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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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772 Börsenblatt f. d. Dtschir. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 15, 19. Januar 1911. 8 137. Die §8 113 bis 1l6 gelten entsprechend; jedoch sind nur Männer wählbar. Bei Streit über die Wahl entscheidet die oberste Verwaltungs behörde, in deren Bezirk der Nentenausschuß seinen Sitz hat. 8 138. (8 67 N. V. O.) Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zur Hälfte am Sitze des Rentenausschusses selbst oder nicht über zehn Kilometer entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Bei der Wahl sollen die hauptsächlichen Berufszweige und die verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt werden. Der Bundesrat kann darüber Besonderes oder Abweichendes bestimmen. 8 139. (8 68 N. V. O.) Die 88 Hl, 118, 121 gelten entsprechend, jedoch beschließt über die Zulässigkeit anderer Ablehnungsgründe der für den Wohnort des Gewählten zuständige Nentenausschuß. 8 140 (8 69 N. B. O.) Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden des Nentenausschusses mit Geld strafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. Der Rentenausschuß kann einen Vertreter von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 8 141. (8 60 N.V. O.) Werden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt der Vorsitzende ihn vor läufig seines Amtes. Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 8 142. (8 61 R. V. O.) Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungvertreter vor ihrer ersten Dienstleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Der Vorsitzende kann gegen einen Vertreter, der sich der Er füllung seiner Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Wiederholungsfälle bis zu einhundert Mark ver hängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird. Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 8 143. (8 62 N. V. O.) Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst einen Pauschbetrag, den derReichs- kanzler festsetzt. Hilfsbeamte. 8 144. Die Hilfsbeamten des Rentenausschusses sind Beamte der Reichsversicherungsanstalt; sie werden durch die Reichs versicherungsanstalt nach Anhören des Vorsitzenden des Renten ausschusses bestellt. Kosten. 8 146. Sämtliche Kosten der Rentenausschüsse trägt die Reichsver sicherungsanstalt. 5. Vertrauensmänner. 8 146. Die Vertrauensmänner wählen die Beisitzer für die Renten ausschüsse, die Schiedsgerichte, das Oberschiedsgericht und den Verwaltungsrat. 8 147. Den Vertrauensmännern können vom Nentenausschuß be stimmte Obliegenheiten übertragen werden. Sie sollen auch ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen Tatsachen Mitteilen, die nach ihrer Ansicht für den Rentenausschuß oder die Reichs versicherungsanstalt wichtig sind. 8 148. Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den ver sicherten Angestellten und ihren Arbeitgebern gewählt. Die Zahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungs behörde sechs; wohnen im Bezirke der unteren Verwaltungs behörde mehr als zehntausend Versicherte, so kann die oberste Verwaltungsbehörde für je angefangene weitere zehntausend die Zahl der Vertrauensmänner um zwei erhöhen. 8 149. Die Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. 8 160. Zur Teilnahme an den Wahlen sind volljährige Deutsche berechtigt, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der unteren Verwaltungs behörde wohnen. Nicht wahlberechtigt sind die im 8 114 Abs. 2 bezeichnten Personen. 8 151. Für die Wahlen der Arbeitgeber kann der Bundesrat das Stimmrecht nach der Zahl der von ihnen beschäftigten Ver sicherten verschieden festsetzen. 8 162. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge trennt und schriftlich. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte (8 190) als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung. Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt eine Wahlordnung und bestellt den Leiter der Wahl. Die Wahlordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränken. Bei Streit über die Wahl entscheidet die untere Ver waltungsbehörde. 8 153. Für jeden Vertrauensmann werden in gleicher Weise je zwei Ersatzmänner gewählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 8 164. Wählbar sind nur versicherte Angestellte und deren Arbeit geber, die im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben, und die nicht nach 8 114 ausgeschlossen sind. 8 166. Die 88 117, 118, 121 gelten entsprechend. Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Gewählten die Dienstleistung verweigern, beruft die untere Ver waltungsbehörde Vertrauensmänner aus der Zahl der Wählbaren. 8 166. Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ab lehnt, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft werden. 8 167. Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 8 168. Werden von einem Vertrauensmann«: Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt ihn die untere Verwaltungs behörde vorläufig seines Amtes und erstattet der höheren Ver waltungsbehörde unverzüglich Anzeige. Die höhere Verwaltungsbehörde gibt ihm Gelegenheit zur Äußerung; sie kann ihn des Amtes entsetzen. 8 159. Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Neichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. In besonderen Fällen kann ihnen eine Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt werden. Die Neichsversicherungsanstalt kann hierüber Be stimmungen erlassen. Vierter Abschnitt. GchiedSgerichte und OberfchiedSgericht. I. Allgemeines. 8 160. Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht. Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts regelt, geschieht es durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats.
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