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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1911
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- 1911-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1911
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1656 Mrs-lMat! 1 b. Mich». BUchhandcl. Nicht-imtlicher Teil. 32. 8. Februar 1911. fallenden Angestellten, sondern auch ein äußerst bedenkliches Präjudiz, das sehr bald zu Berufungen der minder begünstigten Angestellten-Kategorien führen muß. Namentlich aber bedingt die Lösung des Problems auf dem Wege der Sonderkasse die Schaffung eines neuen, höchst verwickelten und zu den Leistungen der Versicherung in gar keinem Verhältnis stehen den Verwaltungsapparates (Reichsversicherungsanstalt, Di rektorium, Verwaltungsrat, Verwaltungsausschuß, Renten ausschüsse, Vertrauensmänner usw.), der wiederum zu einer wesentlichen Erhöhung der über die Leistungsfähigkeit breiter Schichten des Arbeitgebertums hinausgehenden Versicherungs last führt. Auch würden sich aus der organischen Loslösung der Angestelltenversicherung von der allgemeinen Invaliden- Versicherung praktische Schwierigkeiten in ungeheurer Zahl ergeben, die das neue soziale Reformwerk weiten Schichten zu verleiden geeignet sind. Aus diesen Erwägungen hält der Zentralausschuß an der Lösung des Problems auf dem Wege eines maßvollen, den Bedürfnissen der Privatangestellten an gepaßten Ausbaues der Invalidenversicherung fest. Der Zentral- ausschuß bedauert zugleich, daß der Entwurf durch eine ein seitige Berücksichtigung der Wünsche eines Teiles der An gestellten und die Nichtbeachtung der Interessen und Wünsche der Prinzipalität, die das Zustandekommen des großen sozialen Werkes im Interesse ihrer Angestellten dringlich wünscht, eine Gegensätzlichkeit zwischen beiden Gruppen geschaffen hat, die die Vollendung der vorliegenden gesetzgeberischen Arbeit nicht nur verzögern, sondern auch den innerpolitischen Konflikt zu verschärfen geeignet ist. Eingehende Stellungnahme behält sich der Prinzipal ausschuß vor. (Papierzeitung.) Zum Entwurf eines «ersichernngsgesetzes für Angestellte. (Vgl- Nr. 15, 16 d. Bl.) — In Düsseldorf fand am 3. d. M. eine Sitzung der Vorstände und des Ausschusses des »Vereins zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Inter essen in Rheinland und Westfalen« und der »Nordwest lichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und S t a h l i n d u st r i e l l e r« statt, um zu dem Gesetzentwurf wegen der Pensionsversicherung der Privatbeamten Stellung zu nehmen. Abgeordneter vr. Beumer erstattete den einleitenden Bericht, indem er den Gesetzentwurf in einem mehr als ein» Kündigen Vortrag einer eingehenden scharfen Kritik unterzog, seine ausfallenden Mängel darlegte und namentlich in der Frage der »Ersatzinstitute« den Nachweis lieferte, wie schwere Gefahren gerade den Angestellten aus der Annahme des Entwurfs in der vorliegenden Fassung erwachsen würden. Er brachte schließlich folgenden Beschlußantrag ein: »Der Entwurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte läßt infolge seines oft schwer verständlichen, zudem an vielen Stellen auf die in ihrem endgültigen Text noch gar nicht vor liegende Reichsversicherungsordnung Bezug nehmenden Wort lauts vielfach eine völlige Klarheit über die Tragweite seiner Bestimmungen durchaus vermissen. Er stellt im übrigen ein un gewöhnlich verwickeltes System von Einrichtungen dar, die, in die Wirklichkeit übersetzt, außerordentlich große Kosten und ein Heer neuer Beamten erfordern werden. Letzterer Umstand er regt um so schwerere Bedenken, als in den letzten 25 Jahren bei einer Vermehrung der Bevölkerung um 60 Prozent die Zahl der deutschen Beamten um 120 Prozent gestiegen ist. Ob zu diesen Bedenken und zu den geldlichen Opfern die Leistungen der geplanten Versicherung in einem nur annähernd richtigen Verhältnisse stehen werden, darf mit Recht bezweifelt werden. Alle diese Schwierigkeiten hätten weit eher durch einen sich in den notwendigen Grenzen haltenden, sachgemäßen und praktischen Aus bau der Invalidenversicherung überwunden werden können. Völlig unhaltbar erscheinen weiterhin die Bestimmungen des Entwurfs über das Verhältnis der neuen Reichsversicherungs- anstatt zu den bisher bestehenden, sehr segensreich wirkenden privaten Versicherungseinrichtungen und Werks- Pensionskassen, die erhalten zu sehen im dringenden Interesse der Angestellten liegt. Endlich erregt der Ent wurf die Besorgnis einer Schädigung der Lebensver ein außerordentlich wichtiges Glied unserer deutschen Wirtschaft geworden sind und als Organe der Selbsthilfe weitere Förde- rung statt Hemmung verdienen. Der Verein und die Gruppe lehnen daher den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form ab und behalten sich vor, zu den einzelnen Bestimmungen in Ge meinschaft mit dem Zentralverband Deutscher Industrieller Stellung zu nehmen.