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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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- Deutsch
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^ 15. 19. Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 771 Die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Ge schwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichs versicherung einer Gegenvormundschaft gleich. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wieder wahl für die nächste Wahlzeit abgelehnt werden. 8 119. (8 17 R.V. O.) Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablelmt, kann vom Prä sidenten des Direktoriums mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig. 8 120. (8 18 R. V. O.) Die Mitglieder des Verwaltungsrats verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen von dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestimmten Sätzen. Die Vorschriften des 8 16 des Gesetzes betreffend die Rechts verhältnisse der Neichsbeamten, vom 31. März 1873 (Neichsgesetzbl. S. 61) gelten nicht für die Mitglieder des Nerwaltungsrats. 8 121. <8 19 R.V. O.) Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu den Sitzungen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist zu lösen. 8 122. (8 21 R. V. O.) Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen, so hat ihn der Verwaltungsrat seines Amtes durch Beschlus; zu entheben. Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde bei dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zulässig. Ein Gewählter wird auf seinen Antrag durch Beschluß des Verwaltungsrats des Amtes enthoben, wenn bei ihm während der Wahlzeit einer der Ablehnungsgründe nach 8 118 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 eintritt. 3. Verwaltungsausschuß. 8 123. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr einen Ausschuß, der die Verwaltung der Reichsversicherungsanstalt fortlaufend beaufsichtigt. Der Ausschuß besteht aus je zwei Ver tretern der Arbeitgeber und Versicherten. Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; sie vertreten ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber, die jenigen der Versicherten von diesen gewählt. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach Stimmen mehrheit. 8 124. Die Ausschußmitglieder sind insbesondere berechtigt, allen Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie sind ferner berechtigt, in den gewöhnlichen Geschäfts stunden und im Beisein eines Mitglieds des Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntnis zu nehmen, die Bücher der Anstalt einzusehen und den ordentlichen sowie außerordentlichen Kassenrevifionen beizuwohnen. über ihre Wirksamkeit erstatten sie dem Verwaltungsrat Bericht. 4. Rentenausschüsse. Geschäftsumfang. § 125. Der Rentenausfchuß nimmt die ihm in diesem Gesetz über tragenen Obliegenheiten wahr. Insbesondere liegt ihm ob 1. Ruhegeld, Rente und Abfindung (88 47, 61, 63 bis 65) fest zustellen und anzuweisen, 2. Ruhegeld und Rente zu entziehen und einzustellen, 3. Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens entgegen zunehmen, den Sachverhalt in diesen Fällen klarzustellen und die Reichsversicherungsanstalt zu benachrichtigen, wenn er erfährt, daß ein Versicherter durch ein Heilverfahren vor der Berufsunfähigkeit bewahrt oder der Empfänger eines Ruhegeldes oder einer Witwerrente wieder berufsfähig werden kann. 4. in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung Auskunft zu erteilen. 8 126. Der Rentenausschuß ist Organ der Reichsversicherungsanstalt und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Er ist jedoch bei seiner Beschlußfassung nach 8 126 Nr 1, 2 an Weisungen der Reichsversicherungsanstalt nicht gebunden. Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Ver fahren der Rentenausschüsse regelt, geschieht es durch Verordnung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern), die nach Anhörung der Reichsversicherungsanstalt erlassen wird. 8 127. Die Neichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des Ver waltungsrats dem Nentenausschusse die Kontrolle über Ruhegeld empfänger und über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit Zustimmung des Bundesrats können dem Nentenausschusse durch die Neichsversicherungsanstalt noch weitere Aufgaben übertragen werden. 8 128. Der Rentenausfchuß kann bei Erledigung seiner Geschäfte die Mitwirkung der Vertrauensmänner (88 146 bis 169) nach den Vor schriften dieses Gesetzes in Anspruch nehmen. Errichtung. 8 129. Die Nentenausschüsse werden nach Bedarf von der Reichs versicherungsanstalt mit Zustimmung des Bundesrats errichtet. Er bestimmt deren Sitze und Bezirke und kann sie ändern. 8 130. Die Neichsversicherungsanstalt veröffentlicht Sitz und Bezirk der Rentenausschüsse binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Änderung. 8 131. Jeder Rentenausschuß besteht aus einem ständigen Vorsitzenden (Obmann), mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihm werden die erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben. Vorsitzender. 8 132. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) ernennt den Vor sitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhören der obersten Verwaltungsbehörde, für deren Bezirk der Rentenausschuß er richtet ist. Er setzt auch die Amtsdauer und die Bezüge des Vorsitzenden und der Stellvertreter fest. Der Vorsitzende und feine Stellvertreter werden vom Reichs kanzler (Reichsamt des Innern) oder seinen Beauftragten vor Antritt des Amtes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten ver pflichtet. Wird zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ein mittelbarer oder unmittelbarer Reichs- oder Staatsbeamter im Nebenamt ernannt, so steht er unter der Dienstgewalt der ihm im Hauptamt Vorgesetzten Dienstbehörde. 8 133. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Rentenausschusses. Er gilt als Mitglied des Rentenausschusses. Beisitzer. 8 134. (8 47 R. V. O.) In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des Rentenausschusses Versicherungsvertreter beizuziehen. Sie werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und versicherten Angestellten entnommen. 8 135. (8 48 R.B. O.) Ihre Zahl beträgt mindestens zwanzig; sie kann vom Renten- ausschusse mit Genehmigung des Schiedsgerichts, sowie von diesem nach Anhören des Nentenausschusses erhöht werden. Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich Beisitzer bei einem Schiedsgericht oder bei dem Oberschiedsgerichte sein. 8 136. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von den Arbeit gebervertretern unter den Vertrauensmännern, die übrigen von den Angestelltenvertretern unter den Vertrauensmännern gewählt. Wahlberechtigt sind die Vertrauensmänner, die im Bezirke des Nentenausschusses wohnen. 103*
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