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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1911
- Strukturtyp
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- 1911-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1911
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- Deutsch
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^ 32, 8 Februar 1911, Nichtamtlicher Teil, war. Mit den, Tode des einen von ihnen fiel nicht die Zeit schrift als solche, sondern nur ihr damaliger Vermögenswert in die Gemeinschaft, Der überlebende Gesellschafter brauchte sich deshalb nur wegen jenes Vermögenswerts mit den Erben auseinanderzusetzen, nicht aber ihnen einen Anteil an dem Gewinn herauszugeben, den er durch seine alleinige Tätigkeit geschossen hatte. Einen Vermögenswert besitzt die Zeitschrift natürlich nur dann, wenn sie fortgesührt wird; geschieht dies nicht, so sehlt es bei der Auseinandersetzung wegen des Unter nehmens an einem Gegenstände, Wie steht es nun mit der Befugnis zur Fortsetzung der Zeitschrift? In einem Falle hatten zwei Personen gemein schaftlich eine Zeitschrift herausgegeben. Nachdem drei Bände erschienen waren, wurde die Gesellschaft ausgelöst und A, gab demnächst allein unter demselben Titel einen vierten Band heraus. B. verlangte von ihm Unterlassung der Führung des Titels, eventuell Unterlassung der Bezeichnung als vierter Band. Bezüglich der Führung des Titels stützte er seinen Anspruch aus den damaligen 8 8 (jetzt § 16) des Wettbewerbsgesetzes, weil er sich noch jetzt des Titels für die Lagerbestände der drei ersten Bände bediene. Das Oberlandes gericht Stuttgart (Entscheidung vom Sl, Oktober 1902, Jahr bücher der württembergische» Rechtspflege IS, 284) erachtete die Klage für unbegründet. Die Gefahr einer Verwechslung läge nicht vor, weil bei Druckschriften, von denen jeder Band ein in sich abgeschlossenes Werk darstelle, die Bezeichnung des einzelnen Bandes oder Jahrganges mit einer Reihenzahl ein völlig genügendes Unterscheidungsmerkmal von den andern Bänden oder Jahrgängen bilde. Die früher bestandene Ge sellschaft sei kein Grund, weshalb A, nicht nach ihrer Auslösung denselben Titel wählen dürfe; nach der Auslösung habe jeder Gesellschafter wie auch jeder Dritte die Befugnis erlangt, einem neuen Werk denselben Titel zu geben; eine gegenseitige Beschränkung der beiden Gesellschafter habe jedoch im Vertrags wege vereinbart werden können. Auch die Bezeichnung vierter Jahrgang könne B. dem A, nicht verbieten, unlauterer Wettbewerb liege nicht vor, denn es werde nicht der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen; allerdings erwecke die Bezeichnung die Annahme, daß ein wesentlich gleiches Werk geboten werde, das treffe aber im vorliegenden Falle zu. Freilich könne ein Schriftsteller oder Verleger ein ideales oder auch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, daß nicht ein anderer Schriftsteller oder Verleger ein von ihm verfaßtes oder herausgegebenes Werk als Fortsetzung oder weiteren Jahrgang eines von elfterem versaßtdn oder heraus gegebenen Werks bezeichne. Ein solches Persönlichkeitsrecht sei aber bei uns nicht anerkannt, hier grissen nur die Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb, über den Schutz des Namens und über den Verstoß gegen die guten Sitten (vorsätzliche Ver mögensbeschädigung) Platz, Diese Ausführungen tressen jedoch nicht auf alle Fälle zu. Es ist zwar richtig, daß durch die Auflösung der Gesellschaft der Titel der Zeitschrift srei geworden und damit jedermann das Recht erlangt hat, ihn für eine neue Zeitschrift zu gebrauchen, Waren jedoch während des Bestehens der Gesellschaft die beiden Gesellschafter als Herausgeber genannt, so muß bei der Weiter- sührung der Zeitschrift durch einen von ihnen der Name des andern wegbleiben, der andere könnte auf Grund des § 12 BGB, die Weglassung seines Namens erzwingen (vgl, RG, vom 28, Oktober 1910, Juristische Wochenschrift 40, 26, 2>, Manche Zeitschriften werden auch nach dem Namen des Herausgebers oder Begründers genannt, von juristischen z, B, Goltdammers Archiv sür Strafrecht und Strafprozeß, Puchelts Zeitschrift für