usw., bis der Zoll vollständig beseitigt ist. (Dmrio oücrirrl.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) * Zum Entwurf eines BersicherungSgefetzes für An gestellte. (Vgl. Nr. 16, 16 d. Bl.) — Auf eine Anfrage des Münchner Journalisten- und Schriftstellervereins an den Staatssekretär des Innern, ob die Redakteure und fest angestellten Mitarbeiter der Zeitungen unter das neue Ver sicherungsgesetz für Angestellte fallen, wurde vom Reichsamt des Innern folgende Antwort erteilt: »Die Redakteure und angestellten Journalisten gehören zu denjenigen Personen, für welche nach dem Entwurf des Versicherungsgesetzes für Angestellte der Ver sicherungszwang eingeführt wird.« Die Papier-Industrie Lfterrelch-UngarnS ISItt. — Der Papier-Jndustrie ist es im Jahre 1910, obwohl die Fabriken gut beschäftigt waren, nicht allzu glänzend gegangen. Besonders in Feinpapier bestehen trotz großer Exportorders schlechte Preise und trotz der stetigen Zunahme des Konsums ist die Überproduktion noch eine sehr mächtige. In Zellulosepapieren haben sich die Preise sichtlich gefestigt, und es waren auch Preiserhöhungen ohne Widerspruch durchzusühren. Dies ist nur dem Umstande zu ver danken, daß die größten und maßgebendsten Fabriken der Monarchie sich geneigt haben und durch das Verkaufsburean der Papier-Union ihre Fabrikate unterbringen. Auch beim Rotations druck besteht ein Verkaufsbureau, doch droht diesem eine große Gefahr durch die Aufstellung neuester leistungsfähiger Maschinen. Eine südböhmische Fabrik, die bis jetzt die führende Rolle auf dem Zellulosepapiermarkt hat, baut eine Papiermaschine, die allein 1500 Waggons im Jahr fabrizieren soll. Aber auch in anderen Fabriken, in den Alpenländern und in Ungarn werden Maschinen auf Druckpapier aufgestellt. Durch den 229*
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