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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
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- Deutsch
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768 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 15. 19. Januar 1911. 8 53. Die Genesungszeit wird der Krankheit (§ 62 Nr. 3) gleich- geachtet. Dasselbe gilt auf die Dauer von höchstens acht Wochen für die durch eine Niederkunft veranlaßte Arbeitsunfähigkeit, von denen mindestens sechs Wochen auf die Zeit nach der Nieder kunft fallen müssen. 8 64. (8 1378 R. V. O.) Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Ver sicherte vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raushändeln zugezogen hat. 8 55. <8 1420 R. V. O.) Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpapiere nachgewiesen. Krankheitszeiten werden durch Bescheinigungen nachgewiesen, die von den von der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten Behörden auszustellen sind. IX. Berechnung der Versicherungsleistungen. 1. Ruhegeld. 8 66. (8 1270 R. V. O.) Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von einhundertund- zwanzig Beitragsmonaten ein Viertel des Wertes der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel des Wertes der übrigen Beiträge. 8 67. Tritt bei weiblichen Versicherten der Versicherungsfall nach Ablauf von sechzig Beitragsmonaten und vor Vollendung von einhundertundzwanzig Beitragsmonaten ein, so beträgt das Ruhe geld ein Viertel des Wertes der in den ersten sechzig Beitrags monaten entrichteten Beiträge. 2. Hinterbliebenenrenten. 8 58. (8 1277 R. V. O.) Die Witwen- und Witwerrente beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der Witwenrente. 8 6V. l§8 1279, 1280 R. V. O.) Witwen-, Witwer- und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. 3. Abrundung. 8 60. (8 1285 R. V. O.) Ruhegeld und Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig aufgerundet, im voraus gezahlt. X. Erstattung von Beiträgen. 1. Bei Todesfällen weiblicher Angestellter. 8 61. Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes oder einer Leibrente und besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, so ist die Hälfte der für die Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge ohne Zinsen als Ab findung zurückzugewähren. Anspruchsberechtigt sind nach einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft ge lebt haben. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend ge macht wird. 8 62. Die Reichsversicherungsanstalt kann dem Berechtigten statt der Abfindung eine lebenslängliche Rente gewähren. Den Tarif zur Umwandlung der Abfindung in Rente setzt die Reichsver sicherungsanstalt mit Zustimmung des Bundesrats fest. 2. Beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung 8 63. Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten infolge Verheiratung aus der ver sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Monatsbeiträge zu. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichs versicherungsanstalt aus. 8 64. Scheiden Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, um eine ähnliche Tätigkeit wie die im § 1 genannten Per sonen auf eigene Rechnung auszuüben, so steht ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Monatsbeiträge zu. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichs- Versicherungsanstalt aus. XI, Leibrenten. 8 65. Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, kann auf Antrag an Stelle der Auf rechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (8 16) oder der Er stattung von Beiträgen (8 63, 64) eine Leibrente gewährt werden, deren Höhe sich nach dem Werte der erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter der Antragstellerin richtet und vom Rentenausschuß festgesetzt wird. Die Tarife zur Berechnung des Wertes der Anwartschaft und der Leibrente setzt die Reichs versicherungsanstalt mit Zustimmung des Bundesrats fest. XII. Wegfall der Leistungen. (8 66. (88 1286 bis 1288 N. V. O.) Die Witwen- und die Witwerrenten fallen bei der Wieder verheiratung weg. Als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente gewährt. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung geltend ge macht wird. Die Waisenrenten fallen weg, sobald die Waise das achtzehnte Lebensjahr vollendet oder sich verheiratet. 8 67. (8 1289 R. V. O.) Für den Sterbemonat und den Monat, der das Ruhen des Ruhegeldes oder der Rente bringt, werden, vorbehaltlich 8 69 Abs. 3, die Beträge voll gezahlt. Kommen für einen Monatsteil zu dem Nuhegelde des Ver sicherten noch die Renten der Hinterbliebenen, so haben che nur das Ruhegeld zu beanspruchen. 8 68. (8 1290 N. V. O.) Ist beim Tode des Empfängers das fällige Ruhegeld oder die fällige Rente noch nicht abgehoben, so sind nacheinander be zugsberechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 8 69. (8 1291 R. V. O.) Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen oder Witwerrente Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch er hoben hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezüge der bis zum Todestage fälligen Beträge nacheinander be rechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Ge schwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. XIII. Entziehung der Leistungen. 8 70. (8 1292 R. V. O.) Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr berufs unfähig im Sinne des 8 24, so entzieht ihm der Rentenausschuß das Ruhegeld. 8 71. (8 1295 R.V. O.) Witwerrenten und Waisenrenten, die nach 88 29 bis 31 ge währt sind, entzieht der Rentenausschuß, sobald die Bedürftigkeit des Empfängers wegfällt. 8 72. (8 1296 R. V. O.) Ein Bescheid, der das Ruhegeld oder die Rente entzieht, wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er zugestellt worden ist. 8 73. (8 1297 R. V. O.) Wird Ruhegeld von neuem bewilligt, so wird die frühere Beitragsleistung dem Versicherten angerechnet. 8 74. <8 1298 R. V. O.) Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so wird die weitere Zahlung von Hinterbliebenen rente eingestellt. Die Reichsversicherungsanstalt braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern.
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