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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1911
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- Deutsch
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17, 21. Januar 1811. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. v. Dtschn. Buchhandel, 873 Paul Heyse: Gesammelte Werke. 52 — E. T. A. Hoffmann: Gesammelte Schriften. Hugo von Hofmannsthal: Die Frau im Fenster. Kleine Dramen. 96 — William Hogarth by August Dobson, Jordaens Leben und Werke; von Max Rooses, Jsflands mimische Darstellungen für Schauspieler und Zeichner. 103 — Henrik Ibsen: Sämtliche Werke, dann: Gespenster, Volksfeind und Wildente. 89^t.—Joh.Iensen: Madonna d'Ora, Jerome Bonapartes Memoiren und Salomon Geßners Schriften. 61 — Flavius Josephus, Historien und Bücher (1572 und 1735 (zweimal)) 54 ./il. — Don Juan. London 1819. 70 — Karl der Große, Das Kaiserbuch, »Acht Jahrhunderte deutscher Geschichte«; Krakauer Schreibkalender für 1736. 53 ^/. — Gottfried Keller: Gesammelte Werke und »Das Sinngedicht«. 41 — Kants gesammelte Schriften, herausgegeben von der Königlich preußischen Akademie der Wissenschaften. 53 — Robert Hamerling: Ahasver in Rom und der König von Sion. 30 F. (Nach: Vossische Zeitung.) * Zeitschrift-Jubiläum. — Ihr fünfundzwanzigjähriges Bestehen feierte am 20. Januar die Fachzeitschrift »Der Con- fektionair« (Verlag von L. Schottlaender L Co. in Berlin). Von den noch heute an der Spitze stehenden S. Karo und L. Schottlaender begonnen, hat sich das Blatt aus kleinen An fängen zu seiner heutigen, sehr geachteten Stellung und großen Verbreitung emporgearbeitet. Nicht nur als Fachblatt der von ihm vertretenen Industrien, sondern auch als Nachrichtenquelle über Ereignisse des gesellschaftlichen wie geschäftlichen Lebens hat der »Confektionär» sich einen wachsenden Interessentenkreis ge schaffen. — Ihren Inhabern und Leitern seien zu diesem glücklich vollendeten Abschnitt erfolgreicher Arbeit unsere aufrichtigen Glück wünsche ausgesprochen. Red. * BerlagSzeiche«. — Die Firma Gebrüder Paetel in Berlin sandte uns ihr neues Verlagszeichen, das wir nebenstehend wiedergeben. * Goethe- und Lchiller-Archiv in Weimar. — Als Nach-1 folger des Geheimen Hofrats Professor Or. Bernhard Suphan ist der Geheime Negierungs-Rat Professor vr. Wolfgang von Oettingen zum Direktor des Goethe- und Schiller-Archivs in Weimar ernannt worden. Er wird dieses Amt neben seinem bisherigen Amte als Direktor des dortigen Goethe-National- Museums führen. * Einwohnerzahl von Wien. — Nach vorläufiger Fest stellung der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910 hat Wien (einschl. Garnison) 2 030 834 Einwohner. Im Jahre 1900 betrug diese Zahl 1 675 407; es ergibt sich somit ein Zuwachs von 366 427 Einwohnern. ^ Übergang der Medizinal-Verwaltung in Preußen au das Ministerium des Innern. — Dem preußischen Ab geordnetenhause ist eine Denkschrift zugegangen, betreffend den Übergang der Medizinalverwaltung auf das Ministerium des Innern. Die Medizinalabteilung geht danach am 1. April d. I. auf das Ministerium des Innern über, das »Kultusministerium« führt fortan die Bezeichnung »Ministerium der geistlichen und Unterrichts.Angelegenheiten«. Die Denkschrift ist im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 13 vom 16. Januar 1911 veröffentlicht. «L. Born Reichsgericht. Unzüchtige Bilder. (Nach druck verboten.) — Bei dem Antiquitätenhändler Th., der an einer stark belebten Verkehrsstraße in Hamburg sein Geschäft hat, waren drei in einem Pulte verschlossen aufbewahrte Miniatur bilder beschlagnahmt worden, Werke der Biedermeierzeit mit obszönen Darstellungen, welche mit dekorativen Figuren von Bäumen usw. verbrämt waren. Ferner wurde festgestellt, daß Th. kurz vorher eine Uhr mit gleichen Darstellungen an einen gewissen R. in Kommission gegeben hatte, der sie dann verkaufte. Th. wurde deshalb vom Landgericht Hamburg wegen Ver- gehens gegen §184, 1 des Straf-Gesetzbuchs (Feilhalten unzüchtiger Bildwerke) zu 