deutsches bürgerliches Recht und französisches Zivilrecht, Seusferts Archiv sür Entscheidungen, Hat die Gesellschaft die Befugnis gehabt, eine solche Bezeichnung zu gebrauchen, so gilt dies nach Auslösung derselben nicht ohne weiteres für Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. denjenigen Gesellschafter, der die Zeitschrift sortsetzt. Zu treffend ist es, daß der 8 16 (früher 8 8) des Wettbewerbs gejetzes keinen Schutz bietet sür frühere Jahrgänge oder Bände von Druckschriften, denn es heißt dort:»... die ein anderer,,, benutzt« und damit sind nur erscheinende Druckschriften gemeint. Wollte man diese Ansicht nicht teilen, so wäre der Schutz des 818 vollständig hinfällig und könnte niemals eintreten, denn von jeder Zeitschrift und Zeitung wird der Verleger noch lange Zeit einige Exemplare der früheren Jahrgänge vor rätig haben, so daß der Titel überhaupt nicht srei werden würde. Was die Zahl des Jahrganges betrifft, so war die Klage auf den 8 t (jetzt 8 6) des Wettbewerbsgesetzes gestützt. Dort ist bestimmt, daß derjenige, der in öffentlichen Bekanntmachungen usw, über geschäftliche Verhältnisse usw, unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, aus Unter lassung in Anspruch genommen werden kann. Das Gericht hat in dem hier entschiedenen Falle sestgestellt, daß der Anschein eines besonders günstigen Angebots nicht erweckt wurde, weil der vierte Jahrgang den früheren etwa gleichwertig war. Gegen das Ergebnis wird sich nichts einwenden lassen, wohl aber gegen die Begründung. Es kommt öfters vor, daß bei Zeit schriften der Verleger und der Herausgeber wechseln und daß der Inhalt der Zeitschrift seinen Wert ändert. Die Änderung ist jedoch nicht immer eine Folge des Wechsels, sie tritt manchmal auch ohne einen solchen ein. Außerdem sind die Ansichten über den Wert häufig recht verschieden. Der Wert des Inhalts wird deshalb nur mit Vorsicht als entscheidendes Merkmal dafür verwendet werden können, ob das Angebot besonders günstig ist. Zu prüfen wäre noch die Frage, ob eine unrichtige Angabe vorliegt. Die Frage wird dann zu verneinen sein, wenn zwischen der früheren und der jetzigen Zeitschrift irgendein Zusammenhang (abgesehen von Inhalt und Titel) besteht. Man wird es als unzulässig erachten müssen, daß nach dem Eingehen einer Zeitschrift ein gänzlich Unbeteiligter diese sortsetzt und die früheren Jahrgänge sich mitzählt, selbst wenn die Zeitschrift, was Titel und Inhalt betrifft, im großen und ganzen dieselbe geblieben ist. Wird jedoch die Weiterführung durch einen der früheren Herausgeber oder Verleger besorgt, so wird sich gegen die Fortsetzung des Jahrganges nichts ein wenden lassen. Zu erörtern wäre noch der Fall, wenn eine Zeitschrift eingeht und mehrere Personen, die davon vorher erfahren haben, unabhängig voneinander sofort nach dem Eingehen eine Zeitschrift unter gleichem Titel herausgeben, ohne daß einer von der Absicht des andern etwas gewußt hat. Den Schutz des 8 U> des Wettbewerbsgesetzes genießt derjenige, der zuerst den Titel für seine Zeitschrift gebraucht (Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1910, Das Recht IS Nr, 2S7), Gegen den 8 t des Gesetzes würde daher derjenige verstoßen, der anführt, daß ein anderer die Herausgabe einer Zeitschrift unter einem bestimmten Titel vorbereitet, und um dies zu verhindern und dem andern zu schaden, ihm zuvorkommt. Beides trisst auf den oben angenommenen Fall nicht zu; ein Berbietungsrecht besteht hier überhaupt nicht, es können beide Zeitschriften, obwohl die Gesahr der Verwechslung besteht, gleichzeitig erscheinen, III, Die Frage, wer über den Verlag einer Zeitschrift zu verfügen berechtigt ist, läßt sich nicht sür alle Fälle gleichmäßig beantworten. In Betracht kommen der Verleger und der Herausgeber, Der Pächter eines Verlages (siehe oben zu II, 1) hat natürlich kein Ver fügungsrecht. Das Verhältnis zwischen Herausgeber und Verleger kann sehr verschiedener Art sein. Bei manchen Zeitschriften ist der Verleger von vorne herein die treibende Kraft; er faßt den Gedanken der Herausgabe der Zeitschrift und bleibt Herr 218
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