Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110119
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191101199
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110119
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-19
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
766 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 15, IS. Januar 1911. nial-, Kameral-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen Landschaft, der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und der standes herrlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für die eine Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bereits durch landesrechtliche Vorschriften geregelt ist. II. Freiwillige Versicherung. 8 15. Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus- scheidet und mindestens sechzig Monatsbeiträge auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen oder, wenn er einhundertzwanzig Monatsbeiträge ent richtet hat, sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr (8 175 Abs. 2) erhalten. Die Versicherung kann auch während des Aufenthalts des Versicherten im Ausland freiwillig fortgesetzt oder aufrecht er halten werden. III. Gehaltsklassen. 8 16. (§ 1230 R. V. O.) Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Gehaltsklassen gebildet: Klasse L . . .bis zu 660 „ 6 von mehr als . . 560 .. 850 ^ „ L . 850 „ „ 1 150 ^ „ » „ . 1160 „ „ 1500 .8 „ k . 1500 ,. „ 2 000 ^ I? „ „ „ - - . 2 000 „ „ 2 500 .-E „ 0 „ „ „ . . . 2 600 „ „ 3 000 „ R . 3 000 ., „ 4 000 ^ „ 1 >. .4000 „ „ 6 000 ^ §17. ,§ 1231 R. V, O.> Soweit das Gehalt nicht jährlich und in bar gezahlt wird, gilt als Jahresarbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen bei wöchentlicher Zahlung das 62 fache „ monatlicher „ „ 12 „ „ vierteljährlicher „ „ 4 „ des gezahlten Betrags. Bei der Berechnung von Gewinnanteilen, Sach- und anderen Bezügen, die ihrem Betrage nach nicht fest stehen, wird der Betrag des dem Beitragsjahr unmittelbar voran gehenden Jahres zugrunde gelegt. 8 18. (8 1233 N. V. O.) Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, für welche die letzten Pflichtbeiträge ent zweiter Abschnitt. (Gegenstand der Versicherung. I. Allgemeines. § Ist. (8 1235 N. V. O.) Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld und Hinter bliebenenrenten. 8 20. (8 1236 R. V. O.) Ruhegeld erhält, wer die Berufsunfähigkeit (8 24) oder das gesetzliche Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft ausrechterhalten hat. 8 21. (8 1237 N. V. O.) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft ausrechterhalten hat. 8 2Z. (8 1238 R. V. O.) Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, werden Ruhegeld und Renten nicht gezahlt. 8 23. (8 1239 R V. O.) Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, verliert den Anspruch auf das Ruhegeld. Hat sich der Versicherte die Berufsunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach strafgerichtlichem Ucteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann das Ruhegeld ganz oder teilweise versagt werden. Das Ruhegeld kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Versicherte sie bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat. Das Ruhegeld kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. II. Ruhegeld. 8 24. (8 1240 R. V. O.) Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher das Alter von 66 Jahren vollendet hat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Aus- Übung seines Berufs dauernd unfähig ist. Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähig keiten herabgesunken ist. Ruhegeld erhält auch derjenige Versicherte, der nicht dauernd berufsunfähig ist, aber während sechsundzwanzig Wochen ununter brochen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit. 8 25. (8 1241 R. V. O.) Das Ruhegeld beginnt, unbeschadet des 8 22, 8 24 Abs. 2 mit dem Tage, an dem das Alter von 65 Jahren vollendet oder die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn sich der Beginn der Berufsunfähigkeit nicht feststellen läßt, der Tag. an dem der Antrag auf Ruhegeld beim Rentenausschuß eingegangen ist. 8 26. Zeiten, während deren Ruhegeld bezogen wird, ohne daß eine nach der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung versicherungs pflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, gelten als Beitragszeiten für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen der reichs gesetzlichen Arbeiterversicherung. III. Hinterbliebenenrenten. 8 27. (8 1243 R. V. O.) Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres ver sicherten Mannes. 8 28. (8 1244 R. V. O.) Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter achtzehn und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen Kinder unter achtzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder. 8 29. (8 1245 R. V. O.) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbs unfähigen Ehemanns, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente und dem Manne Witwerrente zu, so lange sie bedürftig sind. Für die Waisenrenten gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr bestand. 8 30. (8 1246 R. V. O.) Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisen rente zu, solange sie bedürftig sind. Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat. 8 31. (8 1248 R. V. O.) Die Hinterbliebenenrenten beginnen unbeschadet des 8 22 mit dem Todestage des Ernährers. 8 32. (8 1250 R. V. O.) Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. Der Nentenausschuß kann von den Hinterbliebenen die eides stattliche Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Ver mißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten haben. 8 33. (8 1251 R. V. O.) Den Todestag Verschollener stellt der Rentenausschuß nach billigem Ermessen fest. Für die Hinterbliebenen der auf See Verschollenen beginnt die Rente mit dem Tage des Unterganges des Fahrzeuges oder, wenn es verschollen war, einen halben Monat von dem Tage ab, bis zu dem die letzte Nachricht über das verschollene Fahrzeug reicht. 8 34. (8 1252 R. V. O.) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungs-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder