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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1911
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- Deutsch
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1654 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchliandcl. Nichtamtlicher Teil. olk 32. 8. Februar 1811 des Unternehmens; er bestimmt, wenigstens im allgemeinen den Inhalt und die Richtung der Zeitschrift, die Zahl und den Ilmsang der einzelnen Nummern usw. Zur Beschaffung, Sichtung und Ordnung der Beiträge stellt er mittels Dienst- Vertrages <BGB. § 611) einen Herausgeber an, dem er kün digen und den er durch einen andern ersetzen kann. In einem solchen Falle hat er das »Eigentum« lsiehe oben zu II.) an der Zeitschrift, er allein ist berechtigt, sie zu veräußern, zu ver pachten, eine Gesellschaft einzugehen. Will dagegen z. B. ein wissenschaftlicher Forscher sich ein Organ für die Veröffentlichung der Ergebnisse seiner For schungen und für die Verbreitung seiner Ideen schaffen, faßt er den Plan für eine Zeitschrift und sucht sich einen Ver leger für sie, mit dem er einen Verlagsvertrag abschließt, so daß er den Inhalt und die Richtung der Zeitschrift bestimmt und der Verleger nur das Verlagsrecht im Sinne des Para graphen I des Verlagsgesetzes, also das Recht zur Verviel fältigung und Verbreitung hat, so ist der Herausgeber Herr des Unternehmens; er kann nach Beendigung des Vertrags verhältnisses die Zeitschrift in einen anderen Verlag geben oder im Selbstverlag weiterführen, dem Verleger stehen keiner lei Verfügungsrechte zu. Bei diesen beiden Arten wird regelmäßig das Verfügungs recht über die Zeitschrift mit dem Urheberrecht an ihr als Sammelwerk Zusammentreffen. Nach 8 I des Urheberrechts gesetzes vom IS. Juni 1901 wird für das Sammelwerk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen; ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. Es ist nun wohl ziemlich allgemein üblich, daß, wenn der Verleger Herr des Unternehmens ist, der Herausgeber nicht angegeben wird. Allerdings kommt es auch vor, daß klangvolle Namen als Herausgeber genannt sind, in Wirklichkeit aber der Ver leger die Geschäfte des Herausgebers besorgt; ob dies der Fall ist, läßt sich daraus feststellen, wer als verantwortlicher Redakteur gemäß § 7 des Preßgejetzes auf der Zeitschrift an gegeben wird, dieser ist dann der wirkliche Herausgeber. Wird als Herausgeber und als verantwortlicher Redakteur dieselbe Person genannt, sie wird sie meistens auch verfügungsberechtigt sein. Fehlt dagegen die Angabe eines Herausgebers, so wird regelmäßig dem Verleger das Verfügungsrecht znstehen. Es ist aber auch möglich, daß Verleger und Herausgeber gleichberechtigt sind. Einen solchen Fall hat das Oberlandes gericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 8. Juli IS10 lWürttembergische Zeitschrift für Rechtspflege 3, 406) als vor liegend erachtet. Es wurde hier festgestellt, daß Verleger und Herausgeber gemeinsam den Plan zur Herausgabe der Zeit schrift und die Mittel zu seiner Durchführung ersonnen und die Herausgabe als eine gemeinsame, durch beiderseitige Beiträge genährte und aufrecht erhaltene Angelegenheit betrieben haben, ohne daß dabei der eine Teil zu dem andern in einem Ab hängigkeitsverhältnis stand. Mögen auch die Beweggründe verschieden gewesen sein, nämlich beim Verleger geschäftliche, beim Herausgeber wissenschaftliche Interessen, so bestand doch in der Herausgabe der Zeitschrift ein einheitlicher und gemeinsamer Zweck. In der Regel wird bei solchem Sachver halt ein Geselljchaftsvertrag zwischen Verleger und Heraus geber getroffen, das Gesellschastsverhältnis kann aber auch aus den Umständen sich ergeben. In dem hier entschiedenen Falle wurde ein solches angenommen, obwohl eine Verein barung über die Teilung von Gewinn und Verlust nicht ge troffen war. Da die Parteien zunächst einen Gewinn aus der Zeitschrift nicht erwarten