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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1911
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- Deutsch
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1652 Börsenblatt f, b. Tlschn, Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 32, 8 Februar 1911 Nichtamtlicher Teil. Die Rechte an dem Verlage einer Zeitschrift. Von Syndikus A. Ebner. «Schluß zu Nr. St d. Bl.> 3) Was die Besteuerung des Zeitschriftenverlages betrifft, so hat das preußische Oberverwaltungsgericht sich in den beiden Entscheidungen,»»!» I I. März 1889 «Entscheidungen in Staatssteuersachen 8, 328 und 333) dahin ausgesprochen, daß das preußische Ergänzungssteuergesetz nicht auf ihn anwendbar ist. Er ist nicht ein selbständiges Vermögensrecht, sondern ein Gewerbebetrieb, zu dessen Ausübung der Inhaber auf Grund des öffentlichen Rechts befugt ist. Zwar steht ein Bestandteil des dem Gewerbebetrieb gewidmeten Vermögens in Frage, zum gewerblichen Anlage- und Betriebskapital gehören aber nur selbständige Rechte, bei der Schätzung desselben kommen nur die materiellen Betriebsmittel in Betracht. Der Umstand, daß der Rus der Firma und der dadurch beeinflußte Gewinn aus dem Geschäft bei dessen Verkauf im freien Verkehr den zu erzielenden Preis bestimmen können, fällt nicht ins Gewicht, weil bei der Schätzung nur der Wert der materiellen Betriebs mittel in Betracht gezogen werden kann. 4) Öfters kommt es vor, daß das Unternehmen der Heraus gabe einer Zeitschrift von mehreren Personen betrieben wird. Sind sie Verleger, also gemäß § 1 Ziffer 8 HGB. Kaufleute, so bilden sie eine offene Handelsgesellschaft, die den 88 105 bis 160 HGB. untersteht; diese Vorschristen werden gemäß § 105 Abs. 2 HGB. durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft«^ 705 ff.) ergänzt. Sind sie Schriftsteller, so finden nur die 88 706 ff. BGB. Anwendung. Besonderheiten wegen der oben gekennzeichneten rechtlichen Natur des Zeitschristenverlages zeigen sich hauptsächlich bei der Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung oder Tod eines Gesellschafters. Es macht in dieser Beziehung keinen Unter schied, ob Verleger oder Schriftsteller die Herausgabe einer Zeitschrift betreiben, die nachfolgenden Ausführungen gelten deshalb für beide Arten der Verfügungsberechtigung. Durch Kündigung oder durch den Tod eines Gesellschafters wird, falls nicht im Gesellschaftsvertrage etwas anderes ver einbart ist, die Gesellschaft aufgelöst. Nach der Auslösung findet gemäß HGB. 8 745, BGB. 8 730 die Auseinandersetzung statt. Für diese sind nach 8 731 BGB. die 88 732 bis 736 und die Vor schriften über die Gemeinschaft «88 752 ff.) maßgebend. Die 88762 und 753 bestimmen, daß zunächst eine Teilung in Natur, und wenn diese nicht möglich ist, ein Verkauf des gemeinschaft lichen Gegenstandes nach den Vorschristen über den Psand- vcrkauf «BGB. 88 7233 ff.) erfolgen soll. Eine Teilung in Natur ist wohl bei den zum Unternehmen gehörigen Sachen «Maschinen, Platten usw.) und Rechten «Urheber- und Ver lagsrechten, ausstehenden Forderungen usw.) möglich, nicht ber bei dem Unternehmen selbst, das nach den obigen Aus führungen sich als ein eingerichteter Betrieb darstellt. Es bliebe also nur der Verkauf übrig.' Ihm steht nichts im Wege, wenn die Gesellschafter darüber einig sind. Oben ist aber gezeigt worden, daß gegen den Willen des Inhabers die Veräußerung des Verlages unzulässig ist; sind mehrere Inhaber vorhanden, o kann eine Veräußerung nicht stattfinden, wenn einer von ihnen nicht einwilligt. Es ist deshalb nicht angängig, daß ein Gesellschafter im Wege der gerichtlichen Klage den andern zwingt, in den Verkauf zu willigen, damit der Erlös geteilt wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart «Entscheidung vom 6. Dezember 1901, Jahrbücher der württembergischen Rechts pflege 15, 10) hat dieses Verfahren