Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110124
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101246
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110124
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-24
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bibliothek zurückbehält, so ist dies auch ohne Einwilligung des Berechtigten (Verlegers oder Verfassers) zulässig, voraus gesetzt. daß die Herstellung dieses für die Geschäftsbibliothek des Druckers zurückbehaltenen Exemplars auf Kosten des Druckers erfolgt. — Ein Nachdruck wäre in solchem Falle schon um deswillen ausgeschlossen, weil zum Tatbestände de? widerrechtlichen Nachdrucks auch die Absicht der Verbreitung gehören würde. Würde der Drucker von den für seinen Auftraggeber bestimmten und von diesem zu bezahlenden Exemplaren eines zurückbehalten, so würde er sich aus Kosten des Auftrag gebers bereichern und möglicherweise eine Unterschlagung be gehen, sofern er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt wäre. Eine Bereicherung, wenn auch in höchst geringem Maße würde aber auch vorliegen, wenn der Drucker zu dem für sich hergestellten Exemplare des Buches Auflagepapier, d. h. dem Verleger gehöriges, von diesem ihm zum Druck übergebenes Papier benutzen würde. Ich kann daher ein Recht des Druckers, solches Auflagepapier soweit zu benutzen, nicht anerkennen. — Ein dahingehender Gebrauch ist mir nicht bekannt. Die Pflicht des Auftraggebers, eines der ihm gehörenden Exemplare seinem Drucker z. B. als Belegexemplar zu über lassen, ist gesetzlich nicht anerkannt. 22. Januar 1910. 88. Hierzu ist zu bemerken, daß im allgemeinen der Drucker ein Exemplar des von ihm hergestellten Buchs sür seine Geschäftsbibliothek zurückbehalten darf, und daß er das dazu nötige Papier aus dem Zuschuß zu nehmen pflegt. Dieser Brauch ist wohl allgemein üblich; will ein Verleger den Brauch ausschlicßen, so muß er dies wohl besonders vereinbaren. Bei besonders teuren Werken wird er cs wahrscheinlich tun. Artur Seemann. Frage: Unsere Oftermeß-Faktur enthält die Vorschrift, daß wir die O.-M.-Remittenden je nach Lage des Versandortes franko (Verlagsort), Leipzig oder Stuttgart erwarten. Einzelne größere Firmen, die näher bei (Verlagsort) als bei Leipzig liegen, senden dennoch ihre Remittenden alljährlich nach Leipzig, obwohl wir die Firmen noch ausdrücklich aus den billigen direkten Weg aufmerksam machen. Sind wir auf Grund unserer Bestimmung auf der Remittenden-Faktur und der Verkehrsordnung M 29 und 18 berechtigt, die Annahme derartiger Sendungen in Leipzig zu verweigern? Gutachten. Wenn schon die Frage rein buchhändlerischen Charakter trägt und vielleicht ein sachverständiger Buchhändler geeignet wäre, hierüber Auskunft zu geben, so möchte ich doch meine Ansicht im folgenden aussprechen. Leipzig gilt nach Z 18 der Verkehrsordnung ganz all gemein als Kommissionsplatz, sofern nichts anderes ver einbart ist. Wenn die Fragestellerin in ihren Fakturen vorschreibt, daß sie die Remittenden je nach Lage des Versandortes franko (Verlagsort), Leipzig oder Stuttgart erwartet, so ist damit noch keine Vereinbarung getroffen und der Adressat auch nicht verpflichtet, die Vorschrift zu befolgen. Ob er verpflichtet ist, wenn er jene Vorschrift nicht befolgen will, der Fragestellerin Antwort zu geben, — eine darauf hinzielende Bemerkung enthält die Faktura der Frage stellerin offenbar nicht —, erscheint mir eben mit Bezug auf 8 18, a, auch fraglich, deshalb aber braucht ein Recht der Frage stellerin, die Annahme der betreffenden Sendungen in Leipzig zu verweigern, nicht gegeben zu sein. Der 8 29 der Ver kehrsordnung hat meines Erachtens mit derartigen Ortsfragen nichts zu tun. 3. Februar 1910. Frage: Sind deutsche Vcrlagswerke gegen das Übersetzen in die italienische Sprache geschützt, oder steht es italienischen Gelehrten frei, deutsche wissenschaftliche Bücher, ohne vorher beim Autor und beim Verleger angefragt zu haben, zu übersetzen? Gutachten: Deutsche Verlagswerke, also solche Werke, deren Ur sprungsland das Deutsche Reich ist, d. h. deren erste Ver öffentlichung im Deutschen Reiche erfolgt ist, sind gegen das Übersetzen in die italienische Sprache geschützt, sofern ihr Ur heber innerhalb zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung an gerechnet in einem Verbandslande, d. h. einem Lande, das der Berner Übereinkunft angehört und die Zusatzakte angenommen hat, eine Übersetzung des betreffenden Werkes in die italienische Sprache selbst veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen (Art. 5 der Berner Übereinkunft in der Fassung, die sie durch Art. 1 und 2 der Pariser Zusatzakte er halten hat. Die Neubearbeitung der Berner Konvention vom 13. November 1908, weil zurzeit noch nicht ratifiziert, hatte außer Betracht zu bleiben). Als Tag der Veröffent lichung gilt der 31. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist. Ein beispielsweise im Jahr 1899 zum ersten Male veröffentlichtes deutsches Verlagswerk ist also gegen eine italienische Übersetzung nur dann geschützt, wenn sein Urheber eine solche bis zum Ablause des Jahres 1909 in Italien oder Deutschland oder sonst in einem Verbands lande veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen. Und zwar ist ein deutsches Verlagswerk in solchem Falle gegen die Übersetzung ins Italienische so lange geschützt, als das Urheberrecht an dem Originale dauert. Ist eine solche Übersetzungs-Veröffentlichung nicht er folgt, so ist das Übersetzungsrecht in die italienische Sprache Gemeingut geworden. Nur in diesem Falle bedürfen also italienische Gelehrte zur Übersetzung deutscher wissenschaft licher Werke keiner Einwilligung des Autors oder des Verlegers. 21. Februar 1910. ^slirbuck kün plioloArspIiie unä kepro- cIuK1iON8tecllniK, von Nokrat vr. llosek Maria 1910. Verlag von IVillielm Luapp in Halle a. 8. Dieses Jahrbuch wird stets von einem weiten Kreise der Photographie und der graphischen Künste Beflissener er wartet, denn in ihm findet sich gewissenhaft und umfassend vereinigt, was im Laufe des Jahres auf dem von ihm gepflegten Gebiete Neues, Beachtens- und Wissens wertes erschienen ist. Der neue Jahrgang enthält zirka 800 Seiten Text, ist durch 340 Abbildungen in diesem illustriert und mit 19 Kunstbeilagen ausgestattet; 44 Mit arbeiter haben dem Bande 50 selbständige Originalabhand lungen geliefert, und 63 Artikel sind im Jahresbericht über die Fortschritte der Photographie und Reproduktionstechnik enthalten, Ziffern, die uns sagen, daß der 24. Jahrgang nicht minder reich ist, als seine Vorgänger. Von den Ab handlungen, die sich besonders an das Druck- und Buch gewerbe wenden, seien erwähnt: Über die Reproduktion von
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder