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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1911
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- Deutsch
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1594.: Mrl-niloN 4 d. Dtschu. Bttchha,,»-!. Nschtamtlicher Teil. 31, 7. Februar 1911. ein anderer Umstand geltend gemacht. Wie oben dargelegt, ist der Betrieb eines Zeitschriftenunternehmens an sich nicht ein der Veräußerung unterliegendes Privatrecht, sondern ein dem öffentlichen Recht angehörendes Grundrecht auf freie Bewe gung der Persönlichkeit, ein sogenanntes Persönlichkeitsrecht. Ein solches kann aber nicht gegen den Willen der Beteiligten veräußert werden. Es stellt allerdings unter Umständen einen sehr erheblichen Vermögenswert dar, läßt sich aber ohne Ein griff in die höchstpersönlichen Rechte der Beteiligten, in deren Recht auf freie Bewegung bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit, ohne ihre Einwilligung in die Übernahme gewisser Verpflich tungen und Beschränkungen nicht verwerten. Auch der § 857 Abs. L ZPO., wonach ein unveräußerliches Recht in Ermange lung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unter worfen ist, als die Ausübung einem andern überlassen werden kann, läßt sich nicht anwenden. In dieser Vorschrift sind solche Rechte gemeint wie der Nießbrauch, der nach ß 1059 BGB. nicht übertragbar ist, dessen Ausübung aber einem andern überlassen werden kann. Nur dann darf eine Pfändung des Zeitschriftenverlages stattfindeu, wenn der Inhaber einwilligt. Dem Aittrage auf Pfändung muß deshalb die Einwilligungs erklärung des Inhabers beigefügt werden. Die Verwertung geschieht gemäß § 887 Abs. 4 ZPO. durch besondere Anordnung des Gerichts, es ist alsdann auch eine öffentliche Versteigerung des Verlages zulässig. Weiter folgt daraus, daß der Verlag nicht zur Kon kursmasse des Inhabers gezogen werden kann. Rach § l KO. umfaßt das Konkursverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemein schuldners. Der Zeitschriftenverlag"unterliegt aber nicht der Zwangsvollstreckung. Es ergibt sich hieraus, daß nur mit Ein willigung des Gemeinschuldners der Konkursverwalter den Verlag einer Zeitschrift veräußern kann. Dasselbe gilt für die Anfechtung innerhalb und außerhalb des Konkursverfahrens. Das Kammergericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1898 (Blätter für Rechts pflege im Bezirk des Kammergerichts lO, 80) diesen Grundsatz allerdings nur für die Überlassung eines Zeitungstitels aus gesprochen. Die Entscheidung ist damit begründet, daß der Titel weiter nichts ist als der Name, den die Zeitung führt, um im Verkehr von anderen Zeitungen unterschieden zu werden, und daß durch die Übertragung eines Zeitungstitels das Ver mögen des Veräußerers nicht vermindert wird. Derselbe Grund satz muß aber für das ganze Zeitschriftenunternehmen gelten. Dieses ist nicht ein Privatrecht, sondern ein Persönlichkeitsrscht, der Inhaber kann darüber frei nach seinem Belieben verfügen, einen Zwang gibt es nicht, der Erwerber kann nicht im Wege der Anfechtung vom Gericht verurteilt werden, den Verlag auf den Veräußerer gegen dessen Willen zurückzuübertragen. Auch deshalb ist eine Rückübertragung unzulässig, weil der Verlag gegen den Willen des Juhabers^nicht dem Zugriff des Gläubigers unterliegt. Wenn nun auch die Verpfändung eines Zeitschristenver lages nicht angängig ist, so gibt es doch einen Weg, um mit dem Verlag Sicherheit für eine Forderung zu bestellen. Bekanntlich entsteht nicht ein Pfandrecht an beweglichen Sachen, wenn nicht diese dem Gläubiger übergeben werden, sondern im Ge wahrsam des Schuldners verbleiben. Die Bedürfnisse des Ver kehrs haben sich einen Ausweg in der Weise geschaffen, daß nicht eine Verpfändung, sondern ein Verkauf der Sachen vorgenom- men wird, der sogenannte Sicherungskauf; der Gläu biger verpflichtet sich, nach Tilgung der Schuld die Sachen dem Schuldner zurückzuverkaufen, der Schuldner bleibt unter Ab schluß eines Mietvertrages als Mieter im Besitz der Sachen, der Gläubiger wird mittelbarer Besitzer <BGB. 8 330). Ent sprechend kann mit einem Zeitschristenverlag verfahren werden, indem der Schuldner ihn dem Gläubiger verkauft (siehe oben zu I) unter der Vereinbarung des Rückkaufs; gleichzeitig wird ein Pachtvertrag abgeschlossen (siehe oben zu I), so daß der Schuldner das Unternehmen weiter betreiben kann. Dieses Verfahren ist vom Oberlandesgericht Dresden in der Ent scheidung vom 14. November 1906 (Rechtsprechung der Ober« landesgerichte 18, 358) für zulässig erachtet worden. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Großbritannien. Reuausgabe der Ein- und Auzsuhr- listen. — Laut Generalorder der britischen Zollverwaltung vom 16. Dezember 1910 (Nr. 63/1910) sind die Ein- und Ausfuhrlisten, dem das Schatzamt gewisse Änderungen darin genehmigt hat, nebst Anhängen revidiert und neu herausgegeben worden. Die Änderungen sind seit dem I. Januar d. I. in Wirkung. Die amtlichen Drucksachen können zum Preise von je 2 Pence für die Listen (Import bist und Lxxort bis!) und von je 4 Pence Darling L Son, Ltd., 34—40, Bacon Street, E-, London, oder im Wege des Buchhhandels von Wyman and Sons, Ltd. Fetter Laue, E. E., London, oder Oliver L Boyd, Tweeddale Court, Edinburgh, oder E. Ponsonby, 118, Grafton Street, Dublin, bezogen werden. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen- gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Beschlagnahme. (Bgl. Nr. 25 d. Bl ) — Auch die neueste Nummer der Zeitschrift »Pan« ist von der Berliner Polizei be- schlagnahmt worden. Diese Nummer hatte die Fortsetzung der Jugenderinnerungen Flauberis aus der vor 14 Tagen konfis- zierten Nummer gebracht, zeigte aber das ersichtliche Bemühen der Redaktion, alle anstößigen Stellen auszumerzen oder zu ver schleiern. (Nach: »Leipziger Tageblatt«.) Beschlagnahme. — Das von dem französischen Schriftsteller Jules Huret verfaßte in Paris erschienene Buch mit dem Titel ba llaviöro et ba Laxe ist durch richterlichen Beschluß beschlag nahmt und auch in Leipzig in verschiedenen Buchhandlungen durch Beamte der politischen Polizei konfisziert worden. Die Beschlagnahme erfolgte wegen einiger Stellen, in denen Be leidigungen Sr. Majestät des Königs zu erblicken sind. Die deutsche Ausgabe, die im Verlag von Albert Langen in München erschienen ist, unterliegt der Beschlagnahme nicht, weil sie die inkriminierten Stellen nicht enthält. (Leipziger Zeitung) ' Knnsthakke P. H. Beyer ä- Loh» in Leipzig. — Die Februarausstellung enthält in den neuerdings erweiterten Aus stellungsräumen Gemäldekollektionen von Wilhelm Gallhos- Weimar, Martin Kehmer-Leipzig, Siegfried Berndt-Dresden, Ada Rommel- London, Einzelwerke von Max Klinger, Hans Thoma, I. Winter halter, Curt Rüger u. a und in dem neugeschassenen großen Raum für Graphik 120 Radierungen von Louis Legrand-Paris, fast sein gesamtes graphisches Werk; dabei teilweise äußerst seltene Blätter. Außerdem sind ausgestellt: 30 Radierungen von Anders Zorn-Mora, Holzschnitte von H. Foerster-Hamburg u. a. m. Internationaler Kunstkongrctz in Rom 1911. — Anläßlich der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der Proklamation Roms zur Hauptstadt des geeinte» Italiens wird daselbst im Jahre 1911 eine Reihe festlicher Veranstaltungen abgehalten. Im Einver nehmen mit dem leitenden Ausschuß für diese Festlichkeiten und in Verbindung mit der am 27. März zu eröffnenden inter nationalen Kunstausstellung läßt der Internationale Künstler verein in Rom soeben Einladungen zu einem Internationalen Kunstkongreß ergehen. Um die Beteiligung aller Rationen an dem Kongreß zu sichern, hat sich unter dem Vorsitz des Ministers für den öffentlichen Unterricht ein Ausschuß gebildet, dem an erkannte Autoritäten aus künstlerischem und kunstgeschichtlichem Gebiet ihre Mitwirkung zugesagt haben. Der Kongreß wird sich lediglich mit solchen Fragen beschäs-
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