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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1911
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- 1911-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1911
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- Deutsch
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^ 26, 1. Februar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 1363 nung geübt habe, hätten der Beklagten sagen müssen, das; ihr Angestellter kein so großes Vertrauen verdiene. — Dem Ein- wande der Beklagten, die Bank habe ihren Verlust selbst ver schuldet, weil sie die Wechsel ohne Begleitschreiben der Firma diskontiert habe, begegnete die Klägerin damit, der Buchhalter Schm, sei von seiner Firma ein für allemal zur Diskontierung ermächtigt gewesen, außerdem sei es üblich, daß eingeführte Kunden zur Diskontierung von Wechseln keine Begleitschreiben benötigten. Die Klage der Bank auf Ersatz des ihr durch die gefälschten Wechsel entstandenen Schadens ist in allen drei Instanzen abge wiesen worden. Das Oberlandesgericht Dresden hatte als Berufungsgericht ausgeführt, die beklagte Firma könne nur dann als ersatzpflichtig in Anspruch genommen werden, wenn sie ein eigenes mitwirkendes Verschulden infolge unerlaubter Handlung träfe, wenn sie vertraglich der Bank verpflichtet sei, oder wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften für Verschulden ihres Ange stellten einzutreten habe. Keiner dieser Gründe aber liege hier vor. Die Firma habe den Buchhalter keineswegs ein für allemal zur Diskontierung beauftragt, vielmehr ausdrücklich be- stimmt, daß jede Diskontierung Zug um Zug erfolgen solle. Die Geschäftsverbindung der Firma mit der Bank sei lediglich tatsächlicher Natur gewesen, ohne einen Teil vertraglich zu binden. Auch in den Fällen wo der Buchhalter zur Diskontierung von Wechseln beauftragt worden sei, sei keine vertragliche Haftung der Firma für die Überschreitung seines Auftrages begründet worden. Eine Haftung der Firma nach § 278 des Bürgerlichen Gesetz buchs sei um deswillen zu verneinen, weil der Buchhalter, beauf tragt, echte Wechsel zu diskontieren, nicht mehr in Erfüllung einer Verbindlichkeit handle, wenn er dabei gefälschte Wechsel gleich zeitig mit übergäbe. Ebensowenig habe der Buchhalter seine un- redlichen Manipulationen in Ausführung einer Verrichtung be gangen, zu der ihn die Firma bestellt gehabt habe. Auch bei Auswahl des Buchhalters habe die Beklagte nicht fahrlässig ge handelt, wenn sie nicht ausdrücklich Erkundigungen über die Ehr lichkeit des Buchhalters eingezogen habe. Die Revision der Klägerin behauptete, die Beklagte hafte zum mindesten aus § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Diskontierung sei ein Wechselkauf, so daß der Verkäufer für den rechtlichen Bestand der in dem Wechsel verbrieften Forderung einzustehen habe. Das Reichsgericht wies jedoch die Revision zurück, so daß die Schadensansprüche der Bank endgültig abge wiesen sind. (Urteil des Reichsgerichts vom 30. Januar 1911.) (Aktenzeichen: VI. 643/09.) Eine Bibliographie der Werke Mark TwainS. — Die von Merle Johnson verfaßte »kidlioArapd^ ok tds Works ok Uark 'I'vain«, von deren baldigem Erscheinen wir vor einiger Zeit unseren Lesern berichteten, ist soeben bei Harper in New York erschienen. Das mit großem Fleiß zusammengestellte Werk enthält außer ordentlich viel und zuverlässiges Material, aus dem namentlich über die Frühgeschichte der Beziehungen Mark Twains zu Buch- Händlern und Verlegern viel Neues zu entnehmen ist. In seiner ersten Zeit, als Mark Twain noch für die »llntsr- priss« von Virginia City und den »^It.3.-6s>1ikorvian« von San Francisco schrieb, wurde er bereits von den anderen amerika- nischen Zeitungen fleißig nachgedruckt. Nach der Veröffentlichung der »Invoosnts ^dr0L<1« druckten in Erwiderung des von den amerikanischen Nachdruckern geübten gleichen Brauches englische und kanadische Drucker alles nach, was sie von Mark Twain er langen konnten. Dennoch verstand der große Humorist und gute Geschäftsmann ungeachtet des Mangels eines internationalen Verlagsschutzes, unter Benutzung der Bestimmung des englischen Verlagsrechts, die auch ausländischen Verfassern den Schutz ihrer Werke gewährte, sofern die Veröffentlichung zuerst in England erfolgte, sich