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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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13456 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhand,!. Nichtamtlicher Teil. 259, 8. November 1910. an die Leser herausgegeben wird, auch wenn die Zeitung an einem andern Ort gedruckt wird. Ist der Ort, an dem die Zeitung herausgegeben wird, also erscheint, ein anderer als der Druckort, so unterliegt die Beförderung der Zeitungsexemplare vom Druckort nach dem Erscheinungsorte noch nicht dem Post- zwang. Der Erscheinungsort einer Zeitung kann ein anderer Ort sein als der Wohnort des Verlegers, oder der Wohnort des Redakteurs. Als Ursprungsort im Sinne des § 1 des Postgesetzes ist ausschließlich der Erscheinungsort maßgebend Liegt z. B. der Erscheinungsort einer Zeitung vom Wohnorte des Verlegers vier Meilen entfernt, so bezieht sich die Befreiung vom Postzwange nicht auf den zweimeiligen Umkreis des Wohnorts. Im Sinne des Postgesetzes kann jede Zeitung nur einen Ursprungsort haben. Zwar kann dem Verleger nicht verboten werden, falls der Druckort der Zeitung ein anderer ist als der Erscheinungsort, einige Exemplare der Zeitung unmittelbar vom Druckorte aus, also ohne daß sie vorher vom Druckorte nach dem Erscheinungsorte gesandt werden, an die Leser zu verschicken. Eine solche Maßnahme des Verlegers kann aber unmöglich dazu führen, die Zeitung, die innerhalb des zweimeiligen Umkreises des Erscheinungsorts dem Postzwang nicht unterliegt, auch für den zweimeiligen Umkreis des Druckorts dem Postzwange zu entziehen. Das Postgesetz hat den Postzwang für Zeitungen nur Hinsicht- lich des zweimeiligen Umkreises ihres Ursprungsorts aufgehoben. Es hat damit unbedenklich für jede Zeitung diese Vergün stigung nur in bezug auf einen einzigen Ort gewähren wollen. Verschickt also der Verleger einer Zeitung, die an einem andern Orte als dem Druckorte erscheint, einige Exemplare der Zeitung unmittelbar vom Druckorte aus an die Bezieher, so müssen diese Exemplare, wenn der Druckort vom Erscheinungsort weiter als zwei Meilen entfernt ist, auch dann durch die Post oder durch expresse Boten befördert werden, wenn die Bezieher innerhalb des zweimeiligen Umkreises des Druckortes wohnen. Nur an di? innerhalb der Gemeindegrenzen des Druckorts selbst wohnenden Bezieher dürfen die Zeitungen auf jede beliebige Art ausgetragen werden. Kaust jemand in einem Orte mit Postanstalt Zeitungen poli- tischen Inhalts, die öfter als einmal wöchentlich erscheinen, auf eigene Rechnung, um sie mit Gewinn an Bezieher in anderen Orten mit Postanstalten abzusetzen, und überbringt er selbst (auch nicht persönlich gemeint) die einzelnen Exemplare an seine Ab nehmer, so liegt eine nicht erlaubte Beförderung gegen Be zahlung vor. — Der Titel einer neuen zum Postzeitungsvertrieb angemeldeten Zeitung muß sich von den in die Postzeitungspreisliste bereits aufgenommenen an demselben Orte erscheinenden Zeitungen so unterscheiden, daß jeder Ungewißheit bei der Annahme von Be stellungen und bei der Ablieferung an die Bezieher vorgebeugt wird. Lehnt die Post für eine neue Zeitung den Postzeitungs- vertrieb mit Rücksicht auf den gewählten Titel ab, so steht dem Verleger die Beschwerde an die Vorgesetzte Postbehörde, nicht der Rechtsweg, offen. Meldet jemand eine Zeitung, deren wirkliche Herausgabe er gar nicht beabsichtigt, zum Postvertrieb an, um der von einem anderen beabsichtigten Herausgabe einer Zeitung unter dem gleichen Namen den Postvertrieb abzuschneiden, so verstößt dies gegen die guten Sitten. Der Geschädigte kann im Klage wege die Feststellung verlangen, daß