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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1911
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- Deutsch
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ä) Bücher und Zeitschriften, in denen die Beseitigung der Schwangerschaft besprochen wird, s) Bücher und Zeitschriften, in denen sich Inserate befinden, welche die unter a, i>, c, ä benannten Zeit schriften empfehlen. k> Bücher und Zeitschriften, in denen Heilmittel be sprochen werden, falls deren Bestandteile oder Ge wichtsmengen nicht genau angegeben sind, (Geheim- mittel.) z) Bücher und Zeitschriften, in denen Heilverfahren besprochen werden, falls nicht schon im Inserat oder Prospekt die genaue Art des betreffenden Heilverfahrens genau angegeben ist, (Geheimverfahren,) 4, Nach Z 15 wird derjenige Buchhändler bestraft, der mit Bezug auf gewisse medizinische Bücher und Zeitschriften seinen Prospekten oder Inseraten, gleichviel ob in den buch händlerischen Fachblättern oder sonstwo, anfügt: »Empfeh lungen, Anerkennungen, Gutachten, Danksagungen und ähn liche Äußerungen«, Es ist möglich, daß der Verfasser des Entwurfs an diese Verfolgung des Verlagsbuchhandels weder gedacht hat, noch daß er sie für wünschenswert hält. Werden aber diese Paragraphen nach dem Wortlaut des Entwurfs Gesetz, so ist in jedem Falle die Gefahr vorhanden, daß rin großer Teil der Mitglieder des deutschen Buch handels unter eine Zensur-Kommission, die niemandem verantwortlich ist, gestellt und daß eine täglich drohende Möglichkeit des Konflikts mit den Strafgesetzen herauf beschworen wird. Der Entwurf nimmt an, daß die vor gesehene Kommission unparteiisch urteilen wird. Aber es ist nirgends eine Garantie geboten, daß dies auch geschehen wird, und es ist denkbar, daß die Kommission in sehr einseitiger Weise ihre Tätigkeit ausübt und z, B. der herrschenden medi zinischen Schule zum Siege verhilft. Ist cs Ausgabe des Staates, sich in den Streit der medizinischen Schalen ein zumischen und zuzulassen, daß der Verlagsbuchhandel Ver folgungen ausgesetzt wird, weil er Verfahren, Mittel usw., die vielleicht in anderen Ländern längst erprobt sind, rühmend hervorhebt, die der medizinischen Schule aber nicht genehm sind und deshalb von ihr für das Verkehrsverbot vorgeschlagen werden? Der H 8 soll die Fernbehandlung") treffen, es ist jedoch wohl nicht daran gedacht worden, daß hiervon auch alle populär-medizinischen Werke getroffen werden können, Werke, die bekanntlich zum allergrößten Teile von Ärzten verfaßt werden. Es ist nicht immer möglich, bei der Erwähnung oder Empfehlung eines Mittels, eines Apparates, eines Verfahrens usw, den Anforderungen des Entwurfs gerecht zu werden; es ist dies vielfach schon um deswillen nicht möglich, weil das betreffende Mittel unter Patentschutz steht und die das Patent besitzende Fabrik garnicht daran denkt, die Angaben zu machen, die der Entwurf verlangt, da diese An gaben ohne weiteres jeden Konkurrenten in die Lage versetzen würden, das Mittel nachzuahmen. Der Entwurf bestraft in Z 8 auch die öffentliche An kündigung oder Anpreisung von antikonzeptionellen Mitteln oder Verfahren, Auch dies bildet für den Verlagsbuchhandel vielfach eine nicht zu unterschätzende Gefahr, Gewiß, es wird nur ein Vorteil sein, in ethischer, wie auch in wirt schaftlicher Hinsicht, wenn die zahllosen Broschüren über die Antikonzeption, mit denen die große Masse der Bevölkerung, insbesondere die weibliche, vielfach geradezu betrogen wird, verschwinden. Aber bekanntlich wird die Antikonzeption auch in wissenschaftlicher Weise behandelt. Wie würde es dem *) Wir schließen uns hierbei dem Gutachten an, das Herr Justizrat vr, Fuld in Mainz im Börsenblatt für