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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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Nichtamtlicher Teil. ^ 15. 19. Januar 1911. schädigungen, soweit der Reichsversicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach §8 94, 98 zusteht, geschuldete Beiträge, gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, die zu erstattenden Kosten des Verfahrens (8 310), die von den Organen der Reichsversicherungsanstalt ver hängten Geldstrafen. § 98. (§ 1602 Abs. 2 R. V. O.) Sind die Leistungen für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch auf reichsgesetzliche Unfallrente hat, und hatten Ruhegeld oder Renten nach 8 76 zu ruhen, so kann die Reichsversicherungsanstalt durch Kürzung ihrer Leistungen den zu viel gezahlten Betrag in angemessenen Teilbeträgen wieder einziehen. Dritter Abschnitt. Dräger der Versicherung. I. Bezeichnung. § 99. Träger der Versicherung ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die in Berlin zu errichtende Reichsversicherungs anstalt für Angestellte. II. Rechtsfähigkeit. 8 100. Die Reichsversicherungsanstalt ist rechtsfähig. Sie ist eine öffentliche Behörde. III. Organe. 8 101. Die Organe der Reichsversicherungsanstalt sind 1. das Direktorium, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Verwaltungsausschuß, 4. die Rentenausschüsse, 6. die Vertrauensmänner. 1. Direktorium. 8 102. Das Direktorium vertritt die Neichsversicherungsanstalt ge richtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetz- lichen Vertreters. 8 103. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Es faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Es steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern). 8 104. Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf den Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) ernannt. 8 105. Die Beamten der Reichsversicherungsanstalt haben die Rechte und Pflichten der Neichsbeamten. Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Reichsversicherungsanstalt. Der Besoldungs-und Pension - etat wird jährlich vom Bundesrat auf den Antrag des Reichs kanzlers (Reichsamt des Innern) festgesetzt. § 106. Die Bücher der Neichsversicherungsanstalt sind jährlich abzuschließen; auf Grund der Bücher ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluß und ein die Verhältnisse sowie die Entwicklung der Anstalt darstellender Bericht anzu fertigen und dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) mit zuteilen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 8 107. Dem Rechnungsabschluß ist in Zeitabschnitten von je fünf Jahren die ordentliche versicherungstechnische Bilanz (8 176) bei zufügen. Alljährlich ist eine überschlägliche Bilanz aufzustellen. Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften hierüber. 8 108. Die Rechnungen der Reichsversicherungsanstalt über ihre persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten werden durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs geprüft. 2. Verwaltungsrat. 8 109. Die versicherten Angestellten und deren Arbeitgeber wirken bei der Verwaltung der Reichsversicherungsanstalt durch den Ver waltungsrat mit. 8 HO. Der Verwaltungsrat hat das Direktorium auf Erfordern bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachtlich zu beraten. Ins besondere ist der Verwaltungsrat gutachtlich zu hören über 1. die Jahresrechnungen und die Bilanzen, 2. die Aufstellung und Abänderung des Besoldungs- und Pensionsetats, 3. die Besetzung erledigter Stellen im Direktorium mit Aus nahme der Stelle des Präsidenten, 4. den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken. 8 Hl- Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse nach Stimmen mehrheit. Im übrigen wird die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzler (Neichsamt des Innern) erläßt. 8 112. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums als Vorsitzenden und mindestens je fünfundzwanzig Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann die Zahl der Mitglieder nach Bedarf erhöhen. Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Arbeitgeber vertretern unter den Vertrauensmännern, die übrigen von den Angestelltenvertretern unter den Vertrauensmännern gewählt. 8 113- Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Verhältnis wahl statt. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläßt eine Wahlordnung und leitet die Wahl durch seine Beauftragten. Die Wahlordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränken. Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Bei Streit über die Wahlen entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). 8 114. (§I2R.V. O.) Wählbar zum Verwaltungsrat sind nur volljährige Deutsche. Nicht wählbar ist, 1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 8 115. (8 13 R.V. O.) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist, wer versicherte An gestellte beschäftigt. 8 116. (8 14 R. V. O.) Wählbar als Vertreter der Versicherten sind nur versicherte Angestellte. 8 117. (8 16R.V. O.) Die Wahlzeit dauert sechs Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. 8 118. (816R. V. O.) Wer wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen, 4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt»
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