und seinen Verlegern auch in England Schutz zu verschaffen. Die Folge davon war, daß die englischen Ausgaben der Werke Mark Twains nicht selten früher erschienen als die amerikanischen, wenngleich freilich die Jahresangaben der Titel- blätter dies nicht immer erkennen lassen. Beispielsweise wurden, wie Johnson feststellte, »Tom Sawyers Abenteuer« in London am 9. Juni 1876 veröffentlicht, während die amerikanische Aus gabe erst am 2. Januar 1877 in Washington zuerst zur Ausgabe gelangte. Dennoch tragen beide Ausgaben die Jahreszahl 1876. Bei den »Abenteuern Huckleberry Finn's« ist die Londoner Aus gabe, die am 10. Dezember 1884 veröffentlicht wurde, mit der Jahreszahl 1884 versehen, während die amerikanische Ausgabe, obwohl sie nur drei Tage später erschien, die Jahreszahl 1886 trägt. Die ersten Werke Mark Twains wurden übrigens längere Zeit hindurch von der »^wsk-ican kudliskinx 6ompg.n^< in Hartford, Connecticut, in der in den siebziger und achtziger Jahren vielfach üblichen Weise der Subskription der Öffentlichkeit übergeben. Daher kommt es, daß, während die Gesamtzahl der gedruckten Exemplare dieser Werke hoch in die Tausende geht, die Erstausgaben doch an Umfang recht klein waren und keineswegs mehr sehr zahlreich vorhanden sind. Dazu sind nicht wenige der ersten Geschichten Mark Twains unter anderen Namen und an versteckter Stelle erschienen, so daß mindestens eine dieser frühesten Arbeiten (nach der »Nation«, der wir diese Mitteilungen im Auszug entnehmen) selbst dem Forschungseifer Johnsons entgangen ist. Im Jahre 1874 erschien in London k'un Oküoe«. Dieses vom »Spaß-Verlag« veröffentlichte »Komische Jahrbuch« enthielt eine »Yankee-Geschichte« (^. Tankes 8tor^), die von G. R. Wadleigh gezeichnet, in Wirklichkeit aber von Mark Twain verfaßt war und in der erzählt wird, wie ein junger Amerikaner, den er in London mit Geld unterstützte, eine kleine Geschichte von Mark Twain selbst ausschrieb und um 3 Guineen an Hood verkaufte. Ferner fehlt in der Bibliographie die Schrift: »Was amerikanische Verfasser vom internationalen Verlagsrecht denken« (Wbg.1 ^.msriean ^utbors tbink about, Lop^ri^bt. Vork, ^lnerican Lop^rixüt. 1-ea.xue, 1888), die auf Seite 10 einen Beitrag von Mark Twain enthält. Die Bibliographie ist in vier Abschnitte eingeteilt: 1. Bücher, die vollständig von Mark Twain verfaßt sind oder wichtige Beiträge von ihm enthalten, 2. Bücher, die Reden von ihm ent- halten, 3. Bücher, die Briefe von ihm enthalten, 4. Bücher mit Anekdoten, die Mark Twain zugeschrieben werden. Der erste Ab schnitt ist natürlich literargeschichtlich von besonderer Bedeutung. Von den Reden Mark Twains wurden zu feinen Lebzeiten nur wenige an anderer Stelle als in Zeitnngen veröffentlicht, doch sind nach seinem Tode etwa hundert in einem Bande gesammelt worden. (Nach: »'l'ds Nation«.) * Zinsvergütung bei Lstermetz-Vorauszahlung. (Vgl Nr. 12, 18, 24 d. Bl.) — Die nachstehende Firma vergütet bei Vor auszahlung aus den zur Ostermesse 1911 fälligen Saldo (außer 1 Prozent Meßagio) den angegebenen Zinssatz: Herdersche Verlagshandlung, Freiburg i. Br. 4A pro anno (Reichsbank-Girokonto; Postscheck: Karlsruhe Nr. 316) (aus Österreich auch durch B. Herder, Verlag, Wien I., Wollzeile 33; k. k. Postsparkasse 10 664 und ungarische k. Post sparkasse 7748). Rechtsanwälte i« Rußland. — Im kommerziellen Bureau des Österreichischen Handelsmuseums in Wien, 9. Bezirk, Berg gasse Nr. 16, liegt zur Einsicht österreichischer Interessenten eine Liste empfehlenswerter Rechtsanwälte in Rußland aus. (Wiener Ztg.) * Internationale Hygiene-AuSstellnng Dresden 1S1L. — Der Präsident des Reichsversicherungsamtes hat der Leitung der Internationalen Hygiene-Ausstellung Dresden 1911 mitgeteilt, daß die Verhandlung mit den Vertretern der Berufsgenossen- schaften, den Versicherungsanstalten und Krankenkassen zu dem Ergebnis geführt hat, die deutsche Arbeiterversicherung auf der Internationalen Hygiene-Ausstellung Dresden 1911 in Form einer Sonderausstellung vorzuführen. Die Ausstellung wird in einem besonderen Pavillon untergebracht werden. Der für die Sonderausstellung gebildete Arbeitsausschuß ist am 31. Januar zusammengetreten, um über die auszustellenden Gegenstände und die Platzverteilung zu beraten. 179'
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