Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110120
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-20
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 16, 20. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 819 Achter Abschnitt. Lonstistc Vorschriften. I. Behörden. § 319. (8 123R.V. O.) Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. § 320. (8 12-1 R B. O.) Sie bestimmt, 1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden die Auf gaben zukommen, die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Ortspolizei behörden zuweist, 2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, wenn es die oberste Ver waltungsbehörde bestimmt. Die Bestimmungen werden im Neichsanzeiger veröffentlicht. II. Rechtshilfe. 8 321. (8 128 R. V. O.) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzüge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Or- gane der Neichsversicherungsanstalt zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Reichsversicherungsanstalt auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtig keit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Ver sicherungsträger der reichsgejetztichen Arbeiterversicherung ob. Wenn ein Gericht das Ersuchen um eine Beweisaufnahme ablehnt, so entscheidet das Oberoerwaltungsgericht endgültig. 8 322. Die Kosten der Rechtshilfe erstattet die Reichsversicherungs anstalt als eigene Verwaltungskvsten insoweit, als sie in Tage geldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen. Hl. Fristen 8 323. (8 137 R. V. O.) Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt. Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist. 8 324. (8 138 N. V. O ) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit dem Monat. 8 325. (8 139 R. V. O.) sammenhängend zu verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. 8 326. (8 140 N. V O.) Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den Ablauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, der am Erklürungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werktag. 8 327. (8 141 R.V.O.) Rechtsmittel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor schreibt, binnen einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist von der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muß mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen 8 328. (8 142 R. V. O.) Die Rechtsmittel werden bei der Stelle eingelegt, die zu ent scheiden hat. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Organe der Reichsversicherungsanstalt eingegaugen ist. Die Nechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben. 8 329. (8 143 R.V. O.) Die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz es ausdrücklich vorschreibt. 8 330. (8 144 R. V. O.) Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unab wendbare Zufälle verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrens frist einzuhalten, so wird ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur Bestellung übergeben worden ist. 8 331. (8 145 N.V. O.) Die Wiedereinsetzung ist im Falle des 8 330 Abs. 1 binnen einer Frist zu beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann die Wieder einsetzung nicht mehr beantragt werden. In den Fällen des 8 330 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Beteiligte Kenntnis davon erhält, daß er die Frist versäumt hat. 8 332. (8 146 N. B. O.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll 1. die Tatsache angeben, welche die Wiedereinsetzung be gründen, 2. die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, und 3. die versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits geschehen ist. Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; 8 328 Abs. 2. 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die '0 8 333- l/147 R. V. O.) Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie für die nach geholte Handlung. IV. Zustellungen. 8 334. (8 148 N. V. O.) Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein geschriebenen Brief geschehen. Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Aus stellung die Vermutung dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist. 8 335. (8 149 R. V. O.) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zu stellungsbevollmächtigten zu benennen. Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungs bevollmächtigte nicht in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden. Die im Abs. 2 vorgeschriebene Frist darf nicht kürzer alseinen Monat sein. V. Gebühren und Stempel. 8 336. (8 160 N. V. O.) anderes vorschreibt, alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den nach diesem Gesetze für die Feststellung der Leistungen zuständigen Behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen der Reichsversicherungsanstalt einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits zu be gründen oder abzuwicketn. 8 337. l§ 151 R. V. O.) Das gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser Art sowie für solche privatrechtlichen Voll machten und amtlichen Bescheinigungen, welche nach diesem Ge setze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden. VI. Verbote und Strafen. 8 338. (8 1468 R. V. O.) Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie 110'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder