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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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31. 7. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1591 C. Lchweizerbart sche BerlagSbnchharidlung. 1627 Nägele «L vr. Lproesser in Stuttgart. *6rsus8: Dis 1rri8ts.I1iveri Lokisker cks8 DLüebsr LssKsbisdes unä ibrs DmbiläunA 7.u Laniclivid. 24 >F. Hugo Spamer in Berlin. 1626 Max Ttcinebach in München. 1600 Droetrnsr: Dotbs.I1 unä ^rmss. 2v7sitsr Isil. 60 «H. Franz Bahlen in Berlin 1626 «Schultz: Das Verhältnis der Vollstreckungsbeschwerde. 12^. Beit ä- Comp, in Leipzig. 1608 ^Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. 74. Band. (Neue Folge, 24. Band.) 4 geb. 5 .k 60 Verlag für nationale Literatur in Berlin. 1616 *Die Musen. Illustrierte Blätter für Kulturgeschichte und Kirchenpolttik. Hrsg, von Leute. Jahrg. V, H. 1. 40 Carl Bietor in Cassel. 1608 Bodenhausen: Die Erziehung der Stimme zur Veredelung der Sprache, zur Beseitigung von Sprachfehlern, sowie zur Verhütung und Heilung von Halsleiden. 1 .k 20 H. BolksvereinS-Berlag G. m. b H. in M.-Gladbach. 1604 Joos: Krisis in der Sozialdemokratie. 1 Staatsbürger-Bibl. Heft 1. Die deutsche Staats- und Selbstverwaltung Heft 1l. Waldhecker: Gartenrenten güter. Heft 12. Verfassung des Königreichs Preußen. Pro Heft 40 -Z. Nichtamtlicher Teil. Die Rechte an dem Verlage einer Zeitschrift. Von Syndikus A. Ebner. Am Schlüsse meiner Abhandlung über die Rechtsverhält nisse der Sammelwerke <Rr. 229 und 230 des vorigen Jahr ganges dieses Blattes) habe ich mich kurz mit der Frage be schäftigt, wem das Eigentum an einem Unternehmen zusteht, das die Herausgabe eines Sammelwerks zum Gegenstände hat. Neulich ist nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1910 verösfentlicht worden (Württembergische Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung 3, 40k), welches die Frage behandelt, wem das Verfügungsrecht an dem Titel einer Zeitschrift zusteht. Da über die Rechte der Verleger an den Zeitschriften und Zeitungen viele Zweifel und Unklar heiten bestehen, will ich diese Rechte nachstehend im Zu sammenhänge darstellen. I. Über das Wesen dieser Rechte läßt sich das Reichsgericht in der Entscheidung vom 17.^Januar 1908 lEntsch. in Zivils. 68, 49) folgendermaßen aus: »Von der dem Urheber eines Schriftwerks zustehenden ausschließlichen Be fugnis, das Wer! zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten und derart das geistige Erzeugnis wirtschastlich zu verwerten, ist die Ausübung dieser Befugnis, die Tätigkeit dieser Vervielfältigung und Verbreitung, der Verlag des Werkes wohl zu unterscheiden. Der Verfasser übt diese Tätigkeit selten selbst aus, er pflegt sie einem Verleger zu übertragen, sei es durch Abtretung des vollen Urheberrechts, sei es durch Ein räumung eines niehr oder minder beschränkten Verlagsrechts. Das ein urheberrechtlich geschütztes Werk betreffende Berlags- unternehmen setzt also den Erwerb des (abgeleiteten) Urheber- und Verlagsrechts seitens des Verlegers^ voraus. Ein Fehl schluß wäre es, wollte man das Recht des Verlegers an seinem Unternehmen als Urheber- oder Verlagsrecht bezeichnen. Ganz klar zeigt sich dies bei der Betrachtung des auf den fortlaufenden Verlag möglichst vieler Werke gerichteten Betriebes einer Ver lagshandlung. Ein solcher Betrieb ist ein Handelsgeschäft wie jeder andere kaufmännische Gewerbebetrieb: er unterscheidet sich rechtlich in keinersWeise beispielsweise von dem Fabrik- und Handelsgeschäft eines Kaufmanns, der sich vorzugsweise mit der Massenherstellung und dem Verkauf vou patentierten oder unter