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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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1452 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. pst 28, 3. Februar 1S11. an der Versicherung teil, so daß diese Art der Gesamtversicherung also die Gefahren der Kreditgewährung innerhalb des von einem Betriebsunternehmen versicherten Kundenkreises nach Möglichkeit zu verteilen und auszugleichen scheint. Allerdings können sich auch aus diesem Verfahren Nachteile insofern ergeben, als die Möglichkeit naheliegt, daß eine solche General versicherung der Kundenkredite eines Unternehmens der leicht sinnigen Kreditgewährung Vorschub leistet, da in einem der artigen Falle der Kreditgeber das Risiko, das durch eine Ver mehrung der unsicheren Kredite im Rahmen des Gesamt umsatzes entsteht, auf die Versicherungsgesellschaft abzu wälzen in der Lage ist. Außerdem ist die Gefahr nicht aus geschlossen, daß durch diese Methode die reguläre Geschäfts führung insofern ungünstig beeinflußt wird, als die Eintreibung der ausstehenden Forderungen, da für die etwa entstehenden Verluste ja die Versicherungsgesellschaft bis zu einem bestimmten Betrage auskommt, vernachlässigt wird oder doch nicht mit der sonst üblichen Sorgfalt und Vorsicht eines ordentlichen Kaufmannes erfolgt. Solche Wirkungen aus den Geschäfts betrieb würden naturgemäß die wirtschaftlichenVor- teile der Kreditversicherung illusorisch machen. Neuerdings ist nun versucht worden, die Kreditversicherung noch auf anderer Grundlage praktisch durchzusühren. Schon vor Jahren veröffentlichte der Stuttgarter Versicherungs praktiker Molt umfassende Vorschläge*), die den Vorzug für sich hatten, in den Fachkreisen eingehend und teilweise auch zustimmend gewürdigt zu werden. Noch ehe diese Pläne jedoch in die Praxis umgesetzt werden konnten, wurde ihr Urheber durch den Tod hinweggerafst. Nunmehr nahmen Andere die Moltschen Ideen auf, um sie in die Praxis umzusetzen. Zu diesem Zwecke hat vor kurzem die »Stuttgarter Mit- und Rückversicherungs-A.-G.« in Gemeinschaft mit dem »All gemeinen Deutschen Versicherungs-Vereine« den »D eut - schon Kreditversicherungs-Verband, Ber- sicherungsverein auf Gegenseitigkeit« mit einem Gründungskapital von einer halben Million Mark ins Leben gerufen, der mit Unterstützung der elfteren Gesell schaft das neue Kreditversicherungsgeschäft betreiben will. Alle Versicherungen werden bis zum Betrage von 300 A von dem neugegründeten Kreditversicherungsverbande selbst über nommen, während die über diesen Betrag hinausgehenden Versicherungen für Rechnung der mit ihm liierten »Stutt garter Mit- und Rückversicherungs-A.-G.« gehen. Um nicht das mit der Kreditversicherung verbundene Risiko allein zu tragen, beabsichtigt letztere Gesellschaft, derartige Geschäfte gegebenenfalls an andere deutsche Versicherungsunternehmun gen zu überweisen. Zunächst unterscheidet sich diese neue Art der Kreditver sicherung von den früheren Versuchen dadurch, daß sie sich nicht lediglich auf die sogenannte Umsatzversicherung oder die Kredit versicherung im regelmäßigen Warenverkehr beschränkt, sondern auch die Versicherung anderer Arten der Kreditge währung übernimmt. Es handelt sich hier demnach um zwei verschiedene Kategorien von Krediten, die zur Versicherung kommen. Einmal umfaßt die »E i n z e l v e r s i ch e r u n g« alle Formen der einmaligen, gelegentlichen Kreditgewährung in Gestalt von Darlehen (worunter namentlich auch die Werk lieferungen und Darlehnsgeschäfte mit Privatpersonen zu verstehen sind), Mieten, Forderungen im Auslandsverkehr und sonstigen langfristigen Krediten. Anderseits erstreckt sich die »Kundenversicherung« auf die Forderungen im regulären Geschäftsverkehr, die im Rahmen normaler Zahlungsfristen sich bewegen. Bei beiden Ver sicherungsarten kommt die Versicherungsgesellschaft für den- *) S. u. a. Zeitschrift für die gesamte Versichcrungswissenschast, Berlin, Mittler L Sohn. jenigen Ausfall an ausstehenden Forderuitgen aus, der sich als Differenz zwischen der Forderung des Versicherungs nehmers, die dieser bei Eintritt der Fälligkeit von seinem Schuldner zu verlangen hatte, und des tatsächlichen Eingangs auf diese Forderung ergibt. Für solche Ausfälle haben die Leistungen der Versicherungsgesellschaft zugunsten des ver sicherten Kreditgebers dann einzusetzen, wenn der Versicherungs nehmer durch Eröffnung des Konkursverfahrens eines Schuld ners, durch Ablehnung der Konkurseröffnung wegen Mangel an Masse, durch Versuche, einen außergerichtlichen Nachlaß, Vergleich oder ein Stundungsabkommen zu erwirken, durch erfolglose Pfändung des Schuldners, durch Verlegung des Wohnsitzes eines Schuldners ins Ausland oder schließlich auch infolge unbekannten Aufenthalts eines Schuldners eine Ein buße an den von ihm versicherten Forderungen erleidet. Die Lei st ungen der Versicherungsgesell schaft sind naturgemäß bei den beiden Versicherungs arten verschieden. Bei der Einzelversicherung wird der Prozent satz, mit welchem die Gesellschaft sich an dem Verluste des Versicherungsnehmers beteiligt, insolge der Verschiedenartig keit der näheren Umstände von Fall zu Fall festgesetzt. Bei der regulären Kreditversicherung entscheidet hinsichtlich der Leistungen der Versicherungsgesellschaft die Höhe des mit der Übernahme der Versicherung einzugehenden Risikos. Uni dieses von vornherein als Grundlage für die Berechnung der Ent schädigungssumme und des Prämiensatzes sestzusetzen, wird der betrefsende Versicherungssall mit dem Schuldner eines Kreditgebers einer der bestehenden sechs Gefahren klassen zugeteilt, wonach sich die Entschädigung für die erlittenen Ausfälle in der Weise regelt, daß bei der ersten Klasse 80A, dieses Ausfalles ersetzt werden, während bei den übrigen fünf Klassen der Ersatz des Ausfalles sich um je lOA, vermindert, so daß die letzte Gefahrenklasse mit 30A, des Aussallerjatzes schließt. Beispielsweise würde bei einem dem Schuldner ge währten Kredit von 600 A, der den Kreditgeber insolge Akkordes mit einem Ausfall von 200 Fi schädigt, dieser Verlust nach der Gefahrenklasse 3 mit 60A, ersetzt werden, so daß der Kredit geber 120 als Ersatz für den erlittenen Verlust zu erhalten hätte. Außerdem besteht eine Vorzugsklasse, nach welcher fast der volle Betrag des Verlustes, nämlich SO^ als Ersatz geleistet werden. — Die Prämie wird sür das Ver sicherungsjahr berechnet und beträgt mindestens 6 -li. Die gleichen Bedingungen gelten im allgemeinen auch bei den jenigen Versicherungen, bei denen der Ausfall mehr als 300 .K beträgt und die von der Mit- und Rückversicherungsgesellschaft übernommen werden. In diesem Falle wird der Ausfall höchstbetrag sowohl, als die für die Versicherung zu zahlende Prämie von Fall zu Fall festgesetzt. Forderungen, die aus solchen im lausenden Geschäftsverkehrs gewährten Krediten entstehen, gelten dann als zu Recht bestehend, Wenn «die Ware tatsächlich geliefert und angenommen ist«. Für den Kreditnehmer erwächst durch den Ab schluß der Versicherung die Verpflichtung, der Ver sicherungsgesellschaft alle Umstände mitzuteilen, die auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners und die Eindringlichkeit der Forderung irgendwie Bezug haben oder die Veränderungen im Geschästsverkehre mit dem Schuldner betreffen. Somit verpflichtet sich der Kreditgeber auch, ohne die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft irgendein Recht, welches zur Sicherung seiner Forderung dient, nicht auszugeben, auch n cht dem Schuldner eine Stundung bzw. eine sonstige das Ver sicherungsverhältnis tangierende Vergünstigung zu gewähren. Mit anderen Worten ls) die Versicherungsgesellschaft ist be ständig über den Geschäftsgang zwischen dem Kreditgeber und dem Schuldner auf dem Laufenden zu halten. Mit dieser neuen Art^der Kreditversicherung ist zugleich eine Auskunfts Hastpflicht-Versicherung ver-
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