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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1911
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- 1911-02-08
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- 08.02.1911
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übernommen hatte, verfügte indessen die Einziehung der Zeichnungen und der zu ihrer Herstellung verwendeten Platten und Formen gemäß §§ 41, 42 des Strafgesetzbuches und §§ 477, 478 der Strafprozessordnung, da das Weck sinnliche Darstellungen und geschlechtliche Beziehungen zum Ausdruck bringe und somit unzüchtig im Sinne des § 184 des Strafgesetzbuchs sei. Die An sicht der Strafkammer, die seinerzeit anders entschieden habe, weil es sich nach ihrer Ansicht um abstrakte schematische Darstellungen handle, sei verfehlt. Ferner sei auch das Werk von Stobbe vor rätig gehalten und dem Publikum ausgehändigt worden. Da objektiv der ganze Tatbestand des § 184 gegeben sei, sei die Ein ziehung gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil wurde von Stobbe als einer »Person, die einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung hat« Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der Grundsatz »ris bi8 Ln idem« sei verletzt. Das Urteil der Strafkammer aus dem Jahre 1907 stehe der neuen Durchführung des Verfahrens entgegen; eine neue rechtliche Qualifikation sei unzulässig. Ferner sei der Begriff der objektiven Unzüchtigkeit verkannt, da die in den Zeichnungen gegebenen geschlechtlichen Beziehungen nicht auf Realismen, sondern auf Probleme deuteten. Endlich könne auch von einer Ankündigung und Verbreitung durch Stobbe im Sinne des Gesetzes keine Rede sein. Das Reichsgericht verwarf indessen das Rechtsmittel als unbegründet. Es wäre sehr zu bedauern — so wurde ausgeführt — wenn ein offenbarer Mißgriff einer Strafkammer ein Freibrief würde für die unbehelligte Herstellung und Verbreitung von Dar stellungen, die in gröbster Weise das Scham- und Sittlichkeits gefühl eines ernst denkenden Menschen verletzen müßten. Im vorliegenden Falle würde in den Darstellungen das Gemeine in widerlicher Weise betont. Auch sonst seien die Angriffe der Revision unhaltbar. (Aktenzeichen: 1 v 1107/10.) Rom Reichsgericht. Schiedsgerichte. Urteil des Reichs- gerichts vom 28. Oktober 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, ver boten.) — In den Jndustriekreisen besteht das Bestreben, Streitig keiten unter Ausschluß der Staatsgerichte durch Schiedsgerichte entscheiden zu lassen. Ob das immer nützlich ist, soll hier uner- örtert bleiben; jedenfalls ergibt sich, daß außer dem Schieds verfahren noch die Klage auf Erlaß des Vollstreckungsurteils erforderlich ist, daß die Schiedssprüche oft aufgehoben werden und der Austrag der Sache nur verzögert wird' Gegenüber der Tatsache aber, daß manche großen Geschäftszweige fast nur noch mit Schiedsgerichten arbeiten, empfiehlt es sich, auf die Ent scheidungen des höchsten Gerichtshofes zu den Schiedsgerichts fragen hinzuweisen, damit Schiedsrichter und Parteien vor Be gehen von Fehlern gewarnt werden, die eine Aufhebung des Schiedsspruches bedingen würden. Der Fabrikant M. in Plauen hatte das ausschließliche Recht zum Verkaufe seiner Erzeugnisse unter gewissen Vereinbarungen der Firma H. L Co. übertragen; nur sechs näher bezeichnte Firmen waren ausgenommen, an die M. selbst sollte verkaufen dürfen. Auf jeden Fall einer Vertragsverletzung war eine Ver tragsstrafe von 1000 ^ gesetzt. Bei einer »Meinungsverschieden heit über diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrags« sollte ein Schiedsgericht entscheiden, dessen Berufung durch nähere Bestimmungen geregelt war. Mittels Schreibens vom 14. Juli 1905 erklärte M. der Firma H. L Co., daß er den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte. Auf Veranlassung der letzteren trat hierauf das Schiedsgericht zu sammen, dessen am 16. August 1905 erlassener Spruch dahin lautete, daß der Vertrag zu Recht bestehe. Dieser Schiedsspruch wurde vom Landgericht Plauen wegen Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf gehoben. Nunmehr erhob die Firma H. L Co. eine neue schiedsgerichtliche Klage mit der Behauptung, daß M. in mindestens 60 Fällen an andere als die sechs erwähnten Firmen verkauft und dadurch die Vertragsstrafe verwirkt habe. Sie forderte 10 000 ^ Vertragsstrafe und ferner Auskunfterteilung über die mit anderen Firmen abgeschlossenen Geschäfte. Das Schieds gericht verurteilte den M. zur Zahlung von 1000 .k und zur Aus kunfterteilung, wies im übrigen aber