unter Billigung des Reichs gerichts «Entscheidungen vom 29. April 1902, Seusserts Archiv 59, 10) für unzulässig erklärt. Mit der Auflösung hört die Gesellschaft aus, jeder Gesellschafter erlangt das Recht zurück, eine Zeitschrift unter demselben Titel herauszugeben, soweit nicht der 8 76 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb eingreift. Das bisher gemeinsam betriebene Unternehmen besteht nicht mehr. Keiner der bisherigen Gesellschafter kann gezwungen werden, seine Einwilligung dazu zu geben, daß die bisherige Zeitschrift weiter herausgegeben wird; darin läge ein unstatthafter Eingriff in das Recht auf freie Betätigung der Persönlichkeit. Es kommt auch in Betracht, daß ein Urteil, durch welches der eine Gesellschafter verurteilt wird, in die Versteigerung des Unternehmens zu willigen, sich nicht voll strecken läßt, denn eine Versteigerung ohne Festsetzung der Bedingungen, unter welchen sie erfolgen soll, ist unmöglich. Festgesetzt müßte namentlich werden, in welcher Weise die Zeitschrift fortgeführt werden, wer die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen soll. Der 8 753 BGB. ist deshalb auf die Auseinandersetzung wegen des Zeitungsunternehmeus nicht anwendbar. Zu betonen ist aber nochmals, daß an sich das Unternehmen veräußerlich ist «siehe oben zu 1), die Unveräußer lichkeit gilt nur dann, wenn der Inhaber oder einer der Inhaber ihr nicht zustimmt. Auch eine anderweitige Verwertung der Zeitschrift ist nicht möglich; ist im Vertrage keine Vorsorge getroffen, so hört das Unternehmen mit der Auflösung der Gesellschaft auf; es kann nicht nur jeder Gesellschafter, sondern auch jeder andere eine Zeitschrift mit demselben Titel heraus- gcben, soweit nicht der 8 76 des Wcttbewerbsgesetzes Platz greift. Es ist daher dringend anzuraten, daß im Gesellschafts vertrage Bestimmungen darüber getroffen werden, was nach der Auflösung der Gesellschaft mit der Zeitschrift geschehen soll; unterbleibt dies, so gehen bei Uneinigkeit der Gesellschafter die durch die gemeinschaftliche Tätigkeit geschaffenen Werte verloren. Die Auseinandersetzung kann sich nur auf die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft erstrecken, nicht aus eine spätere Zeit. In einem Falle hatte der überlebende Gesellschafter, ohne daß die Erben des verstorbenen widersprachen, in eigenem Namen die Zeitschrift fortgeführt. Später verlangten die Erben von ihm Rechnungslegung über die Zeit seiner Tätigkeit und Auszahlung der Hälfte des Gewinnes. Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch für begründet, weil der überlebende Gesell schafter nach dem Tode des andern die Geschäfte einer zwischen ihm und den Erben bestehenden Gemeinschaft geführt habe und zu den in der Gemeinschaft befindlichen wirtschaftlichen Werten namentlich das Verlagsrecht der Zeitschrift gehöre. Das Reichsgericht «Entscheidung vom 28. Februar 1894, Seufferts Archiv 50, 439) hat dies für unzutreffend erklärt und die Klage abgewiesen. Die Befugnis, eine Zeitschrift mit dem selben Titel und für den gleichen Abnehmerkreis bestimmt wie das frühere Unternehmen, sei es im eigenen oder in einem fremden Verlage erscheinen zu lassen, ist nicht ein des Eigentums fähiges, Dritten gegenüber geschütztes Vermögensrecht. Ein Verlagsrecht in diesem Sinne würde darauf hinauslaufen, die Zeitschrift als ein gewerbliches Unternehmen gegen un lauteren Wettbewerb zu schützen. Ein solches Verlagsrecht ist aber in unserer Gesetzgebung nicht anerkannt. Ein gemein schastliches Vermögensrecht ist deshalb von dem überlebenden Gesellschafter nicht verwaltet worden. Als die Gesellschaft durch den Tod des einen Gesellschafters aufgelöst wurde, stellte das Unternehmen mit seinem Bezieherlreis und feiner Anzeigenkundschaft einen Vermögenswert dar, der durch die gemeinschaftliche Tätigkeit der beiden Gesellschafter geschaffen
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