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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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- Deutsch
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15, 19. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 773 II. Schiedsgerichte. 1. Errichtung. 8 161. (8 74 R. V. O.) Die Schiedsgerichte nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als höhere Spruch- und Beschlußbehörde wahr. 8 162. ,8 76 R. V. O.) Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Schiedsgerichte werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleicher Weise können Änderungen vorgenommen werden. 2. Zusammensetzung. 8 163. (8 81R. V. O.) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus Beisitzern. 8 164. (8 84 R. V. O.) Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den versicherten An gestellten und ihren Arbeitgebern gewählt. Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersten Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht werden. Ein Beisitzer darf nicht zugleich Mitglied des Oberschieds gerichts sein. 8 165. (8 86 R. V. O.) Die 88 130, 132, 133, 136 bis 143, 146 bis 152 gelten ent- sprechend für Wahl, Rechte und Pflichten der Beisitzer sowie deren Stellvertreter. Jedoch können Geldstrafen (88 140, 142) bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden. Auf Beschwerde entscheidet das Oberschiedsgericht. III. Oberschiedsgericht. 1. Errichtung. 8 166. Das Oberschiedsgericht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als oberste Spruch- und Beschlußbehörde wahr. Es hat seinen Sitz in Berlin. 8 167. Seine Entscheidungen sind endgültig. 2. Zusammensetzung. 8 168. Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gelten die 88 163 bis 165 entsprechend. Die nach 8 289 zuzuziehenden richterlichen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestellt. 8 169. Für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Oberschiedsgerichts erhalten die ernannten Mitglieder eine Jahres vergütung. IV. Aufsicht. Kosten. 8 170. (8 01 R. V. O.) Die oberste Verwaltungsbehörde, in dem der Sitz gelegen ist, führt die Aufsicht über das Schiedsgericht. Sie bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft die Geschäftsräume. Die Bureau- Kanzlei- und Unterbeamten haben die Rechte und Pflichten der Reichs- oder Staatsbeamten, wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorübergehend oder zur Vorbereitung beschäftigt werden; das Nähere bestimmt die Landesregierung. Der Vorsitzende verpflichtet sie auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten, soweit sie nicht bereits durch einen Diensteid verpflichtet sind. 8 171. (8 92 R.V. O.) Alle Kosten des Schiedsgerichts schießt der Bundesstaat vor, in dem der Sitz gelegen ist. Der Bundesrat kann auf Antrag der Neichsversicherungs- anstalt Grundsätze für die Bemessung der Kosten festsetzen. 8 172. (8 93 R. V. O.) In die Kasse der Neichsversicherungsanstalt fließen die Geld strafen sowie die besonders auferlegten Verfahrenskosten (8 310). Die Reichsversicherungsanstalt erstattet den Bundesstaaten vierteljährlich nach Anfordern die verauslagten Kosten. 8 173. Die Aufsicht über das Oberschiedsgericht führt der Reichs kanzler (Reichsamt des Innern). Alle Kosten des Oberschieds gerichts schießt die Reichshauptkasse vor. Im übrigen gelten die 88 170 bis 172 entsprechend. (Schluß folgt.) Börsenblatt für den Dentschcn Buchhandel. 78. Jahrgang. Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Rcichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 2. Januar I9Il. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papiere hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder einer von ihm zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angefertigt oder aus dem Ausland eingeführt noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden. 8 2. Wer den Bestimmungen im 8 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung zum Zwecke eines Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen. 8 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Januar 1S11. (I.. 8) Wilhelm. Delbrück. (Reichs-Gesetzblatt 1911 Nr. 3, Berlin, 14. Januar 1911.) Kleine Mitteilungen. WeihnachtsanSstellung im Deutschen Buchgewerbe- Hause in Leipzig. (Vgl. Nr. 11 d. Bl.) Berichtigung. — Die in der Besprechung der Weihnachtsausstellung im Buchgewerbe hause (vgl. Nr. 11 d. Bl., S. 670) erwähnte Sammlung: Schalk, Die großen Heldensagen des deutschen Volkes, 4. Auflage, ist im Verlage Georg W. Dietrich, München, erschienen (nicht, wie versehentlich angegeben, bei Georg D. W. Callwey, München.) IC. Verband der Fachpresse Deutschlands. — Der Ver- band der Fachpresse Deutschlands E. V. hielt am Sonntag, den 15. d. M., seine ordentliche Generalversammlung 1911 in Berlin ab, zu der eine große Anzahl der bestbekannten Fach- zeitschriftenverleger aus allen Teilen Deutschlands erschienen waren. Die Teilnehmer versammelten sich um './,11 Uhr in den Ge- schäftsräumen des »Confectionair«, dessen Organisation und Betrieb durch seinen Verleger Herrn L. Schottlaender in sehr lehrreichem, mit feinem Humor gewürzten Vortrage erläutert wurde. In der im Savoy-Hotel sich anschließenden Geschäftssitzung erstattete der Vorsitzende Herr Georg Elsner seinen mit leb- haftem Beifall aufgenommenen Jahresbericht. In Rückschau und Ausblick wendete er sich gegen die überstürzte Gesetzmacherei der Regierung; kaum sei der Anzeigensteuervorlage unseligen Angedenkens nach schwerem, opferreichem Kampfe das verdiente Schicksal bereitet worden, und schon wieder müßten weiteste Kreise des deutschen Volkes entschieden Stellung nehmen gegen den Entwurf des Kurpfuschergesetzes, das in der eingebrachten Fassung die schwersten Gefährdungen für die gesamte Presse in > sich berge. Es sei tief zu bedauern, daß immer wieder das An- 104
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