Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110204
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191102043
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110204
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-02
- Tag1911-02-04
- Monat1911-02
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 2S, 4. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. BSrs-nblE s. d. Dtlchn. Buchh»ndcl. 1497 erlangt, daß ein schutzfähiges Werk mit einem in der gesetz lichen Form abgesaßten Vorbehalt versehen, gedruckt und veröffentlicht wird. Die Eintragung des Werkes kann erst nach seiner Veröffentlichung erfolgen; immerhin sieht das Gesetz in bestimmten Fällen die Eintragung handschriftlicher Werke ausdrücklich vor. Zum Schutze zugelassene Personen. 2. Die vom Gesetze zum Urheberrechtsschutze an ihren. Werken Berechtigten sind: 1. der Verfasser des Werkes, wenn er a> Bürger der Bereinigten Staaten oder b) ein fremder, im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes in den Bereinigten Staaten wohnhafter Staatsangehöriger eines fremden Staates oder o> Bürger oder Untertan eines Landes ist, daß, sei es durch Vertrag, Übereinkunft oder Abkommen, sei es durch Gesetz, den Bürgern der Vereinigten Staaten den Genuß des Urheberrechts auf wesentlich der gleichen Grundlage wie seinen eigenen Bürgern gewährt, wobei das Vorhandensein der Gegenseitigkeitsbedingungen in der Behandlung des Urheberrechts durch Kundmachung des Präsidenten festgestellt wird. 2. Der Eigentümer des Werkes; der Ausdruck »Eigentümer« wird gebraucht, um eine Person zu be zeichnen, deren Recht am Werke vom Verfasser abge leitet ist. Kann der Verfasser selber den Genuß des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, so kann auch der Eigentümer keinen solchen Anspruch erheben. 3. Die Te st amentsvoll st reck er, Verwalter oder Rechtsnachfolger des oben genannten Verfassers oder Eigentümers. Eintragung. 3. Nach erfolgter Veröffentlichung des schutzsähigen Werkes muß jeder zur Anrufung des Gesetzes Berechtigte sein Gesuch im Urheberrechtsamt eintragen lassen. Keine Klage auf Urheberrechtsverletzung kann vor Gericht angestrengt werden, bis die Vorschriften betreffend die Hinterlegung von Pflicht exemplaren und Eintragung des Werkes beobachtet worden sind. Eine Eintragungsbescheinigung wird demGejuchsteller aus gehändigt, und Abschriften davon können erlangt werden gegen Bezahlung der gesetzlichen Gebühr von SO Cents. Schutzfähige Werke. 4. Das Gesetz sieht in Artikel 7 vor, daß am ursprünglichen Wortlaut irgendeines vor dem I. Juli 1909 veröffentlichten Werkes kein Urheberrecht bestehen soll, es sei denn, das Werk sei schon in den Bereinigten Staaten geschützt gewesen. DerArtikelb des Gesetzes teilt dieWerke,für welche Urheber recht erlangt werden kann, in folgende elf Klassen: a) Bücher. — Dieser Ausdruck umfaßt alle gedruckten literarischen Werke <mit Ausnahme der dramatischen Kompo sitionen), mögen sie nun in gewöhnlicher Buch- oder Bro schürenform erscheinen oder als Blatt, Karte oder Einzelseite gedruckt sein. So wie er im Gesetz gebraucht wird, umfaßt dieser Ausdruck auch Formulare zur synoptischen Darstellung von Daten, die häusig ellarts genannt werden; Tabellen zur An gabe der Ergebnisse mathematischer Berechnungen, wie Logarithmentafeln; Zins-, Kostenberechnungs- und Lohn tabellen usw.; einzelne Gedichte und Gesangestexte, wenn sie ohne Musik gedruckt und veröffentlicht werden; Librettos; Beschreibungen von lebenden Bildern oder Darstellungen; Enzyklopädien; Kataloge; Adreßbücher; geographische Wörter bücher und andere ähnliche Zusammenstellungen; Zirkulare oder Lesezeichen, die als Lesestoff andere Mitteilungen als bloße Verzeichnisse