konnten, lag es nicht fern, die dem Herausgeber als Redaktionshonorar zugeslossenen Beträge gewissermaßen als eine an Stelle eines Gewinnanteils tretende fest bestimmte Entschädigung gelten zu lassen. Wären etwa im Laufe der Jahre aus der Zeitschrift, statt des ursprünglich cingetretenen Verlustes glänzende Ergebnisse zu erzielen gewesen, so Hütte diesem Zustand nicht anders Rechnung ge tragen werden können, als durch eine entsprechende Beteiligung des Herausgebers am Gewinn, allenfalls nach zuvorigel Deckung des dem Verleger in den ersten Jahren erwachsenen Verlustes. Mindestens würde ein gesellschaftsähnliches Ver hältnis bestehen, auf welches die Vorschristen der 70S fs. BGB. entsprechend' anzuwenden wären. Bei Auflösung dieses Verhältnisses haben die oben zu II 4 entwickelten Grund sätze zu gelten. In dem oben mitgeteilten Falle ist die Gemeinschaftlich keit der Rechte an der Zeitschrift aus folgenden Umständen ge folgert: Weder der Herausgeber noch der Verleger hatte von Anfang an eine sofort vollzugsreise Idee im Kopf, vielmehr entstand erst durch die gegenseitige Anregung im Briefwechsel und in persönlicher Aussprache ein zur Ausführung geeigneter Plan für die Zeitschrift. Der Zeitpunkt des Erscheinens wurde nicht einseitig von dem einen oder dem andern Teil festgesetzt, sondern durch gegenseitige Übereinkunft bestimmt. Auch später ließ der Verleger auf seinem eigentlichen Feld, der geschäftlichen Gebahrung, vom Herausgeber sich beraten, während er auch über den Inhalt der Zeitschrift ein Wort mitsprach. Gerade der Titel der Zeitschrift war auf eine gemeinsame Tätigkeit der beiden zurückzuführen; der Herausgeber erfand zwar die beiden Teile des Doppeltitels, die Art der Nebeneinander- stellung der beiden Titel, wodurch erst ein gutes und brauch bares Gesamtbild erzielt wurde, rührte aber von dem Verleger her. Obwohl der Herausgeber von jeder finanziellen Ver antwortung frei war, nahm er doch nicht eine so überragende Stellung ein, daß er den Verleger einfach vor die Tür setzen konnte. Dasselbe traf aber auch auf den Verleger zu. In seiner Hand lag zwar der geschäftliche Teil des ganzen Unternehmens einschließlich des finanziellen Risikos, es wäre ihm aber die Gründung der Zeitschrift und ihr Hinüberführen über die ersten Anfänge ohne die Mitwirkung des Herausgebers nicht möglich gewesen. Dazu ist zu bemerken, daß ei» einzelner dieser Umstände für sich allein noch nicht ein Gesellschastsverhältnis bedingt, ins besondere kann eine Gewinnbeteiligung des Herausgebers auch dann Vorkommen, wenn er allein verfügungsberechtigt ist. Es ist stets die ganze Sachlage unter Berücksichtigung aller Umstände daraufhin zu prüfen, ob vom Verleger oder vom Herausgeber die bestimmende und ausschlaggebende Tätigkeit ausgeübt wird; ist sie aus beiden Seiten ungefähr gleich groß und erheblich, so liegt ein Gesellschastsverhältnis vor. Verbote und Verbotsaufhebungen deutscher Bücher in Rußland. lVgl. 1810, Nr. 22, 47, 57, 78, 111, 124, 172, 181, 214, 224 2S1, 2KS, 288 d. Bl.) Oktober 1S10. 4. Ganz verbotene Bücher. Apotheker Dawid, Humoristische Schriften. 137 Erzählungen. I. Serie 42 S. II. Serie 31 S. III. Serie 18 S. IV. Serie 47 S. V. Serie 18 S. VI. Serie 38 S. VII. Serie 17 S. VIII. Serie 40 S. IX. S. 86 S. X. Serie 45 S. XI. Serie 33 S. XII. Serie 103 S. XIII. Serie 42 S. New Aork 1910. Bote, der Berliner hinkende. Kalender siir Stadt und Land sür I9II. 32. Jahrgang. 8°. 132 u. 28 S. mit Abbildungen und 1 Farbendruck. Berlin, A. Weichert. SO - Hauptmann, Hans, Aus tönernen Füßen. Roman. Illustriert von Feld. Götz. (Die Bücher des deutschen Hauses. Herausgeg. von Rud. Presber. 1. Reihe. IS. Band.) kl. 8". 304 S. Berlin 1908, Buchverlag fürs deutsche Haus. Geb. 7S 4. Kalender, Historischer, sür das Jahr 1998. 8°. 12 S. Berlin, Verlag des »Vorwärts«. Berliner Volksblatt. — Derselbe sür das Jahr ISIS. 8«. 12 S. Ebd.
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