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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
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822 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 16. 20. Januar 1911. § 369. Die Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenunterstützungen, die Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen ihren nach diesem Gesetze versicherten Mitgliedern gewähren, ermäßigen sich um den Betrag der Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes. Die Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung sind in diesem Falle aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zn entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen nur zu einem Teile des im Abs. 1 bezeichneten Betrags oder gar nicht er mäßigt werden. Findet danach die volle Ermäßigung der Unter stützungen nicht statt, so ist nur der entsprechende Teil der Bei träge zur reichsgesetzlichen Versicherung aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß alsdann mindestens der Hälfte der aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. Das Nähere über die Entrichtung der Beiträge aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse be- §8 364, 366 Abs. 2 gelten entsprechend. III. Versicherungsverträge mit privaten Lebens versicherungsunternehmungen. § 370. Angestellte, die zur Zeit der Veröffentlichung dieses Gesetzes bei anderen als den im 8 363 bezeichneten privaten Lebens versicherungsunternehmungen (8 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 — Reichsgesetz blatt S. 139 —) versichert sind, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der Bei- träge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags ent sprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen haben. 8 371. Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der ersten Aufnahmekarte (8 kW) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein vorzulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme- und Versicherungskarte zu bescheinigen. Streit über die Befreiung wird nach 8 211 entschieden. 8 372. In den Fällen des Z 370 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den nach diesem Gesetz auf ihn entfallenden Beitragsanteil an die Neichsversicherungsanstalt abzuführen; dem Versicherten werden dafür die halben Leistungen dieses Gesetzes gewährt. Hat der Arbeitgeber zu den Beiträgen für private Ver sicherungen seiner Angestellten Zuschüsse gezahlt, so kann er diese Zuschüsse um die an die Reichsversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträge kürzen. Auf Antrag des Versicherten zahlt die Reichsversicherungs- anstatt die gekürzten Beträge des Zuschusses an die privaten Lebensversicherungsunternehmungen aus den Arbeitgeberbeiträgen (Abs. 1) weiter, wenn 1. die Versicherung noch in voller Höhe besteht, 2. der Versicherungsschein hinterlegt wird, 3. zur Sicherung einer Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinter bliebenenrente die Forderung aus der Versicherung zu dem jenigen Teile, welcher dem gekürzten Betrage der Arbeit geberzuschüsse entspricht, an die Reichsversicherungsanstalt rechtsverbindlich abgetreten wird. Näheres über die Ausführung dieser Vorschriften bestimmt der Bundesrat. 8 373. Werden die Versicherungen (8 370) vor Eintritt des Todes des Angestellten durch Ablauf, Verfall oder aus anderen Gründen aufgehoben, so fällt die Befreiung von der Beitragsleistung weg. Die privaten Versicherungsunternehmungen haben die Aufhebung von Versicherungsverträgen der Reichsanstalt mitzuteilen, wenn ihnen die Befreiung des Angestellten von der Beitragsleistung angezeigt worden ist. Zuwiderhandlungen werden von der Auf sichtsbehörde mit Geldstrafen bis zu einhundert Mark bestraft. IV. Abkürzung der Wartezeit. 8 374. In den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes kann die Reichsversicherungsanstalt auch einzelnen Ange stellten nach vorhergehender ärztlicher Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezüge der Leistungen dieses Gesetzes durch Ein zahlung der entsprechenden Prämienreserve abzukürzen. § 366 Abs. 2 gilt entsprechend. 8 375. In den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beträgt die Wartezeit bei den Hinterbliebenenrenten (§ 49 Abs. 2) sechzig Beitragsmonate. Die Witwen- oder Witwerrente wird nach einem Ruhegelde berechnet, das ein Viertel des Wertes der in den ersten sechzig Beitragsmonaten entrichteten Beiträge beträgt. V. Gesetzeskraft. 8 376. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf die zur Durch führung der Angestelltenversicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz ganz oder teilweise für den Umfang des Reichs in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben usw. Kleine Mitteilungen. Die Opernaufsührungen an deutschen Bühnen in der Zeit von» Oktober 19V9 bis September 1919. — Das Register zum Deutschen Bühnenspielplan 1909/10, eine Zusammenstellung der in der Zeit vom September 1909 bis Mitte August 1910 an den deutschen Bühnen aufgeführten Bühnenwerke mit Angabe der Zahl der Aufführungen, wird in den nächsten Tagen bei Breit kopf L Härtel in Leipzig erscheinen. Aus dem ersten Teile desselben sei hier ein kurzer Auszug wiedergegeben. Im vorigen Jahre hatte E. d'Albert mit der Zahl der Auf führungen seines »Tiefland« die Führung der Opernkomponisten an den deutschen Bühnen, ein Rang, von dem er Bizets »Carmen« verdrängte. Diesmal ist hierin ein Wandel insofern eingetreten, als d'Albert mit 409 Aufführungen des »Tiefland« an dritte Stelle rückte, während der Italiener Puccini mit 473 Aufführungen von »Madame Butterfly« an erster Stelle steht und Bizets Carmen mit 428 Aufführungen die zweite Stelle eingenommen hat. Auch die Aufführungen der sonstigen Werke E. d'Alberts sind, mit Aus nahme der 45 Aufführungen von »Jzeyl«, zurückgegangen, und zwar »l'la.uto solo« von 26 auf 2, »Die Abreise« von 16 auf 3. In aussteigender Linie bewegten sich von den neuen deutschen Opernwerken die Aufführungszahlen von Leo Blechs »Versiegelt« (von 139 auf 147), dessen »Das war ich« dagegen ganz aus dem Spielplan verschwunden war, Kienzls »Evangelimann« (von 74 auf 106), Karl Weis' »Der polnische Jude«, der vor einigen Jahren die Höchstzahl von 105 Aufführungen erreichte, (von 2 auf 41). Von sonstigen Werken zeitgenössischer Bühnenkomponisten erzielte August Ennas »Cleopatra« 11 Aufführungen, Bittners »Musikant« 7, Gorters »Süßes Gift« beharrte auf seinen 13 vom vorigen Jahre, Humperdincks »Königskinder« verzeichnten 12, sein »Hänsel und Gretel« hingegen 127 (voriges Jahr 137), Pfitzners »Armer Heinrich« 6, Goldmarks Werke (Götz von Berlichingen, Heimchen am Herd, Königin von Saba) 67. Auf fallend zurückgegangen ist die Zahl der Aufführungen der Richard Straußschen musikalischen Bühnenwerke: Elektra fiel von 106 auf 66, Salome von 86 auf 37, dagegen stieg die »Feuersnot« von 4 auf 7, und außerdem fanden 3 Aufführungen der seit Jahren vom Spielplan verschwundenen »Guntram« statt. Richard Wagners Werke erzielten eine Gesamtzahl von 1953 Aufführungen, die sich nach ihrer Höhe in folgender Reihen folge auf die Werke verteilen: Tannhäuser (369), Lohengrin (368)^ Meistersinger, Holländer, Walküre, Siegfried, Rheingold, Götter dämmerung und Tristan. Unter den italienischen Komponisten sind, außer dem bereits erwähnten Puccini, der übrigens auch mit »Boheme« (164) und
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