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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
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IS, 20, Januar 1911, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 821 echte zu verwenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. § 363. (8 1479 R. V. O.) Mit der gleichen Strafe 352) wird bestraft, wer wissentlich bereits verwendete Marken wieder verwendet oder zur Wieder verwendung sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. § 364. (8 "80 R. V. O.) In den Fällen der 88 352, 363 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. 8 355. (8 "81 R. V. O ) Wer ohne schriftlichen Auftrag der Reichsversicherungsanstalt oder einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschafft oder einem anderen als der Reichsversicherungsanstalt oder der Behörde über läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. 8 356. (1482 N. V. O.) Auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Reichsversiche rungsanstalt entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 8 357. (8 168 R. V. O.) Die Geldstrafen fließen in die Kasse der Reichsversicherungs anstalt, die gerichtlich erkannten nur, wo es dieses Gesetz vor schreibt. Die Strafen, außer den gerichtlich erkannten, werden wie Rückstände beigetrieben. 8 358. (8 169 R. V. O.) Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzes, für welche die Gerichte nicht zuständig sind, verjähren, falls sie nicht mit mehr als dreihundert Mark bedroht sind, in einem Jahre, im übrigen in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Sie wird unterbrochen durch jede gegen den Täter gerichtete Handlung desjenigen, der zur Verhängung der Strafe zuständig ist. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage, an dem die Zuwiderhandlung begangen ist. 8 359. (8 160 R. V. O.) Endgültig verhängte Strafen, die nicht von den Gerichten er kannt sind, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist. Sie wird unterbrochen durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung desjenigen, dem die Vollstreckung obliegt. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung, diese endet spätestens mit Ablauf von vier Jahren seit dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist. VII. Ausländische Gesetzgebung. 8 360. (8 169 R. V. O.) Soweit andere Staaten eine der Angestelltenversicherung ent sprechende Fürsorge durchgeführt haben, kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats unter Wahrung der Gegen seitigkeit vereinbaren, in welchem Umfang für Betriebe, die aus dem Gebiete des einen Staates in das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise im Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach diesem Gesetz oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates geregelt werden soll. Auf gleichem Wege kann bei entsprechender Gegenleistung die Versicherung von Angehörigen eines ausländischen Staates ab- weichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt und die Durchführung der Fürsorge des einen Staates in dem Gebiete des anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetze bestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen find dem Reichstag mitzuteilen. § 361. (8 170 R. V. O.) Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats an- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. ordnen, daß gegen Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht angewendet wird. Neunter Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen. l. Kosten der ersten Einrichtung. § 362. Die durch die erste Einrichtung der Reichsversicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von der Reichshauptkasse vorzuschießen. Sie sind aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten II. Besondere Pensionseinrichtungen. 8 363. Fabrik-, Seemanns- und ähnliche Kassen und Einrichtungen können auf die Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenunter stützungen, die sie ihren nach diesem Gesetze versicherten Mit gliedern gewähren, die Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes anrechnen. Voraussetzung ist dabei, daß sie die Beiträge aus den Mitteln der Kasse entrichten und die Arbeit geber Zuschüsse zu der Kasse zahlen, die mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. Die Reichsversicherungsanstalt setzt die den empfangenen Monatsbeiträgen entsprechenden Ruhegeld- und Hinterbliebenen bezüge nach 88 66 bis 59 fest und überweist sie fortlaufend der beteiligten Kasse. Auf Antrag erfolgt die Zahlung durch die Post unmittelbar an den Berechtigten. Die sonstigen Leistungen dieses Gesetzes werden den versicherten Kassenmitgliedern un mittelbar gewährt. Kommen mehrere Kassen in Frage, die für den Berechtigten Beitrüge zur Reichsversicherungsanstalt entrichtet haben, so teilt die Reichsversicherungsanstalt jeder einzelnen Kasse den für sie in Anrechnung kommenden, den entrichteten Beiträgen ent sprechenden Betrag der Leistungen dieses Gesetzes mit. In diesen Fällen wird der Gesamtbetrag der reichsgesetzlichen Leistungen dem Berechtigten auf Anweisung der Reichsversicherungsanstalt durch die Post gezahlt. 8 364. Tritt bei den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kassenmitgliedern, für die Beiträge an die Reichsversicherungs anstalt abgeführt werden, innerhalb der ersten zehn Jahre der Wirksamkeit des Gesetzes der Versicherungsfall ein und hat die beteiligte Kasse nach ihrer Satzung Leistungen zu gewähren, so leistet die Reichsversicherungsanstalt zur Bestreitung von Kassen leistungen einen einmaligen Zuschuß in Höhe der den entrichteten Beiträgen entsprechenden Prämienreserve. 8 366. Fabrik-, Seemanns- und ähnliche Kassen und Einrichtungen sind berechtigt, ihre satzungsmäßigen Leistungen, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben, gegen Einzahlung des Deckungskapitals auf die Reichsversicherungsanstalt zu über tragen. Sie können die Wartezeit ihrer Mitglieder durch Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve an die Reichsversicherungs anstalt abkürzen oder auf diese die gesamten Anwartschaften übertragen. 8 366. Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge aus Kassenmitteln (8 363) näheres bestimmen. Er bestimmt die Grundsätze für die Berechnung der Prämien reserven und des Deckungskapitals (88 364, 365) nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt. 8 367. Zur Durchführung der Vorschriften der 88 363 bis 366 sind die Satzungen der Kassen zu ändern; die Änderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Änderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den Antrag der beteiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt. Der Bundesrat bestimmt das Verfahren vor dem Kaiser lichen Aufsichtsamte für Privatversicherung im Falle des Abs. 1 Satz 2. 8 368. Die 88 363 bis 366 gelten auch für solche zur Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge bestimmten Kassen, für welche nach Ortsstatut eine Beitragspflicht besteht. 111
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