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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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IS, 24, Januar 1911, Nichtamtlicher Teil, Verbotene Druckschriften. Das Königliche Amtsgericht Hierselbst hat durch Beschluß vom 16. Dezember 1910 die Beschlagnahme der vom 16. November 1910 datierten Nr. 8 der hier erscheinenden periodischen Druck schrift angeordnet, weil der in dieser Nummer der genannten Druck schrift befindliche Artikel »VV l-iktopaäo^rr. liocLviee« den Tat bestand des Z 130 St.-G.-Bs. begründet. Ostrowo (Bez. Posen), 17. Januar 1911. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Die IV. Strafkammer des Königlichen Landgerichts I Hierselbst hat am 3. Dezember 1910 für Recht erkannt: Die zu Gerichtshänden gekommenen Exemplare, sowie alle im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen, ferner die öffentlich ausgelegten und öffentlich angebotenen Exemplare des Kaviarkalenders 1910 und 1911, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. München, 12. Januar 1911. (gez) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3603 vom 2l. Januar 1911.) Nichtamtlicher Teil. Rechtsgutachten, der Rechtsauskunftstelle des Deutschen Verleger- vereius erstattet von Herrn Iustizrat vr. R. Anschüh, Leipzig. Frage: Die Firma 8. kl, bestellte bei uns ein Buch. Da wir wiederholt in früherer Zeit Schwierigkeiten in Leipzig bei der Einlösung der Barfakturen dieser Firma hatten, expedierten wir das Buch unter Nachnahme und trugen die Nachnahmegebühren. Die Firma verweigerte die Einlösung des Pakets, ohne uns hier von M tteilung zu machen. Durch die Post erhielten wir einen Laufzettel, Auf diesen hin hoben wir die Nachnahme auf und ließen der Firma das Paket so zustellen. Daraufhin verweigerte die Firma dl, II, die Annahme des Pakets. Wir mußten Hin- und Rückporto tragen. Wir bitten um Ihre Ansicht, ob die Firma uns nicht das Paket abnehmen und das Porto ersetzen muß, Gutachten: Nachdem die auf dem Paket lastende Nachnahme von der Firma X, ausgehoben und das Paket ohne Nachnahme der Firma di, kl, durch die Post zugestellt worden war, war letztere verpflichtet, ihrer Bestellung entsprechend das Paket anzunehmen, und hat daher auch dis infolge ihrer Nicht- annahme entstandenen Kosten, wie verauslagte Porti (natür lich nicht die durch die Nachnahme entstandenen) zu ersetzen. Die Verpflichtung zur An- und Abnahme des Pakets sowie zur Tragung der Porti würde indes für die Firma li, li, nicht bestehen, wenn diese sich etwa ausdrücklich Lieferung des Werkes zu einem bestimmten Zeitpunkte bedungen hat mit der Erklärung, daß sie nach demselben das Werk nicht mehr annehmen werde. 20, Dezember 1S0S, Frage: (geht aus dem Gutachten hervor). Gutachten: Was die Anfrage des Verlages X, L. 0, anlangt, ob diejenigen Sortimentsfirmen, die Ostermesse in Leipzig nicht gezahlt haben, nunmehr vom Verleger an dessen Wohnort verklagt werden können, auch wenn sie selbst an einem anderen Orte wohnhaft sind, so ist diese Frage ohne weiteres zu verneinen, und zwar mit Rücksicht auf die Bestimmungen in der Verkehrsordnung vom 8, Januar 18S8, Z 26, b. Dem Gutachten der Berliner Handels kammer und demgemäß dem Urteile des Berliner Amts gerichts kann nur beigestimmt werden. Nicht sowohl der Umstand, daß eine solche von der anfragenden Verlagsfirma behauptete Usance nicht in der Verkehrsordnung Aufnahme gefunden hat, als vielmehr ausdrücklich die Bestimmung des Börsenblatt sitr den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 8 26, d, ebenda, spricht gegen eine solche Usance, Maßgebend muß zunächst der Satz bleiben, daß niemand seinem gesetz lichen Richter entzogen werden darf. Aber auch die von der anfragenden Firma bemerkte Tatsache, daß die Z'sche Bh. in ihrem jahrelangen Verkehre mit ihr stets Fakturen erhalten habe, auf denen -Erfüllungs ort Berlin- steht, kann nicht so ohne weiteres als ihr günstig erachtet haben. Eine Unterwerfung unter den Gerichtsstand Berlin, ein Anerkenntnis: in Berlin Recht nehmen zu wollen, braucht in dem Empfang solcher Fakturen keinen Ausdruck gefunden zu haben, Die Z'sche Bh, hatte gegen eine solche Bestimmung: daß nämlich Berlin als Erfüllungsort zu gelten habe, zunächst zu protestieren gar keine Veranlassung, da sie eben, wie ich anzunchmen habe und wie dies üblich ist, in Leipzig gelegentlich der Ostermesse ihre Zahlungs verbindlichkeit gegenüber der anfragenden Firma geregelt hat. Es kann ihr nicht einmal entgegengehalten werden, daß sie in Berlin gezahlt habe, wodurch ein aus konkludenter Hand lung hervorgehendes Einverständnis mit Berlin als Er füllungsort vielleicht hervorgehen könnte, Vielleicht! Denn wenn die Z'sche Bh. die Fakturen in Berlin bezahlt hätte, so kann dieses jeweils aus Entgegenkommen gegen die an fragende Firma geschehen sein. Es kann aber ohne weiteres noch nicht daraus gefolgert werden, daß sie dadurch im Falle eines Prozesses das Gericht in Berlin als zuständig sür sich anerkennen will. Ganz anders wäre es natürlich, wenn die anfragende Firma Prospekte mit Kaufsbedingungen, deren eine: Er füllungsort Berlin gewesen wäre, versandt hätte und auf Grund dieses Prospektes die Z'sche Bh, bestellt hätte. Aber so, wie die Sache liegt, wird man auch kaum sagen dürfen, cs habe Treu und Glauben im Geschäfts verkehr erfordert, daß die Z'sche Bh, auch nur einmal gegen die mehrerwähnte Fakturenaufschrift sich gewandt hätte. Ich möchte deshalb nicht zur Einlegung einer Berufung raten, 12, Januar 1910. Frage: Ist ein Drucker berechtigt, ein Belegexemplar des von ihm gedruckten Buches auf Auflagepapier für seine Geschäftsbibliothek zurllckzubehalten? Gutachten: Der Drucker ist berechtigt, ein Exemplar (oder einige Exemplare) des von ihm gedruckten Buches auf feine eigenen Kosten herzustellen und für sich zu behalten, sofern diese Herstellung zum persönlichen Gebrauch des Druckers be stimmt ist und nicht den Zweck hat, ans dem Buche eine Einnahme zu erzielen. Dies geht im allgemeinen aus den Bestimmungen des §15 des Gesetzes betreffend das Ur heberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst hervor- Wenn also der Drucker ein Exemplar für seine Geschäfts. ISS
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