« Der Beschlußantrag wurde einstimmig angenommen. (Nach: »Leipziger Neueste Nachrichten« ) Die Bilder des »Phönix«. (Vgl. Nr. 29 d. Bl.) — Der Verleger des eingezogenen Mappenwerkes »Der Phönix«, Ver lagsbuchhändler Friedrich Berthold Sutter in München, bittet uns um Aufnahme seiner Erklärung, die er vor der Strafkammer des Landgerichts München I abgegeben hat. Als Einziehungsinteressent zum letzten Wort verstattet, führte er aus: »Meine Herren Richter! — Insofern kann ich mich den Ausführungen des Herrn Rechtsanwaltes vi. Eichhold nicht an schließen, als ich Sie nicht um die Freigabe des »Phönix« bitten will. Selbstverständlich bestreite auch ich die objektive Unzüchtigkeit des Werkes, weil ich der Meinung bin, daß ein Kunstwerk niemals an sich unzüchtig im Sinne des Gesetzes sein kann. Dagegen erkenne ich gerne an, daß die Möglichkeit einer subjektiven un züchtigen Wirkung gegeben ist, und ich habe selbst die Über zeugung gewonnen, daß kein Verleger oder Buchhändler die Garantie dafür übernehmen kann, daß ein derartiges Werk nur in die Hände reifer Menschen gelangt, für die es ursprünglich allein bestimmt war. Daher kann ich es Ihnen nicht ver denken, wenn Sie aus solchen Gründen zur Einziehung des »Phönix« kommen sollten. Mir genügt es vollkommen, daß ich vom Schwurgericht nach eingehendster Beweisaufnahme frei gesprochen wurde, daß mir die Herren Geschworenen den guten Glauben, nichts Strafwürdiges zu begehen, und die Ehrenhaftigkeit meiner Motive zugebilligt haben. Meine bona üä68 ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, und diese Tatsache läßt mich die zahlreichen persönlichen Angriffe und Widerwärtigkeiten ertragen, denen ich im Verlauf der An gelegenheit ständig ausgesetzt war. — Auch Ihnen gegenüber wiederhole ich mein vor dem Schwurgericht abgelegtes ehrliches Bekenntnis, daß ich selbst die Herausgabe des »Phönix« für einen großen Fehler halte. Ich stand eben damals am Anfang meiner Verlegertätigkeit. Heute, wo ich auf eine dreijährige praktische Erfahrung zurückblicke, wäre ich sogar in nicht geringe Verlegenheit versetzt, wenn Sie mir ein Werk freigeben wollten, zu dem ich in gar keinem inneren Verhältnis mehr stehe und das zu der heutigen Tendenz meines Verlages nicht mehr paßt. Das Schicksal des »Phönix« ist mir gleichgültig; was mit ihm geschehen soll, — das steht bei Ihnen.« Vom Reichsgericht. Urteil vom 6. Februar 1911- (Nachdruck verboten.) — Im Jahre 1906 erschien in München unter dem Titel »Das gemeinsame Ziel und anderes« eine »Kunstmappe«, die außer einem Vorwort und einem Vademecum von Aphorismen elf Zeichnungen des Kunstmalers Willi Geiger enthielt. Das Titelbild zeigte eine nackte Frau, die vom Blitz getroffen wird. Die in der Mappe enthaltenen Zeichnungen stellten nackte Gestalten dar, ohne jede Umhüllung, unter Be tonung erotischer und sinnlicher Momente. Sie waren von Aus sprüchen und Aphorismen begleitet. Schon im Jahre 1907 hatte sich das Landgericht München mit der Beurteilung dieses Werkes zu beschäftigen, setzte aber damals Geiger außer Verfolgung, da es die Ansicht vertrat, daß aus der ganzen Art der Dar- stellung sich nicht ergebe, daß sie unzüchtig sei. Daraufhin über nahm nun der Verlagsbuchhändler Stobbe die Herstellung des Werkes, brachte den Titel in seinem Kataloge und hielt ein Exemplar in seinem Geschäft bereit, das auch von einem jetzt nicht zu ermittelnden Herrn zum Preise von 100 erstanden wurde, während der reguläre Preis 160 ^ betragen sollte. Auf erneuten Strafantrag der Staatsanwaltschaft gegen Stobbe beim Landgericht München wegen Herstellung und Verbreitung unzüchtiger Schriften im Sinne des § 184 des Strafgesetzbuches sprach dieses den Angeklagten mangels Bewußt- seins der Unzüchtigkeit frei, da er nach der vorerwähnten Ent- scheidung der Strafkammer die Herstellung und den Vertrieb
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