den Deutschen «uchhandel vom LI. Dezember 1910 erstattet hat. Verleger eines auf dem Standpunkte des Malthusianismus oder Neo-Malthusianismus stehenden Werkes über die Be- völkerungslehre ergehen, wenn darin auf gewisse antikonzep tionelle Mittel oder Verfahren unter gewissen Umständen hin gewiesen wird? Und überdies ist der Verleger gar nicht im stande, den Inhalt der bei ihm erscheinenden Bücher und Zeitschriften zu überwachen, er muß ihn größtenteils auf Treu und Glauben abdrucken, weil sich Verfasser und Re dakteure seinen Einspruch nicht gefallen lassen und nicht ge fallen lassen können. Es mag uns diesen Beispielen entnommen werden, daß durch die Vorlage in erster Linie der Verlag populär- medizinischer Werke vielfach recht schwer geschädigt werden kann, daß aber unter Umständen auch der Verlag von Werken, die man nicht zu den populären zählen kann, ernsten Schwierigkeiten ansgesetzt sein wird. In noch viel höherem Maße als der Buchverleger ist aber der Zeitschriftenverleger durch den Entwurf be droht. Der über die Vorschrift in Z 4 des Wettbewerbs gesetzes vom 7. Oktober 1909 durch Bestrafung der fahr lässigen Übertretung weit hinausgchende Z 7 des Entwurfs bedeutet auch für den Zeitschriftenverlag eine derartige Ge fahr, daß auch der peinlichste und gewissenhafteste Verleger und Redakteur der Bestrafung in verhältnismäßig zahlreichen Fällen nicht entgehen wird, wenn dieser Vorschlag Gesetz würde, Anzeigen über Kräftigungsmittel, über kosmetische Mittel und ähnliches werden in den Anzeigeteilen auch der ersten und vornehmsten Zeitschriften veröffentlicht: wie aber soll der Verleger feststellen können, ob die in dem Inserat enthaltenen Behauptungen bezüglich der Wirksamkeit wahr sind oder nicht? Behauptungen, die den Stempel des Schwindels und der Unwahrheit ohne weiteres tragen, nimmt der Verleger einer auf ihr Ansehen haltenden Zeitschrift überhaupt nicht aus; wenn aber die chemische Fabrik L, ein neues Blut bildungsmittel in den Handel bringt und von ihm be hauptet, der Verbrauch von sechs Flaschen genüge, um auch eine stärkere Blutarmut zu beseitigen, so kann doch der Zeitschriftenverleger garnicht feststellen, ob dem so ist oder nicht! Soll er vielleicht selbst das Experiment an irgendeiner bleichsüchtigen Person anstellen, oder soll er zunächst das Gutachten irgendeines Arztes einholen? Und doch droht ihm strenge Strafe, wenn die Behauptung nicht richtig ist, wenn also z. B, erst der Verbrauch von einem Dutzend von Flaschen den von der Fabrik behaupteten Erfolg hall Weitere Beispiele lassen sich in unbegrenzter Reiheniolge anführen, aus denen hervorgeht, daß der Entwurf der Aufnahme von Anzeigen in Zeitschriften zu einem sehr großen Teils hinderlich sein würde. Nun sind aber wissenschaftliche Zeitschriften im allge meinen nur durch ihren Anzeigenteil existenzfähig, weil sie ohne diesen finanziellen Rückhalt einen Zuschuß erfordern würden, den der Verleger zu leisten nicht imstande ist. Aus dem Reichtum der wissenschaftlichen Diskussion, den die medizinischen Fachzeitschriften bergen, beruht aber zum Teil der wissenschaftliche Fortschritt, und diesen zu hemmen, wäre sehr schädlich. Wir sind daher der Ansicht, daß die Fassung der angezogenen Paragraphen 6, 7, 8 und 15 wenig glücklich und geeignet ist, den gesamten Verlags buchhandel schwer zu schädigen. Wir bitten deshalb, dieser Fassung die Zustimmung zu versagen, bzw, eine andere Fassung zu wählen, die den oben dar gelegten Bedenken gerecht wird. In größter Ehrerbietung Leipzig, 2, Januar 1911, Ter Vorstand des Deutschen Verlegervercins. Arthur Meiner, Artur Seemann, vr. Georg Paetel. Or. Wilhelm Ruprecht, Otto von Halem. Rudolf Hofmann.
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