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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
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Llüllsr, Lsivriok, Ledluklisä kürs keterle k. (06. Lar. ) 80I0 u. ^lüllverelior. kurt. 80 «H. 8oIost. 20 H. Oborst. 80 c?. 8". kkitruer, kaul, Op. 18. t^o. 4. Der kaeirLsod, k. 3stiuiw. krauenotior m. ktte. Karl. u. 8t>. 8". 2 40 kollbert-slr/, l'tieoäor, Op. 71. 2o11srv u. Staukeo. L.us§. k. leäs Oberst. 8°. 30 c). Oberst. k. Soblussicilläerebor 8°. 45 H. 8suäel, N., LilLunoreböre. Kart. u. 8t. 8". Op. 61. Oer ^.Ipsn- birt (m. 6.- 06. Lur.-8o1o aä lib.). Op. 52. ^Valässtrost. LI 60 «z. 8°. t^o. 1. Irrste viebs. t^o. 2. 8610 vieä. No. 3. Unter kosen. Oarl Simon in Berlin. kssobvitt, vis 3u^enö. ^us^. k. Lar. w. kkte. 60 c^. (Sonäsr-^bärueb a.us Op. 105) k. Harm. 1 IInivsrsal-Läition ^.-S. in ^Visn. kaeb, 1. 8., ko^Iisebe Suite f. kkte. ^.baä. Lin2e1-^us^. v.3. könt§eo. k^o. 1—6. L 60 I^o. 6 (vw.). 60 Univvrssl-Bäition ^.-6. in ^Visn ferner: kruolcver, L^nton, l'e venin k. Ober, 8oIi u. Oreb. (Or^. uä lid). LIavierLU82u§ 2U 4 3än. v. 3o s. v. ^VSs s. 3 (8pinn, spinn, lieb' 1'öobtsrlein) k. 2 V., Via u. Vesko. Kart. 16". 1 * n. 8L. 6 .<t n. kkte. 1 ' o 0 kkte. 3 ^t. ' ^ , f f 1 d I 8inxst. in. Kits. 2 ^Vieviu vslci, 8., Oowpositiovs p. V. et kiu.no. Op. 3. Souvenir äs kosen. Op. 4. kolooaise äs Ooneert. Op. 15. Orix.-Hieinu. LI ^ ^r. Urkänslr in Brax. kibiek, 2äentro, Stiinmun^ev, Linärüelre u. krinosrunxen k. kkte 2U 4 8än. 3 Nichtamtlicher Teil. Eingabe des Deutschen Verlegervereins zum Entwurf eines Gesetzes gegen Mißstände im Heilgewerbe. An den Deutschen Reichstag Berlin. Der ergebenst Unterzeichnete Vorstand des Deutschen Verlegervereins, als berufener Vertreter des gesamten deutschen Verlagsbuchhandels (zurzeit zähst der Verein 687 Mit glieder. die 701 Firmen vertreten) erlaubt sich zu dem Ent wurf eines Gesetzes gegen Mißstände im Heilgewerbe nach stehendes mitzuteilen. Der Verlagsbnchhandel erkennt an. daß Mißstände im Heilgewerbe bestehen, und so sehr er wünscht, daß im Interesse der Volksgesundheit Maßnahmen gegen diese Miß stände ergriffen werden, so sehr muß er wünschen, daß diese Maßnahmen nicht zu Härten führen, die als Ungerechtigkeit empfunden werden könnten. Als Vertreter des Verlagsbuchhandels interessiert ihn das Gesetz amtlich nur insoweit, als Gegenstände des Buch handels dadurch getroffen werden. Es sind dies hauptsächlich die 88 6. 7. 8 und 18: 1. 8 6 ist von besonderer Bedeutung mit Rücksicht auf die fast uferlose Blanko-Vollmacht, dis er dem Bundesrat gibt. »Der Bundesrat kann, unter anderen »den Verkehr mit Arznei. Apparaten und anderen Gegenständen», also auch von Büchern und Zeitschriften, verbieten: ch die zur Verhütung. Linderung oder Heilung von Krank heiten. Leiden oder Körperschäden bei Menschen oder Tieren dienen sollen. Wenn es richtig ist. daß der Bundesrat jedes medizinische Buch oder jede medizinische Zeitschrift, gleichviel ob sie populär oder rein wissenschaftlich geschrieben sind, vom Vertrieb ausschließen kann, so würde ein Inäox librorum probibitornm, gegen den cs keine Berufung gibt, auch für Deutschland geschaffen werden. >>) »die Einfuhr» derartiger Bücher und Zeitschriften »untersagen». Die zu diesem Zwecke vom Bundesrat zu bildende fünfgliedrige Zensur-Kommission beim Kaiserlichen Gesund- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. heitsamt. bestehend aus Juristen. Medizinern und Apothekern, soll endgültig entscheiden. Diese Bestimmung erscheint als Härte, weil auch Kommissionen irren können und richterliche Entscheidungen häufig der Korrektur durch obere Instanzen unterliegen. 2. Nach 8 7 wird derjenige, also auch jeder Ver lagsbuchhändler. »mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, der in öffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen», also auch in Prospekten und Inseraten über medi zinische Bücher oder medizinische Zeitschriften, »wissentlich unwahre Angaben über den Wert oder die Wirk samkeit der Gegenstände», also der in dem Buch oder in der Zeitschrift seitens der ärztlichen Autoren »empfohlenen Heil mittel oder Heilverfahren macht». Handelt der Buchhändler nur fahrlässig, so wird er nur mit einer Strafe bis zu drei Monaten Gefängnis oder bis zu 600.— mit Geldstrafe belegt. Die Verurteilung des Buchhändlers »kann durch Gerichtsbeschluß auf seine Kosten öffentlich bekannt gemacht» und seine soziale Existenz damit vernichtet werden. Hieraus ergibt sich folgendes: Bestraft könnte der Buch händler werden, der in Prospekten oder Inseraten von einem medizinischen Werke etwa sagt, »es sei ein vorzüg liches Werk» — falls im Gegensatz hierzu die Zensur- Kommission des Kaiserlichen Gesundheitsamtes die Ansicht vertritt, daß der Wert des betreffenden Buches und die Wirksamkeit der in ihm empfohlenen Heilverfahren und Mittel nicht »vorzüglich» wären. 3. Nach 8 8 wird derjenige, also auch jeder Buch händler, »bis zu sechs Monaten Gefängnis und bis zu ^ 1800.— Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, der öffentlich-, also etwa durch Prospekte oder Inserate, »an kündigt oder anpreist: Gegenstände, die zur Verhütung. Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane .... dienen sollen-, z. B.: a) Bücher und Zeitschriften, in denen Geschlechtskrank heiten besprochen werden. b) Bücher und Zeitschriften, in denen Verfahren oder Mittel zur Behandlung sexueller Impotenz besprochen werden. °) Bücher und Zeitschriften, in denen die Empfängnis verhütung besprochen wird. ns
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