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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1911
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466 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 9. 12. Januar 1911. Argentinien. Nach den von der Kommission der Bibliotheken ge sammelten Angaben bestehen zurzeit 186 öffentliche Biblio theken in der Republik; die Schulbibliotheken, die sich mindestens auf 80 belaufen, sind darin nicht inbegriffen. Die angeführten 186 Bibliotheken verteilen sich folgender maßen: 18 in der Hauptstadt, 80 in der Provinz Buenos Aires, 32 in der Provinz Entre-Rios, der Rest ist im Lande verstreut. Die amtliche Statistik für das Jahr 1907 gewährt uns einen Einblick in die Bedeutung des Buchhandels in diesem Staate. Es sind Bücher im Werte von 2 407 775 Francs eingefllhrt worden, besonders aus Spanien (1 131 980 F,cs.). aus Italien (441 390 F cs.) und aus Frankreich (394085 Frcs.). Kleine Mitteilungen. Zur beschichte der Sammlung Huth. (Vgl 1910 Nr. 2^6 d. Bl.) — Über die Entstehung der berühmten Sa mm- lung Huth, von deren in absehbarer Zeit zu erwartenden Auflösung wir an dieser Stelle bereits berichteten, macht die Pariser »Opinion« in ihrer letzten Nummer von 1910 einige nähere Angaben, die der Erwähnung nicht unwert sein dürften. Henry Huth, der eigentliche Begründer der Bibliothek, war im Jahre 1815 geboren. Nach ausgedehnten Reisen im Auslande trat er im Jahre 1849 als Teilhaber in das Geschäft seines Vaters ein und begann alsbald seine Sammeltätigkeit, die er schon früher zu Pflegen begonnen hatte, in großem Maßstab auszuüben. Er sicherte sich dazu die Mitwirkung eines hervor ragenden Londoner Buchhändlers, Joseph Lilly, der ihn bei den großen Verkäufen um die Mitte des neunzehnten Jahrhunderts, die durch die Namen Dünn, Gardner, Libri, Crowinshields u. a. bezeichnet werden, als sein Beauftragter zu vertreten pflegte. Im Jahre 1862 fand die Versteigerung der Bücher der Miß Richardson Currer statt, wobei Huth sich eines der wertvollsten Stücke seines heutigen Besitzes, die berühmte Chronik von St. Albans, zu sichern wußte. Zwei Jahre später fand die Ver steigerung der berühmten Sammlung George Daniel statt, die Huth Gelegenheit gab, eine unschätzbare Folge von Shakespeare- Erstdrucken in seinen Besitz zu bringen. Nur seine vaterländische Gesinnung hinderte ihn damals, die ganze Folge zu erwerben, in dem er einige Stücke dem Britischen Museum zur Vervoll ständigung der dortigen Shakespeare-Sammlung zukommen ließ Im Jahre 1875 erwarb er eins der Glanzstücke seiner Sammlung, eine sehr gut erhaltene Gutenberg-Bibel, die er Quaritch mit etwa 3000 Pfund bezahlte. Als Henry Huth im Jahre 1878 starb, hinterließ er seinem Sohn Alfred-Henry eine der ersten Büchersammlungen der Welt nebst einem ausgezeichneten, damals etwa zur Hälfte ge druckten Katalog, an dessen Herstellung der Bibliograph Harlitt und der Buchhändler Ellis in erster Linie beteiligt waren. Alfred-Henry Huth ließ zunächst diesen Katalog fertig drucken und widmete sich dann mit Eifer und Geschick der Ergänzung seiner Sammlung. So erwarb er bei der Versteigerung des Lords Jersey eine sehr seltene Dante-Ausgabe aus dem Beginn des fünfzehnten Jahrhunders, bald darauf eins der wenigen vor handenen Exemplare der Lonnneckia vivina, mit den 19 dem Botticelli zugeschriebenen Kupferstichen. Immerhin fand der Sohn bei dem Reichtum des schon Vorhandenen weniger Ge legenheit zum Ausbau im größeren Maßstab und legte verständiger weise Wert darauf, die von seinem Vater angestrebte Einheitlich keit der Bibliothek möglichst wenig zu stören. Uber den großen Reichtum der Bibliothek an englischen, französischen und deutschen Früh- und Wiegendrucken sowie von wertvollen Handschriften haben wir bereits berichtet; von ihrer Bedeutung gibt es einen Begriff, daß nur zwei oder drei der größten europäischen Biblio- theken sich rühmen können, wie die Sammlung Huth die Guten berg.Bibel zugleich auf Papier und Pergament zu besitzen. Auf nähere Mitteilungen über das bevorstehende Schicksal dieser überaus kostbaren, nach Millionen zu bewertenden Sammlung darf man daher gespannt sein. (Nach »ü'Oxinion«.) sL Vom Reichsgericht. Nachdruck von Zeitungs- berichten über Gerichtsverhandlungen. Urteil des R.