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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1128 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 22. 27. Januar 1911. 6 kr. 1789. Rouassau in karr«. üistoirs ctu eonnnsres 6s la kranes. 8°. 12 kr. 60 o. klon-Nourrit L Ois. in karis. 6s Lroo, Iss kswmss autsurs. 16°. 3 kr. 60 o. 6^. DLllanckisr in karis. Oilla^s, l'., Vis st wort 6s I'arwss 6u R-llin. 8°. 7 kr. 50 e. Verein der Deutschen Musikalienhändler. Beseitigung deS widerrechtlich vervielfältigten Notenmaterials. Trotz des bereits seit vielen Jahren vom Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig geführten Kampfes gegen das widerrechtliche Abschreiben von Noten befindet sich doch noch, wie die Verhandlungen der letzten Haupt versammlung zeigten, eine große Menge ungesetzlichen Noten materials in den Händen der Gesangvereine, Musikvereine und Kapellen. Ans diesem Grunde wird jetzt wiederum die nachstehend abgedruckte »Warnung- nicht nur an alle Musik zeitungen, sondern auch an eine größere Anzahl Tagesblätter mit dem Ersuchen um kostenlosen Abdruck versandt. Abzüge dieser »Warnung» stehen, wie auch in srüheren Jahren, dem Musikalienhandel kostenlos zur Verteilung und Versendung (sei es an die Redaktionen der betreffenden Tagesblätter am Ort oder an Kapellen und Vereines zur Verfügung. Bestellungen auf Abzüge der -Warnung- sind an die Geschäftsstelle des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu richten, die auch bei Aufgabe von Adressen etwa in Frage kommender Vereine oder Kapellen diesen die »Warnung- direkt zustellen wird. Warnung. Nachdem festgestellt worden ist, daß für Gesangvereine, Mustkvereine und Kapellen besonders Partituren, Chor- und Orchesterstimmen vielfach abgeschrieben werden, sieht sich der Unterzeichnete Verein veranlaßt, darauf hinzu weisen, daß nach dem alten, wie iiuch dem neuen Reichs-Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 jede Verviel fältigung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Be rechtigten unzulässig ist, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt und ob das Werk in einem oder mehreren Exemplaren vervielfältigt wird, außer wenn sie zum per sönlichen Gebrauche bestimmt ist, aber auch nur dann, wenn sie nicht den Zweck hat, eine Einnahme daraus zu erzielen. Nach Z 38 des genannten Gesetzes ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Be fugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei vorsätzlicher Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten wird er mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft (H 38). Die Rechtsverletzung liegt schon dann vor, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt wird (Z 41). Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen richtet der Unterzeichnete Verein an die Gesangvereine, Mustkvereine und Kapellen hierdurch das Ersuchen, alles etwa widerrechtlich vervielfältigte Noten material zur Vernichtung an die Geschäftsstelle des Vereins der Deutschen Musikalienhändler (Geschäftsführer Karl Hesse) zu Leipzig, Buch- gewerbehaus, abzuliefern und sich jeder weiteren Vervielfältigung solcher zu enthalten. In diesem Falle wird von einem Strafantrag abgesehen. Jeder weitere zur Kenntnis des Vereins gelangende Fall widerrechtlicher Vervielfältigung wird gerichtlich verfolgt, womit die Einziehung der widerrechtlich verviel fältigten Exemplare verbunden ist. Außerdem würde, nach Bekanntgabe dieser Warnung, in Betracht kommen, daß die Gesetzesübertretung vorsätzlich erfolgte und der Täter oder Teilnehmer daher gerichtlich zu bestrafen ist. Leipzig, Januar 1911. Der Vorstand des Vereins der Deutschen Musikalienhändler. Bücherdesinfektion. Uber die Desinfektion von Büchern ist an dieser Stelle ver schiedentlich berichtet worden. Bei der Wichtigkeit der Sache, zumal wenn in absehbarer Zeit etwa eine Desinfektion von Leih, bibliotheken, Bücher- und Zeitschriftenlesezirkeln usw. gesetzlich ein- geführt werden sollte, dürfte es erwünscht sein, wenn die Er- gebnisse der im Untersuchungsamt der Stadt Berlin von den Herren Prof. vr. G. Sobernheim und vr. E. Seligmann in dieser Beziehung angestellten Versuche hier mitgeteilt werden (Uber Bücherdesinfektion. Von Prof. vr. G. Sobernheim und vr. E. Seligmann. Sonderabdruck aus der Monatschrift: Desinfektion HI, 11 (24 S.). Deutscher Verlag für Volkswohlfahrt Berlin ^V., 1910. 60 H). Die zahlreichen Versuche zur Desinfektion von Büchern haben ein allseitig befriedigendes, zuverlässig wirkendes Verfahren zurzeit noch nicht ergeben. Die Empfindlichkeit der Bestandteile des Buches schließt eine ganze Reihe von Des- infektionsmitteln von vornherein aus; außerdem bietet die äußere Beschaffenheit der Bücher dem Eindringen desinfizierender Stoffe, selbst gasförmiger Natur, recht erhebliche mechanische Schwierigkeiten. Bei den bisher geübten Methoden der Bücherdesinfektion hat man stets mit besonderer Sorgfalt auf eine geeignete Vor bereitung der Bücher zu achten. Nur wenn die Bücher durch Aufspreizen oder Aufblättern so hergerichtet werden, daß die ein- zelnen Seiten von dem Desinfektionsmittel (Wasserdampf, heiße Luft, Formaldehyd usw.) leicht erreicht werden können, läßt sich mit den schonenden Maßnahmen, wie sie eben allein in Betracht kommen, auch eine ausreichende desinfektorische Wirkung erzielen. Bei der Desinfektion einzelner Bände fällt die Mühe des Aus breitens der Bücher nicht sehr ins Gewicht; auch ist es noch ver hältnismäßig leicht, eine etwas größere Zahl von Büchern in den hierfür empfohlenen Kästen, Schränken, kleinen Kammern usw. zu desinfizieren. Die Schwierigkeiten beginnen und sind dann auch gleich außerordentlich groß, sobald eine Massen- desinfektion vorzunehmen ist. Wenn es gilt, etwa für Leih bibliotheken, Volksbibliotheken, Lesehallen und ähnliche Ein richtungen auf einmal viele Hunderte und selbst Tausende von Büchern zu desinfizieren, und diese Desinfektion in gewissen regel- mäßigen Zwischenräumen zu wiederholen, so würde eine Vor- bereitung, die es notwendig macht, jedes einzelne Buch in gehöriger Weise aufzustellen und aufzublättern, das ganze Ver fahren sehr erheblich erschweren, verteuern und nahezu unbrauch bar machen. Da Bücher aus öffentlichen Büchereien häufig von kranken und gesundenden Personen gelesen werden, und dadurch einer Beschmutzung und In fektion ausgesetzt sind, so ist eine Desinfektion offenbar notwendig. Allerdings sind trotz der längeren Lebens- fähigkeit und Virulenz von Krankheitskeimen in Büchern Fälle, in denen durch infizierte Bücher eine Ansteckung hervorgerufen wurde, bisher in größerer Zahl nicht bekannt geworden, wohl schon deshalb nicht, weil ein lückenloser Beweis für einen solchen Zusammenhang schwer zu erbringen sein dürfte. Eine Zusammenstellung der Literatur über Bücherdesinfektion gibt Glaser (Das österreichische Sanitätswesen 1907 Nr. 28). Neuere Veröffentlichungen darüber gibt es von Ballner (Ueber die Desinfektion von Büchern, Wien 1007), Lylander (Arbeiten aus
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