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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1911
- Strukturtyp
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- 1911-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1911
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- Deutsch
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16, 20. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 817 8 271. (§I638 R^V. O.) Gegen die Bescheide des Rentenausschusses ist das Rechts mittel der Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 272. (8 1612 N. V. O.) Ist die Berufung verspätet oder unzulässig, so kann sie der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. Die Verfügung muß darauf Hinweisen. 8 273. (§ 1639 R. G. O.) Uber die Berufung entscheidet das Schiedsgericht für den Bezirk desjenigen Rentenausschusses, welcher den angefochtenen Bescheid erteilt hat. 8 274. Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung; zu dieser sind je zwei Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen. 8 275. (§ 1640 R. V. O.) Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Nentenausschuß entsprechend, soweit nicht die folgenden Paragraphen etwas anderes vorschreiben. 8 276. (8 1613 N. V. O.) Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen. Das Nähere be stimmt der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, so hat er sie in den Akten zu vermerken. § 277. (8 1645 R. V. O.) Das Schiedsgericht ist nicht deshalb beschlußunfähig, weil außer dem Vorsitzenden nur je ein Beisitzer aus den Arbeitgebern und Versicherten erschienen ist. Sind drei Beisitzer erschienen, so scheidet aus der doppelt be setzten Gruppe der dem Lebensalter nach jüngere aus. 8 278. (8 1648 R. V. O.) Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung an ordnen. 8 279. (8 1649 R. V. O.) Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision nicht ange griffen werden kann (8 282), so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften am Schlüsse des Urteils, daß es endgültig ist. 8 280. (8 1650 R. V. O.) Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen ist (8 282), von einer amtlich veröffentlichten grund- sätzlichen Entscheidung des Oberschiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Oberschiedsgericht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle des Schiedsgerichts. Von der Abgabe der Sache sind die Neichs- versicherungsanstalt und der Antragsteller zu benachrichtigen. III. Verfahren vor dem Oberschiedsgericht. 8 281. (8 1661 R. V. O.) Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Revision zulässig. 8 282. (8 1654 R. V. O.) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 1. Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld oder Leibrente, 2. Hinterbliebenenrente, 3. Abfindung oder Erstattung (88 47, 61, 63 bis 65), 4. Kosten des Verfahrens. 8 283. (8 1656 R. V. O.) Bezieht sich eine im übrigen zulässige Revision auch auf An sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann entschieden werden, wenn den zulässigen Re visionsanträgen ganz oder zum Teil entsprochen wird. 8 284. (8 1657 R. V. O.) Uber die Revision entscheidet das Oberschiedsgericht. 8 285. (8 1658 R. V. O.) Die Revision ist schriftlich einzulegen; sie soll die Revisions gründe angeben. Das angefochtene Urteil kann auch aus anderen Gründen geändert werden, als in der Revision angegeben sind. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 8 286. (8 1659 R. V. O.) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß 1. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, 2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 8 287. (8 1660 R. V. O ) Die Revision wirkt aufschiebend, wenn 1. sie von der Reichsversicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. 2. es sich um Ersatzansprüche handelt. 8 288. (8 1661 R. V. O.) Ist das angefochtene Urteil mit Unrecht als endgültig be zeichnet (8 280), so ist die Revision zulässig, sie ist binnen einem Jahre nach der Zustellung einzulegen. 8 289. Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung; zu dieser sind zwei richterliche Beamte und je ein Versicherungs vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zu zuziehen. 8 290. (8 1662 R. V. O ) Ist der Vorsitzende mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die Revision unzulässig oder verspätet ist, so kann er sie ohne mündliche Verhandlung verwerfen. Ist die Revision als verspätet verworfen, so kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Oberschieds gerichts anrufen; die Verfügung muß darauf Hinweisen. Sonst wird nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung entschieden. 8 291. (8 1663 R. V. O.) Für das Verfahren über die Revision gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht entsprechend, soweit nicht die 88 292 bis 296 etwas anderes vorschreiben. 8 292. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestimmt, in welcher Reihenfolge die richterlichen Beisitzer und die Versicherungs vertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. 8 293. (8 1664 R. V. O.) Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Ober schiedsgericht entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurückverweisen. Dabei kann es die Ge währung einer vorläufigen Leistung crnordnen. Die Stelle, an welche die Sache überwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung des ange fochtenen Urteils zugrunde liegt. 8 294. (8 1665 R. V. O.) Das Oberschiedsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben. Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). 8 296. (8 1673 R. V. O.) Die Urteile des Oberschiedsgerichts werden von dem Vor sitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Oberschiedsgerichts unterschrieben. Ist der Vorsitzende oder Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes Mitglied des Oberschiedsgerichts zu unterschreiben. 8 296. (8 1674 R. V. O.) Die Verfügung, die ein Urteil berichtigt (8 265), wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern erlassen, die das Urteil unterschrieben haben; die Verfügung ist unanfechtbar. IV. Wiederaufnahme des Verfahrens. 1. Anfechtungsgründe. 8 297. (8 1675 R. V. O.) Ein durch endgültigen Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder ausgenommen werden, wenn 1. die entscheidende Stelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung aus einem gesetzlichen Grunde ausge schlossen war, sofern nicht dieses Hindernis durch Ab lehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht worden ist, 110
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