Musterschutz stehenden Gegenständen besaßt. Wie hier die vom Inhaber des Geschäfts erworbenen Patent- oder Musterrechte oder Lizenzen , so gehören dort die vom Ver leger erworbene» Urheber- oder Verlagsrechts zu den Aktiven des Geschäfts. Das Recht des Verlegers an seinem Geschäft dagegen kann weder ein Urheber- noch ein Verlagsrecht sein, denn eine Verlagshandlung ist kein Schriftwerk. Es ist über haupt kein einheitliches, fest umgrenztes Recht. Im Verkehr spricht man vom Eigentum, nennt man den Inhaber Eigen tümer des Geschäfts, im juristisch-technischen Sinne trifft dies aber nicht zu. Ein Handelsgeschäft ist nicht eine Sache oder ein Recht, sondern ein Inbegriff von Vermögensgegenständen der verschiedensten Art. Es umsaßt körperliche Sachen, Forderun gen, Geschäftsgeheimnisse, Kundschaft u. dergl. sonstige sest- umgrenzte, in sich geschlossene subjektive Rechte, aber auch rein tatsächliche Beziehungen, wie Bezugsquellen, die sich an den Namen (die Firma) des Inhabers oder an die besondere Bezeichnung des Unternehmens knüpfen, und die unter Um ständen, weil gerade sie die Hoffnung aus die Möglichkeit gewinnbringenden Fortbetriebes des Geschäfts rechtfertigen, dessen Hauptwert darstellen. Dementsprechend ist auch das »Eigentum« des Geschäftsinhabers nicht ein einheitliches Recht; der Kürze halber und unter Vorbehalt richtigen Verständnisses mag indessen der Ausdruck »Eigentum« auch hier beibehaltcn werden.« In demselben Sinne sagt das Reichsgericht in der Ent scheidung vom 29. April 1902 (Seufserts Blätter für Rechts anwendung 68, öS): »Der Betrieb eines Zeitungsunterneh mens ist an sich kein Privatrecht, sondern ein dem öffentlichen Recht angehörendes Grundrecht aus freie Bewegung der Persönlichkeit, ein sogenanntes Persönlichkeitsrecht, ähnlich wie die Ausübung einer Arzt- oder Rechtsanwaltspraxis, der Betrieb eines kaufmännischen Geschäfts, losgelöst von seinen materiellen Unterlagen u. a.« Ferner das preußische Ober- verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. März 1899 (Entscheidungen in Staatssteuersachen 8, 333): »Ein Ur heberrecht steht bei der durch Leitung und Verlag einer Zeitung gebildeten Tätigkeit nicht in Frage, denn es handelt sich dabei nicht um die Ausübung des ausschließlichen Rechts, ein Schrift werk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, sondern um den Betrieb eines Gewerbes mit jenem Gegenstände in Ge- brauchmachung von der auf dem geiverblichen Gebiete durch das geltende Recht gewährten freien Bewegung. Inwieweit dabei von einem subjektiven Recht aus den Gewerbebetrieb geredet werden darf, kann dahingestellt bleiben, weil ein solches öffentlicher Natur wäre, aber kein privatrechtliches Vermögens recht ist und daher nicht unter das Vermögen fällt, welches das Ergänzungssteuergesetz tresfen will.» Endlich dasselbe Gericht in einer Entscheidung von demselben Tage (Entschei dungen in Staatssteuersachen 8, 328): »Der Zeitungsverlag stellt einen Gewerbebetrieb dar, zu dessen Ausübung der Zensit aus Grund der Gewerbeordnung befugt ist. Diese Besugnis ist aber nicht privatrechtlicher Natur und kann daher dem steuerbaren Vermögen weder unter dem Gesichtspunkte, daß es sich um ein selbständiges Vermögensrecht handle, noch deshalb, weil ein Bestandteil des dem Gewerbebetriebe ge widmeten Vermögens in Frage stehe, zugerechnet werden.« Vgl. auch Reichsgericht vom II. November 1908 (Seusferts Blätter 74, 349). II. Aus dem hier gekennzeichneten Wesen des Rechts an dem Verlage ergeben sich mehrere sehr wichtige Folgerungen, welche namentlich die Veräußerung, die Verpfändung, die 209»
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