30 Geldstrafe und Beschlagnahme der Bilder verurteilt, da nach Ansicht des Gerichts diese trotz ihrer Ver brämung mit Dekorationen nicht als Kunstwerke, ferner, da be- ständig zum Wiederverkäufe bestimmt, als Ware anzusehen seien. Daß sie nur für Liebhaber bestimmt gewesen seien, schlösse nicht aus, daß sie zum Zwecke der Verbreitung an das Publikum vor. rätig gehalten wurden. Dem Einwand des Th-, er habe die Gegenstände nicht »feilgehalten«, weil sie verschlossen in seinem Pulte nur für einen kleinen Liebhaberkreis, nicht für das Publikum bestimmt gewesen seien, ferner daß sie als naturalistisch wieder gegebene Kunstwerke anzusehen wären, wurde nicht stattgegeben. In seiner beim Reichsgericht eingelegten Revision rügte Th. u. a. irrige Anwendung des Begriffs »feilhalten«; ferner habe das Untergericht, das feststelle, die Bilder seien unzüchtig, über sehen, daß es auch auf die Verwendung der inkriminierten Gegenstände ankäme. Er behaupte auch nicht, sie hätten künst- lerischen, sondern sie hätten wissenschaftlichen Wert für Sammler. Es sei ihm nicht widerlegt worden, daß er sie als von wissen- schaftlichem Werte für Sammler angesehen habe. Hiergegen führte der Reichsanwalt aus, daß die Bildwerke, als objektiv geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu ver letzen, »einzuziehen«, nicht zu »beschlagnahmen« seien. Die objektive Unzüchtigkeit würde allerdings dadurch gemindert, daß es sich um Werke von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse handle. Den vorliegenden Bildern aber sei ein wissen- schaftlicher Wert nicht beizumessen. Die Behauptungen des Angeklagten, er habe sie nicht jedermann zugänglich geführt, sondern nur Liebhabern vorgeführt, seien nicht festgestellt, viel mehr im allgemeinen erwiesen, daß Th. bereit war, sie an alle und jeden zu verkaufen; ein »Feilhalten« liege vor, weil im Geschäfte des Angeklagten solche Sachen allgemein verkauft würden. Th. selbst führte zu seiner Verteidigung an, es habe sich nur um kulturhistorische Kunstgegenstände gehandelt, die er auf Ver langen dem R. in Kommission gegeben habe, weil er Sammler von speziell solchen Sachen im Auge gehabt habe. Das Reichsgericht erkannte jedoch im Anschluß an die Aus führungen des Neichsanwalts auf Verwerfung der Revision. (Urteil d. R.-G. v. 19. I. 1911. — Aktenzeichen: 3 v 1053/10.) Warnung. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1911 bringt folgende Warnung. Der in London — 20, High Holborn 6., wohnhafte Di-, jur. Caplan (auch Kaplan) empfiehlt sich in deutschen Zeitungen als »deutscher Anwalt« für die Besorgung von Rechtssachen. Der Genannte ist bei den englischen Gerichten nicht als Anwalt zugelassen und muß zur Erledigung von Prozeß angelegenheiten seinerseits wieder die Hilfe zugelassener Anwälte in Anspruch nehmen. Durch seine Beauftragung in solchen Angelegenheiten entstehen also doppelte Kosten. Es besteht auch keine Gewähr, daß er diejenige Kenntnis der englischen Rechts verhältnisse besitzt, die die zugelassenen Anwälte vor der Zulassung Nachweisen müssen. In neuerer Zeit hat sich vr. Caplan auf eine schriftliche Em pfehlung des Kaiserlichen Generalkonsulats in London berufen. Diese Behörde hat jedoch keine solche Empfehlung erteilt, und das fragliche Schriftstück ist ohne ihr Wissen hergestellt worden. (Deutscher Reichsanzeiger.) Postscheck- und Überweisnngs - Berkehr im Königreich Preußen. — Der Finanzminister hat durch Erlaß vom 23. De zember 1910 (I. 21681) den alsbaldigen Anschluß der General staatskasse an den Postüberweisungs- und Scheckverkehr ge nehmigt. Ferner hat er durch Erlaß vom 16. Dezember 1910 (I. 17 461 I,Il. 16 979) den Beitritt der Negierungshauptkassen und der Kreiskassen der Rheinprovinz zum Postscheckverkehr vom 1. Januar 1911 ab angeordnet. Wegen des gleichmäßigen Anschlusses derjenigen sonstigen staatlichen Kassen (ausschließlich Militärverwaltung) dieser Provinz, bei denen ein Bedürfnis hierzu besteht, ist seitens der Ressort- 117
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