von Gegenständen, Namen und Adressen enthalten, sowie literarische Beiträge für Zeitschriften oder Zeitungen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. S. Der Ausdruck »Buch« geht dagegen nicht aus folgende Gegenstände: Ungeschriebene Bücher zum Gebrauch in Geschäften oder irgendwelchen Betrieben, wie Eintragebücher, Rechnungsbücher, Kollektaneen, Notizbücher, Tagebücher, Bankdepots- und Scheck bücher; Formulare für Verträge oder Mietverträge ohne irgend einen eigenartigen schutzsähigen Inhalt; Kupons; Formulare für kommerzielle, vom Gesetz vorgesehene oder finanzielle Ge schäfte, die ganz oder teilweise unausgefüllt sind und deren Wert in ihrer Zweckmäßigkeit und nicht in ihrer Bedeutung als literarische Komposition liegt. Angaben aus Gradleitern oder Zifferblättern oder mache- malischen und anderen Instrumenten; Geduldspiele; Spiele; Rebusse; Etiketten; Umschläge; Text auf Schachteln, Flaschen und anderen zur Aufnahme von Verkaufsgegenständen oder als Beigabe zu solchen Gegenständen bestimmten Gefäßen. Annoncen oder Kataloge, die bloß Namen, Preis und Ver kaufsort der Gegenstände enthalten. Vorreden oder andere Einleitungen zu Werken, die selbst nicht schutzfähig sind, wie unbeschriebene Bücher. Kalender können für sich allein nicht eingetragen werden; enthalten sie dagegen schutzsähigen Lesestoff oder Illustra tionen, so können sie je nach Art dieser Beigaben als »Bücher« oder als »Drucke« eingetragen werden. S. l>) Periodische Veröffentlichungen. Dieser Ausdruck umfaßt Zeitungen, Zeitschriften, Magazine und serienweise, mehr als einmal im Jahr erscheinende Ver öffentlichungen; Berichte oder Akten von Vereinen usw., die in regelmäßigen Zwischenräumen von weniger als einem Jahr erscheinen, und im allgemeinen die periodischen Veröffent lichungen, die auf der Post in der zweiten Klasse eingeschrieben werden können. 7. v) Vorlesungen, Predigten, Anspra chen, oder andere ähnliche zum mündlichen Bortrage be stimmte Produktionen. 8. ck> Dramatische und dramatisch musika lische Kompositionen wie Schauspiele, Lustspiele, Opern, Operetten und andere ähnliche Werke. Dagegen umfaßt der Ausdrucksdramatische Kompositionen« nicht: Tänze, Ballette oder andere choreographische Werke; Darstellungen von lebenden Bildern und Tableaux; Szenerien oder mechanische Hilfsmittel zur Hervorbringung dramatischer Effekte oder »Theaterzeug« (stage business); Vorführungen von Tieren, Darbietungen von Taschenspielern, alle Art akro batische oder zirkusartige Kunststücke; Beschreibungen lebender Bilder oder von Anleitungen zur Aufführung lebender Bilder. (Werden solche Beschreibungen aber gedruckt und veröffent licht, so können sie als »Bücher« eingetragen werden. 9. Dramatisch-musikalische Kompositio nen umfassen namentlich Opern, Operetten, Musik-Lustspiele oder ähnliche sowohl zur Darstellung, wie zum Singen be stimmte Erzeugnisse. Gewöhnliche Lieder, auch wenn sie zum dramatischen Vor trag auf der Bühne bestimmt sind, oder einzeln herausgegebene Gesänge aus Opern und Operetten müssen als musikalische, nicht als dramatisch-musikalische Kompositionen eingetragen werden. 10. s) M u s i k a l i s ch e Kompositionen umfassen die übrigen Vokal- und alle Jnstrumentalkompositionen mit oder ohne Worte. Ist jedoch der Text für sich gedruckt, so ist er als »Buch«, nicht als »musikalische Komposition» einzutragen. Adaptationen und Bearbeitungen können nach Artikel 6 des Gesetzes als »neue Werke« eingetragen werden. Bloße Über tragungen in eine andere Tonlage sind im Gesetze nicht aus drücklich erwähnt; werden sie aber mit dem Vorbehalt des Urheberrechts versehen, gedruckt, und werden Exemplare davon lg?
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder