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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191102065
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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1546 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 30. 6. Februar 1911 rechtseigentümer selbst oder auf seine Veranlassung zum Ver kaufe ausgestellt, verkauft oder öffent lich vertrieben werden.« 33. Dis Erklärung kann vor irgendeinem zur Entgegen nahme von Eiden in den Vereinigten Staaten und zur An bringung des amtlichen Siegels auf dem Aktenstücke bevoll mächtigten Beamten geschehen. Der die Erklärung Abgebende und der Beamte, der den Eid entgegennimmt, sind insbesondere ersucht, sich darüber zu vergewissern, daß das Aktenstück gehörig ausgestellt ist, um die durch Rücksendung desselben behufs Vervollständigung entstehende Verzögerung zu vermeiden. Die Erfahrung lehrt, daß gewöhnlich folgende Jrrtümer von den die Erklärung ab gebenden Personen begangen werden: Es wird vergessen, die Rubrik <vsnue) auszufüllen, d. h. den Namen der Grafschaft oder des Staates anzugeben, und festzustellen, daß die Erklärung des Notars damit überein- stimmt. Es wird eine Gesellschaft oder Vereinigung als Abgeberin der Erklärung angeführt, während ein Eid nur von einer Einzelperson geleistet werden kann. Unterlassen wird die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Erklärer den Eid leistet, sei es als Gesuchstellsr, Mandatar des Gesuchstellers oder Drucker. Rührt das Gesuch von einer Gesellschaft oder Firma her, so hat der die Erklärung Abgebende den Eid in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter zu leisten. Vergessen wird die Angabe des genauen Tages der Veröffentlichung oder der Fertigstellung des Druckes; die bloße Angabe des Monats ist ungenügend. Vergessen wird auch die Unterschrift auf der Erklärung; die Unterschrift hat genau dem Namen des in den Anfangs worten des Aktenstückes anzusührenden Urhebers der Erklärung zu entsprechen. Namen von Gesellschaften oder Firmen haben an dieser Stelle nicht vorzukommen. Weggelassen wird die Unterschrift des Notars, nachdem der Inhalt des Aktenstückes eidlich bestätigt worden ist. Vergessen wird das Siegel des Notars. Der Eid wird abgelegt, während ein am Orte zur Vor nahme solcher Handlungen nicht ermächtigter Beamter sich dann in die Rubrik einträgt. Namen und Zeitangaben, wie sie in der eidlichen Erklärung und im Gesuche stehen, stimmen nicht miteinander überein. Die eidliche Erklärung darf nie vor dem Tage der Ver öffentlichung ausgestellt werden. 34. Die Erklärung kann geleistet werden: a> durch den das Autorrecht Nachsuchenden; b> durch dessen dazu gehörig ermächtigten und in den Ver einigten Staaten wohnhaften Agenten oder Vertreter und e> durch den Drucker, der das Buch gedruckt hat. Derjenige, der die eidliche Erklärung abgibt, hat zu er wähnen, in welcher der hier angeführten Eigenschaften er handelt. 38. Ersucht ein fremder Autor um Eintragung eines in einer andern als der englischen Sprache geschriebenen Buches, so ist keine eidliche Erklärung nötig, da die Herstellungsklausel auf derartige Bücher keine Anwendung findet. Sucht ein fremder Autor die Eintragung eines in englischer Sprache verfaßten Buches nach, so muß die gleiche eidliche Erklärung abgegeben werden, wie wenn es sich um einen amerikanischen Autor handelte, es sei denn, das Buch werde zur Erlangung des im Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen zeitweiligen Schutzes hinterlegt. In diesem Falle ist die eid liche Erklärung abzugeben, wenn die Ausdehnung des zeit weiligen Schutzes bis zum Umfange des vollen Schutzes be zweckt wird. Die eidliche Erklärung wird einzig und allein für B ü ch e r verlangt. Periodische Veröffentlichungen. (Formular L.) 36. Das Gesuch ist wie für Bücher zu stellen. Es sind zwei Exemplare zu hinterlegen, aber eine eidliche Erklärung ist auch hier nicht nötig. Jede Nummer der periodischen Veröffentlichung, die mit dem Urheberrschtsvorbehalt versehen veröffentlicht wird, muß einzeln eingetragen werden; diese Eintragung kann erst nach erfolgter Veröffentlichung erfolgen. Eine Eintragung des Titels der periodischen Veröffentlichung ist vor dem Erscheinen unmöglich. Beiträge für periodische Veröffent lichungen. lFormular 37. Wird die Einzeleintragung eines in einer periodischen Veröffentlichung erscheinenden Beitrages verlangt, so ist bald nach der Veröffentlichung e i n Exemplar der den Beitrag ent haltenden Nummer zu hinterlegen. Eingesandt muß ein vollständiges Exemplar werden, da die Übermittlung eines bloßen Ausschnitts oder der Seite, wo der Beitrag steht, den gesetzlichen Anfordernissen nicht ent spricht. Das Erscheinungsdatum einer periodischen Veröffent lichung ist nicht notwendigerweise das auf dem Titelblatt an gegebene Datum; somit hat das Gesuch den Tag, wo dis Aus gabe »zum erstenmal zum Verkauf ausgestellt, verkauft oder öffentlich vertrieben worden ist«, anzugsben. Dieser Tag kann vor oder nach dem aus dem Titelblatt aufgedruckten Datum liegen. Gesuche um zeitweiligen Schutz. lFormular 38. Wird ein in englischer Sprache geschriebenes Buch inr Auslands gedruckt, so kann ein zeitweiliger Urheberrechts schutz dadurch erlangt werden, daß auf dem Urheberrechts amt ein vollständiges Exemplar der fremden Ausgabe nebst einem das Recht verlangenden Gesuche und einem Mandat im Betrage von 1 Dollar hinterlegt wird. Dieses Gesuch hat anzugeben a) den Namen und die Staatszugehörigkeit des Autors; i>) den Namen und die Staatszugehörigkeit der das Urheberrecht nachsuchenden Person und v> das genaue Datum der ursprünglich im Auslande erfolgten Veröffentlichung. Die Hinterlegung hat innerhalb dreißig Tagen von der auswärts erfolgten Veröffentlichung an stattzusinden. Wird innerhalb der dreißig Tage dieser zeitweiligen Schutzdauer eine in den Bereinigten Staaten hergestellte Ausgabe veröffent licht und werden davon zwei Exemplare hinterlegt, so kann das Urheberrechtsgesuch hinsichtlich einer solchen Ausgabe wie ein irgendein anderes Buch betreffendes Gesuch (Form. LH ein getragen werden. Postbesörderung von Gesuchen und Pflichtexemplaren. 3S. Alle zur Postbesörderung an das Urheberrechtsamt bestimmten Gegenstände haben folgende Aufschrift zu tragen: »ksgistsr ok Ooxz-rigbts, lubiarz» ot (longiess, äVasbington, O. 6.« Kein urheberrechtliche Geschäfte betreffender Brief ist an Beamte des Amtes persönlich zu richten. Die zur Ablieferung an das Urheberrechtsamt bezeichneten Gegenstände sind auf Verlangen») vom Postmeister unent geltlich zu übermitteln; derselbe wird, ebenfalls auf Verlangen, eine Quittung für die ihm zur Beförderung an die genannte Amtsstelle übergebenen Gegenstände ausfertigen. »> Nach unsern Erkundigungen bezieht sich dies nur aus die in den Vereinigten Staaten selbst zur Post gegebenen Gegenstände.
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