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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 28, 3. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dhchn. Buchharrdel. 1455 Schriftverein (Jahresbeitrag 4 an Adolf Reinecke, Zehlendorf bei Berlin, Machnower Landstraße, Eichenhof) oder zur Bereinigung der Freunde deutscher Schrift (Jahresbeitrag in nicht festgelegter Höhe an den Stadtverordneten Pickert in Darmstadt, Mathildenstraße 53). Man lasse sich Satzungen und Flugschriften kommen. Zu- stimmungserklärnngen zu der unter Beteiligung dieser beiden Vereine eingeleiteten Protestbewegung nimmt Professor Or. Jänsch, Berlin-Halensee, Kurfürstendamm 100, entgegen. Güttingen. G. Ruprecht. Kleine Mitteilungen. Aufgehobenes Verbot. — Das Oberlandesgericht Wien hat der Beschwerde des Verlagsbuchhändlers Karl Wilhelm Stern gegen das nach öffentlicher Einspruchsverhandlung bestätigte landesgerichtliche Verbot der bildlichen Darstellungen aus dem Reformationszeitalter im Druckwerke des Kulturhistorikers Eduard Fuchs: »b'eikmeot srotigus ckang lg. es.rios.turs« Folge gegeben und zu Recht erkannt, daß durch die Bildwerke: »I^s. ores-tion äes moines« (Die Erschaffung der Mönche); »?ianells oarieaturslo sur 1s. kaxsutö« (Karikatur auf das Papsttum)» »klsueks esriestursls s/snt pour 8ujst 1s kspsutö (Karikatur auf das Papsttum); »Osri- ostursl 8ur 1s8 sxsreioss cks ÜSAsllation cks8 nouues« (Karikatur auf das Geißlertum der Nonnen), das Gesetz nicht verletzt worden ist. Die Begründung des Oberlandesgerichtes hat folgenden Wortlaut: Die in Rede stehenden bildlichen Darstellungen sind Reproduktionen künstlerischer Erzeugnisse längstvergangener Zeit. Drei davon sind Darstellungen von Kunstwerken aus der Zeit der Reformation und haben Bilder des Malers Lukas Cranach, der von 1472 bis 1552 lebte, also ein Zeitgenosse Luthers war, zum Gegen stände. Diese Darstellungen spiegeln jene Zeit wieder, in der sie entstanden sind: die Zeit der Glaubenskämpfe, der wogenden Gegen sätze in kirchlicher und sozialer Richtung. Die vierte Illustration bringt ein Kunstwerk aus der Zeit der französischen Revolution zum Abdruck. Alle diese Kunstwerke sind Kinder ihrer Zeit, sind in den betreffenden Epochen wirklich geschaffen worden, wenngleich derb in der Darstellung, derb im Inhalte. Die Reproduktionen haben historische Kunstwerke zum Gegenstände, sie sollen nur zur Er- kenntnis (all rsksrsnäaw) für einstige Zeitrichtungen dienen. Diese Tendenz, der Wahrheit zu dienen (vergeistigende Tendenz), nimmt dem gewagten Vorwurf das Anstößige. Es kann nicht gesagt werden, daß durch die vorliegende bloße Repro duktion des längst Geschaffenen gegen die im Staate an erkannte katholische Kirche oder gegen einzelne Gesellschaftsklassen jetzt aufgereizt würde, daß durch die jetzige Veröffentlichung in der vorliegenden Form Einrichtungen der katholischen Kirche verspottet oder herabzuwürdigen gesucht werden. Diese Aus legung widerstreitet dem Zwecke des Druckwerkes; die Absicht, religiöse Gefühle zu verletzen, liegt der Veröffentlichung fern; das Anstößige wird nicht um des Anstößigen willen dargestellt. So wenig die betreffenden Bilder in einer Kultur- oder Kunst geschichte beanstandet werden könnten, ebensowenig kann dies bei dem vorliegenden Sammelwerk geschehen, das die Darstellung des erotischen Elements in der Karikatur und den historischen Werdegang dieser Darstellung zum Gegenstände hat. Die Ver breitung dieses in fremder Sprache (französischer Sprache) ab- gefaßten Werkes beschränkt sich zudem auf einen kleinen Kreis. (Osterr.-Ungar. Buchhdlr.