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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1911
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- Deutsch
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1742 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 34. 10. Februar 1S11. Herstellung von Produkten zu belehren, und andrerseits betont, daß es nur aus den Gegenstand ankomme. Nun, die Manu fakturwaren gehören doch gewiß der Technik an, der Textil technik. Es wäre wahrlich kein zu kühner Sprung gewesen, wenn hier das Reichsgericht hinzugesetzt hätte: »Gewiß können Tücher, Taschentücher, Mützen, Kinderjäckchen, Häubchen, Handschuhe usw. <um solche Artikel handelte es sich) auch durch Abbildungen technischer Art dargestellt werden — es muß eben dann aus der Zeichnung die angewendete Technik ersichtlich sein. Das trifft aber für diese Abbildungen in den Katalogen nicht zu.« Selbstverständlich gebe ich zu, daß bei vielen Ab bildungen schon der Gegenstand oder der Verwendungszweck offenbart, daß es sich um Abbildungen technischer Art handelt. Aber wo diese rein äußerlichen, laienhaften Hilfsmittel fehlen, da kann nur tieferes Eindringen in das Wesen der vorliegen den Abbildung offenbaren, ob es eine technisch durch dachte Darstellung, eine Abbildung »technischer Art« ist. Daraus ergibt sich nun aber, daß auch das besprochene Urteil des Landgerichts zu Bremen nicht unbedenklich ist. Ich kenne den fraglichen Katalog nicht, weiß aber, daß die Kgl. Sachverständigenkammer in einem Gutachten vom S. August 1910 die Abbildungen des Utensilienkatalogs der Firma Sachs L Co. als solche technischer Art bezeichnet und sich ferner dahin ausgesprochen hat, daß die Firma Stolze L Dethloff 4S dieser Abbildungen in unzulässiger Weise ver vielfältigte. Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich in beiden Prozessen um dieselben Abbildungen handelte. Aber das ist mir nicht zweifelhaft, daß das Landgericht zu Bremen sich etwas gar zu eng an die Reichsgerichtsentscheidungen angelehnt hat. Es hätte meines Erachtens unabhängig von der vom Reichs gericht gegebenen Definition untersuchen müssen, ob die Ab bildungen insofern technischer Art find, als sie der in diesem Fachgebiete üblichen technischen Darstellungsweise entsprechen, ob sie technisch durchdacht sind. Wenn dies der Fall ist, so ist der Zweck des Katalogs (Verkauf der Artikel) nebensächlich. Nebenbei möchte ich bemerken, daß es hier auch nicht schwer gewesen wäre, den technischen Zweck zu entdecken — nämlich die Anregung zur Einrichtung von Druckereien mit den hierfür geeigneten und anschaulich dargestellten Gegenständen. Jedenfalls lehrt auch dieses Beispiel, daß es noch ganz andere technische Zwecke gibt, als den der »Herstellung von Kunst- und Gewerbeprodukten«. Ich würde jede Abbildung irgendeines beliebigen Gegenstandes, auch wenn das Bild gar keinem erkennbaren Zwecke dient, als Abbildung technischer Art be zeichnen, sofern der Zeichner sich der in dem betreffenden Fach gebiete üblichen Darstellungsmittel bedient hat. Denn das ist eben das Wesen jeder Technik, daß sie sich einer eignen Sprache bedient. Ob dies aber der Fall ist, kann meines Erachtens niemals der Jurist, sondern nur der Sachverständige beurteilen. Die Zeichnung einer Maschine, die den Reichs gerichtsräten als eine sehr konplizierte Konstruktion erscheinen mag, kann unter Umständen von dem Fachmann als ein bloßes Scherzbild oder als purer Unsinn erkannt werden, und dann kann man doch wahrlich von einer Abbildung technischer Art nicht mehr sprechen. Und eines Tages dürfte ein Geschütz oder Sprengtechniker als Sachverständiger dem höchsten Gerichtshöfe den Nachweis liefern, baß es sehr sinnreiche technische Zeichnungen gibt, die nicht die Herstellung, sondern die Vernichtung von Kunst- und Gewerbe produkten bezwecken. Aus alledem ergibt sich, daß das Reichsgericht immer nur eine gewisse Kategorie von Abbildungen technischer