die Klage ab. Zu diesem Spruche verlangte jetzt die Firma H. >L Co. Er- Börscnblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. laß des Vollstreckungsurteils. Ihr Begehren wurde in allen Instanzen (Landgericht Plauen, Oberlandesgericht Dresden, Reichsgericht) abgewiesen. Der 7. Zivilsenat des Reichs gerichts führte aus: Die Unzulässigkeit des ersten schiedsgerichtlichen Verfahrens, derentwegen der Spruch vom 16. August 1906 der Aufhebung verfiel, bestand darin, daß das damalige Schiedsgericht aus Personen zusammengesetzt war, die der Beklagte, wie festgestellt wurde, wegen Besorgnis der Befangenheit mit Recht abgelehnt hatte. Dieser Umstand gab zwar dem Beklagten nach H 1041 der Zivilprozeßordnung das Recht, die Aufhebung des Spruchs zu verlangen, wovon er nach Belieben Gebrauch machen mochte oder nicht. Keineswegs aber machte der Fehler den Spruch von selbst und ohne weiteres nichtig. Vielmehr bildete der Spruch, wenn er (was außer Streit steht) nach Vorschrift des § 1039 der Zivilprozeßordnung den Parteien zugestellt und bei Gericht niedergelegt wurde, die an sich wirksame Entscheidung der Schiedsrichter und damit den endgültigen Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Hierbei blieb es, auch wenn der Spruch nachher wegen jenes Fehlers auf gehoben wurde. Das schiedsgerichtliche Verfahren selbst war und blieb durchgeführt, wiewohl das Ergebnis, womit es geendet hatte, beseitigt wurde. Rief nunmehr ein Teil in der Streitsache selbst die Entscheidung der Staatsgerichte an, so konnte ihm nicht die Einrede des Schiedsverlrags entgegengesetzt werden, da dieser Vertrag bereits erfüllt und erledigt, seine Wirkung erloschen war. Aus demselben Grunde folgt die Unzulässigkeit eines neuen schiedsgerichtlichen Verfahrens ohne neuen Schiedsvertrag. Es würde für den Verkehr schwer erträgliche Folgen mit sich bringen, wenn der Partei gestattet werden müßte, nach Aufhebung eines Schiedsspruchs durch das Staatsgericht immer wieder, unter Be- rufung auf den alten Schiedsvertrag, ein neues schiedsgerichtliches Verfahren herbeizuführen auf die Gefahr hin, daß auch der neue Spruch wieder der Aufhebung gemäß § 1041 a. a. O. verfalle. Das wäre nur zuzulassen, wenn der Schiedsvertrag es be sonders vorschreibt, was hier nicht der Fall ist. Zuzugeben ist der Revision, daß die gedachte, den Schieds vertrag erledigende Wirkung des Schiedsspruchs sich nicht über denjenigen Anspruch hinaus erstreckt, über welchen der Spruch entschieden hat. Gegenstand des Spruches vom 16. August 1905 war aber nicht ein einzelner aus dem Vertrage hergeleiteter Anspruch oder eine Mehrheit von Ansprüchen solcher Art, sondern, dem damals von der Klägerin erhobenen Verlangen gemäß, ganz allgemein die unter den Parteien streitig gewordene Rechts- beständigkeit des Vertrags überhaupt. Diese Rechtsbeständigkeit wollte die Klägerin damals ein für allemal zur Feststellung bringen, und sie hat das durch den nachher aufgehobenen Spruch erreicht. Hierüber war deshalb nach dem vorhin Dargelegten eine neue schiedsgerichtliche Entscheidung nicht statthaft, weder auf eine er neute allgemeine Feststellungsklage, noch aus Anlaß eines Einzel anspruchs der erwähnten Art, der die Rechtsbeständigkeit des Vertrags zur notwendigen Voraussetzung hatte. Das neue Schiedsgericht hat aber die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafen und zur Auskunfterteilung nicht etwa, was vielleicht zulässig gewesen wäre, bedingt, nämlich nur für den Fall, daß die Rechtsbestündigkeit des Vertrags durch die Staatsgerichte festgestellt wird, ausgesprochen, sondern hat diese Rechtsbeständigkeit mit in den Bereich seiner Entscheidung ein bezogen. Darin liegt die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die die Aufhebung auch des neuen Spruches nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung zur Folge haben mußte. Sonach mußte die Revision zurückgewiesen werden. (Aktenzeichen: VH 175/10.) (Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 5000 ^F.) Ausstellung von Werken und Ansichten über das Marine- Wesen. — Eine solche Ausstellung ist in St. Petersburg ver anstaltet worden vom Komitee der Seeexkursionen, einer privaten Vereinigung unter Leitung des Generalmajors Beklemischew. Ihr Zweck ist, das Interesse für die russische Kriegsflotte zu beleben, die nach der Katastrophe von Tsushima neugeschaffen werden muß. Die Ausstellung umfaßt fünf große Säle. Besonders bemerkens wert ist eine darin enthaltene, in sich abgeschlossene große Samm- 219
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