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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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- Deutsch
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15, 19, Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 765 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte. Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 13 vom 16. Januar 1911 veröffentlicht den nachfolgenden Entwurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: lLrster Abschnitt. Umfang der Versicherung. I. Versicherungspflicht. §1. (8 1212 R. V. O.) Für den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 24) und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre an nach den Vorschriften dieses Gesetzes versichert 1. Angestellte in leitender Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rück sicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 3. Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 4. Bühnen, oder Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen, 6. Lehrer und Erzieher, 6. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapi- täne, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich ge hobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschästigung ihren Hauptberuf bildet. Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird. Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht berufsunfähig (8 24) sind, gegen Entgelt (8 2) als Angestellte beschäftigt werden, ihr Jahresarbeitsverdienst fünf tausend Mark nicht übersteigt und sie beim Eintritt in die ver sicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren noch nicht vollendet haben. § 2. (§ 172 R. V. O.) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Arbeits verdienst, Gehalt, Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt baren Geldes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, welche die untere Verwaltungsbehörde festsetzt. 8 3. (8 12t4 R. V. O ) Versichert sind auch Deutsche, die bei einer amtlichen Ver tretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind. 8 4. (8 1215 R. V. O.) Der Bundesrat kann allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die im 8 1 genannten auf eigene Rechnung ausüben. 8 5. (8 1217 R. V. O.) Der Bundesrat kann bestimmen, wieweit die deutschen Be diensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, welche nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben. 8 6. (8 171 R. V. O.) Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den andern be gründet keine Bersicherungspflicht. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 8 7. (8 1213 R. V. O.) Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, ist versicherungsfrei. 8 8. (ß 1218 R. V. O.) Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorübergehende Dienst leistungen versicherungsfrei bleiben. 8 9. (8 1220 R. V. O.) Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen der ersten Gehaltsklasse gewähr leistet ist. Das gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) oder die oberste Verwaltungsbehörde entscheidet, ob eine Anwartschaft als gewähr leistet anzusehen ist. 8 10. (8 1221 R. V. O.) Versicherungsfrei sind 1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeinde- verbände, der Gemeinden, Lehrer und Erzieher an öffent lichen Schulen und Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, sowie im Reichs- oder Staatsdienst vorläufig beschäftigte Beamte, 2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im 8 1 be- zeichneten Tätigkeiten im Dienste oder zur Vorbereitung auf eine bürgerliche Beschäftigung, auf die § 9 anzu wenden ist, ausüben, 3. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten. 8 11 <§ 1223 R. V. O.) verband, einer Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, oder wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der ersten Gehaltsklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (8 9) gewähr leistet ist. 8 12. (8 1225 R. V. O.) Uber den Antrag entscheidet der für den Wohnsitz des An tragstellers zuständige Rentenausschuß (8 101). Hat der Antrag steller im Inland keinen Wohnsitz, so entscheidet der Renten ausschuß seines dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde ent scheidet das Schiedsgericht (8 16") endgültig. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags ab. 8 13. (8 1226 R. V. O.) Der Rentenausschuß widerruft die Befreiung, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerrufe tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. 8 14. (8 1227 R V. O.) Der Bundesrat kann auf Antrag bestimmen, wieweit 8 9, 8 10 Nr. 1, 88 12, 13, 14 gelten für 1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Ver bände oder von Körperschaften oder als Lehrer und Er zieher an nicht öffentlichen Schulen und Anstalten Be schäftigten, wenn ihnen mindestens die im 8 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 2. Personen, denen auf Grund früherer Beschästigung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder An stalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der ersten Gehaltsklasse (8 16) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (8 9) gewährleistet ist, 102
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