-Corr.) * Verbot. — Der Reichskanzler hat in Anwendung von 8 14 des Gesetzes über die Presse die Verbreitung der in Warschau erscheinenden Zeitung »Lurjsr Lvistsern^«, gegen welche innerhalb Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41, 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, auf die Dauer von zwei Jahren verboten. (Vgl. S. 1450 d. Bl.) * Unterdrückung des Handels mit obszönen Publika tionen. — Der ungarische Justizminister vr. Franz Szekely hat in der am 17. Januar 1911 stattgefundenen Sitzung des Ab- geordnetenhauses einen Gesetzentwurf eingebracht, be treffend die Jnartikulierung der in Paris zustande ge kommenen Vereinbarung betreffend die Unterdrückung des Handels mit obszönen Publikationen. Zur Erläuterung wird folgendes vorausgeschickt: In dieser Vereinbarung verpflichten sich die vertragschließenden Regierungen, je ein Organ zu schaffen oder zu bezeichnen, das die Aufgabe hat, alle Informationen zu zentralisieren, die geeignet sind, die Ermittlung und Verfolgung jener Handlungen zu erleichtern, die im Sinne ihrer eigenen Gesetz gebung durch obszöne Schriften (Druckschriften), Zeichnungen, Bilder oder sonstige Gegenstände verübt werden und hinsicht lich ihrer konstitutiven Elemente einen internationalen Charakter besitzen. Diese Organe haben die erforderlichen Fingerzeige zu bieten, damit die Einfuhr solcher Publikationen und Gegenstände verhindert, deren Säsierung gesichert oder beschleunigt werden kann, und alle jene Gesetze mitzuteilen, die ihr eigener Staat im Sinne dieser Vereinbarung geschaffen hat oder in Hinkunft schaffen wird. Die vertragschließenden Negierungen werden ein ander durch Vermittlung der französischen Negierung die auf Grund dieser Vereinbarung geschaffenen oder bezeichneten Organe oder Be hörden namhaft machen. Diese Organisationen werden miteinander unmittelbar korrespondieren und die auf die vorgekommenen Verurteilungen bezüglichen Bulletins mitteilen. Jene Staaten, die diese Vereinbarung noch nicht unterzeichnet haben, können sich ihr anschließen, worauf sechs Monate später die Vereinbarung auch in dem betreffenden Staate in Kraft tritt. Die Kündigung eines vertragschließenden Staates hat nur für diesen Gültigkeit. Die Vereinbarung verliert ihre Wirksamkeit in dem betreffenden Staate zwölf Monate nach erfolgter Kündigung. Die Ratifikation dieser Vereinbarung erfolgt erst später. Die Ratifikationsurkunden werden in Paris deponiert werden, sobald sechs der vertrag schließenden Staaten in der Lage sind, das zu tun. Diese Ver einbarung haben mit Ausnahme Schwedens die Vertreter der selben Staaten unterzeichnet, die auch die Konvention über den Mädchenhandel unterfertigt haben. Außerdem ist die Verein- barung auch von den Vertretern der Vereinigten Staaten und der Schweiz gefertigt. Im § 2 des Gesetzentwurfs ist verfügt, daß die vorerwähnte Behörde vom Ministerium designiert werden wird. "Post. Schiffsliste für billige Briefe nach den einigten Staaten von Amerika (10 H für je 20 x). — »Bremen« ab Bremen 4. Februar »George Washington« . . »Amerika« »Prinz Friedrich Wilhelm« »President Grant« . . . »Kronprinz Wilhelm« . . »Kaiserin Auguste Viktoria« »Zieten« »George Washington« . . »Kaiser Wilhelm der Große« ,, 11- Hamburg 16. „ Post- Bremen 18. „ schluß Hamburg 23. „ nach Bremen 28. „ Ankunft Hamburg 2. März der Bremen 4. „ Frühzüge. Bremen 11. „ Bremen 14. „ ^ Alle diese Schiffe außer »President Grant« sind Schnell dampfer oder solche, die für eine bestimmte Zeit vor dem Abgang die schnellste Beförderungsgelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerk, wie »direkter Weg« oder »über Bremen oder Hamburg«, zu versehen. Die Portoermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Postkarten, Drucksachen usw. und gilt nur für Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika, nicht auch nach anderen Gebieten Amerikas, z. B. Canada. * Aus dem Antiquariat. — Die hinterlassene Bibliothek des Hofrats Professor vr. Ulbrich ist von der K. Andrs'schen Buchhandlung Max Berwald in Prag, Graben (b. Pulverturm), erworben worden. Sie bildete die reiche Handbibliothek des be kannten Gelehrten. Der Katalog enthält Werke über Völker-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie Staats- und Finanz- Wissenschaften. Er wird nach Erscheinen (kostenlos) ver sandt werden. * Bibliothek der Handelskammer in Berlin. — Uber die Bibliothek der Handelskammer in Berlin wird im soeben er schienenen Jahresbericht für 1910, I. Teil, folgendes mitgeteilt: Während im Vorjahre die zur Erweiterung der Magazin räume notwendigen Bauarbeiten einen großen Teil des Jahres in Anspruch genommen und die Benutzung der Bibliothek sowie des Lesesaales sehr gehemmt hatten, konnte sich in diesem Jahre die Bibliothek sowohl nach der Richtung ihrer weiteren Ver- 191*
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