-G. vom 10. Januar 1911. (Nachdruck verboten.) — Der Buch- druckereibesitzer Wattrodt, Verleger des »Wittenberger Tage- blattes«, war vom Landgerichte I Berlin durch Urteil vom 6. Oktober 1910 wegen unbefugten Nachdruckes auf Grund von §§ 38, 1 und 18, 2, und 45 des literarischen Urheberrechts zu einer Geldstrafe von 30 und zur Zahlung einer Buße in gleicher Höhe an den Nebenkläger Schriftsteller Otto Meldner in Lichtenberg verurteilt worden. Der Angeklagte hatte im Februar 1910 in der von ihm verlegten Zeitung mehrere Artikel des Nebenklägers über stattgefundene Gerichtsverhandlungen des Preußischen Oberverwaltungs gerichts und des Kammergerichtes aus der »Saalezeitung« übernommen und zum Abdruck gebracht. Die Artikel, die die Überschriften führten: »Zur Verwendung der Krankenkassenmittel«, »Unzulässige Wahlbeeinflussung«, »Das Turnen während des Gottesdienstes«, waren jedesmal kurz zuvor in der »Saalezeitung« mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht worden, jedoch ohne den Vermerk vorbehaltener Rechte. Das Gericht hatte ausgeführt, daß der Angeklagte die Artikel nur aus der »Saalezeitung« ab gedruckt haben könne, da sie nur in dieser bis dahin veröffentlicht worden waren, und daß der Verfasser von dem Nachdrucke in dem Wittenberger Tageblatte keine Kenntns gehabt und damit nicht einverstanden war. Der Verfasser schreibe be rufsmäßig für Zeitungen, indem er über den Inhalt und die Gründe gerichtlicher Entscheidungen referiere. Die Art, wie er dabei verfahre, sei immer die gleiche: Die Artikel seien nicht tatsächliche Berichte über den äußeren Gang der Verhandlungen an den einzelnen Sitzungstagen, sondern Berichte über einzelne Fälle, die der Verfasser selbst auswähle und die ihm von rechtlichen oder sozialen Gesichtspunkten aus für einen größeren Interessentenkreis von Wichtigkeit erschienen. Der Form und dem Zwecke nach unterschieden sich die Berichte des Nebenklägers wesentlich von einer bloßen Bericht erstattung. Dem Verfasser, der knapp und klar über die Urteile unter Würdigung ihrer Begründung berichte, gelänge es durch die gedrängte Form und seine wesentliche Gesetzeskenntnis, die Entscheidungen für jeden Leser verständlich zu machen. Daß die Artikel keine eigenen oder neuen Gedanken enthielten, hindere nicht, sie als »Schriftwerke« und als Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhaltes« zu kennzeichnen. Hierzu mache sie die auf Grund eigener Kenntnisse und durch selbständige geistige Arbeit gestaltete individuelle Form der Darstellung des rechts wissenschaftlichen Stoffes. Der Abdruck derartiger »Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhaltes« sei aber nach § 18, Absatz 2 des lite rarischen Urheberrechtes auch dann unzulässig, wenn ein Vorbehalt der Rechte fehle. Wenn der Angeklagte behaupte, er sei sich dessen nicht bewußt geworden, daß die Artikel Ausarbeitungen wissen schaftlichen Inhaltes seien, so behaupte er damit keinen Irrtum über Tatbestandmerkmale, sondern einen Rechtsirrtum, der für die strafbare Verantwortung unbeachtlich sei. Daß der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, alle Artikel des Ver fassers nachzudrucken, sei nicht angenommen worden, vielmehr habe der Angeklagte bei jedem Nachdrucke auf Grund neuer Entschlüsse gehandelt und sei deshalb wegen dreier selbständiger Vergehen nach § 38,2 des Gesetzes zu bestrafen. Die Revision des Angeklagten rügte, das Gericht habe den Begriff der Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts verkannt, der bei Berichten über Gerichtsverhandlungen an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungstagen nicht angenommen werden könne. Das Reichsgericht verwarf jedoch die Revision, da das Urteil keinerlei Rechtsirrtum erkennen lasse. (Aktenzeichen: 2 v 961/10.) Ortsschnelldicnst der Post. (Vgl. Nr. 1, 4 d. Bl.) — Uber die gemeldeten, am 1. April in Kraft tretenden Neuerungen im Eilbestelldienste der Post teilt das Leipziger Tageblatt aus halbamtlicher Quelle folgendes mit: Die Eilabholung und Eilbestellung von Briefsendungen — »Ortsschnelldienst« — umfaßt Sendungen in Brief- und Karten form im Gewicht bis zu 260 Gramm. Eingeschriebene und Wertsendungen werden in dieser Weise nicht be fördert. Dagegen fallen unter diesen Dienstzweig alle
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