Art un gefähr richtig charakterisiert, den Begriff aber noch nicht er schöpft hat. Und dieser Mangel kann sehr leicht zu falschen Urteilen führen, wenn sich das Reichsgericht nicht dahin korrigiert, daß es nicht allein auf den Gegenstand und den Zweck der Abbildung, sondern auch, und das vor allen Dingen, auf die technische Darstellung — im Gegensatz zur rein bild lichen — ankommt. Zitaten- und Sentenzenschah derWeltliteratur alter und neuer Zeit. Eine Sammlung von Zitaten, Sentenzen, Denk- und Wahlsprüchen, ge- flügelten Worten, Sprichwörtern und Redensarten Aphorismen, Epigrammen, Kinderreimen, Gesundheits-, Wetter- und Bauernregeln, Reimsprüchen usw., nach Schlagworten geordnet und herausgegeben von Richard Zoozmann. 8<>. VIII S-, 1384 Spalten. Leipzig 1910, Hesse L Becker. In Leinen ge bunden 3 Wir haben in Deutschland keinen Mangel an Zitaten- sammlungen, aber wer einmal in einer solchen einen Ausspruch vergeblich gesucht hat, wird gern noch nach einer anderen greifen, in der er das Gesuchte zu finden hofft, und so wird gewiß mancher, der bereits eine der früheren Sammlungen besitzt, auch die vor liegende noch zu Rate ziehen. Zoozmann hat, wie man aus dem ausführlichen Titel ersieht, das Gebiet, aus dem er be merkenswerte Aussprüche zusammenstellt, sehr weit gezogen und deshalb manches, wenn auch nicht immer sehr bedeutendes ausgenommen, was man bei seinen Vorgängern nicht findet. Die Sammlung von Zoozmann macht natürlich auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ein solches Werk müßte einen so bedeutenden Umfang erreichen, daß der Preis nur für wenige erschwinglich wäre. Zoozmann hat an der bewährten Anordnung der Zitate nach der aphabetischen Reihenfolge der Stichworte festgehalten und auch die Quelle stets angegeben. Eine Ausnahme in der An ordnung hat er nur bei den fremdsprachigen Zitaten gemacht, die er stets nach den Anfangsworten eingerichtet hat. Da wäre es doch richtiger gewesen, am eigentlichen Stichwort festzuhalten oder die deutsche Übersetzung voranzustellen und das Original folgen zu lassen. (Man sehe z. B., welch verschiedenartige Zitate unter dem Stichwort I^s in Spalte 730 zusammengestellt sind!) Bei einer neuen Auflage wird der Herausgeber wohl auch manches minder Eigentümliche ausmerzen und durch geläufigere Zitate ersetzen, zumal wenn der Leserkreis regen Anteil an dem Werke nimmt, und das ist ja gewöhnlich der Fall bei volkstüm lichen Werken dieser Art. Bredeney (Ruhr). Tony Kellen. Kleine Mitteilungen. Serbien. Ursprungszeugnisse für die Warenein fuhr. — Der serbische Finanzminister hat durch Erlaß vom 9. 22. Januar d. I., 2.-Nr. 631, folgende neue Vorschriften über Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr erlassen: I. Zwecks Anwendung der Vertragstarife oder des Mindest tarifs und der Aufstellung genauer statistischer Übersichten haben die Zollämter regelmäßig von den Anmeldern neben der Waren erklärung die Einreichung von Ursprungszeugnissen zu verlangen. Die Ursprungszeugnisse können ausgestellt werden von den zuständigen Handelskammern, den Grenz- oder Binnen-Zollämtern des betreffenden Landes, bei denen die Abfertigungen vorge nommen, sowie von den Polizei- und Gemeindebehörden der Ortschaften, aus denen die Waren abgesandt werden. Auch solche Zeugnisse werden angenommen werden, die von Handelskorpo rationen (Kollegium, Gremium und ähnliche) ausgestellt sind, soweit diese öffentlich-rechtliche Verrichtungen der Handelskammern ausüben. Alle vorgenannten Behörden und Körperschaften können die Herkunft von Waren auch auf den Originalfakturen bescheinigen, die in solchen Fällen als Ursprungszeugnisse dienen. Solche Zeugnisse müssen unbedingt eingereicht werden, wenn eine unterschiedliche Verzollung nach der Warenherkunft oder die Verzollung von besonderen Warenarten aus einzelnen Gegenden in Frage kommt; sie sind den Unikaten der Warenerklärungen beizufügen.
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