ihm gegenüber die Aumel- düng jener Zeitung zum Postvertrieb unrechtmäßig und ohne rechtliche Wirkung gewesen ist. Der Titel einer Zeitung ist kein Warenzeichen im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen. Der Verleger einer bereits erscheinenden Zeitung hat aber u. U. auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs § 8 einen gegen den Verleger einer neuen Zeitung im Prozeßwege durch führbaren Anspruch darauf, daß die neue Zeitung nicht unter dem von ihrem Verleger gewählten Titel erscheint. Wird eine vom Verleger eingelieferte Zeitung bei der Be förderung beschädigt vor der Auslieferung an den Empfänger, oder gerät sie in Verlust, so leistet hierfür die Postverwaltung keine Entschädigung. Der Verleger als Absender hat also der Post gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz, weder im Falle des Verlustes oder einer Beschädigung, noch im Falle einer Verzöge rung bei der Beförderung, auch wenn der Schaden von einem Postbeamten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Die allermeisten Verleger ersetzen die etwa in Verlust geratenen oder beschädigten Postzeitungsexemplare ohne weiteres, schon um die Bezieher schadlos zu halten und keine Verstimmung aufkommen zu lassen, die für das Weiterabonnement recht von Nachteil sein kann. Im Abschnitt II des Postgesetzes unter Garantie kommt deutlich zum Ausdruck, daß derjenige, der bei der Post eine Zeitung bestellt, im voraus den Bezugspreis (Kaufpreis) an die Post zahlt zur Bestellung der Zeitung beim Verleger, hierdurch dem Verleger — nicht der Post — gegenüber das Recht der Lieferung der während der Bezugszeit zur Ausgabe gelangenden Nummern der Zeitung erlangt. Damit ist zwischen dem Besteller und dem Verleger ein Abonnementsvertrag zustande gekommen. Die vereinzelt vor kommende Ansicht von Verlegern, daß die Post verloren ge gangene oder beschädigte Exemplare von Zeitungen im Post, vertrieb zu ersetzen habe, ist irrig. Über diesen Punkt liegen mehrere Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe vor, ebenso eine Menge Rechtsliteratur. Stellt der Verleger die Lieferung der Zeitung vor Schluß der Bezugszeit ein, so wird der Teil des Abonnementspreises abzüglich der der Post zustehenden Zeitungsgebühr, der dem Verhältnis der nicht gelieferten zu den gelieferten Zeitungs- nummern entspricht, den Beziehern von der Post zurück- gezahlt. Die Post behält sich nämlich dem Verleger gegenüber vor, die von den Abonnenten gezahlten Zeitungsgelder abzüglich der Zeitungsgebühr an den Verleger nur in angemessenen, von der Post zu bestimmenden Zeiträumen nach Maßgabe der bereits gelieferten Nummern der Zeitungen auszuzahlen, was bei Ziffer 4 der Verleger-Erklärung bei Anmeldung der Zeitung zum Postvertrieb auch zum Ausdruck gebracht ist. Insoweit ver tritt also die Post die Interessen der Bezieher dem Verleger gegenüber, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. In dem inter- nationalen Zeitungsübereinkommen kommt dies scharf zum Aus druck. Nach dessen Artikel IV Absatz 2 sind die Postverwaltungen den Beziehern gegenüber zu keiner Erstattung verpflichtet, wenn die Herausgabe einer Zeitung im Laufe der Bezugszeit einge stellt oder unterbrochen wird. Nach der Vollzugsordnung zu diesem Artikel haben aber die Postverwaltungen ihre guten Dienste darzubieten, um für die Bezieher, soweit als möglich, die Erstattung des Bezugspreises für den Zeitraum zu erlangen, während dessen die Zeitungen nicht geliefert worden sind. Hat die Post den Bezugspreis vom Bezieher entgegeugenommen, so ist sie, abgesehen von diesen Fällen, nicht befugt, den Betrag ohne Einwilligung des Verlegers zurückzuzahlen. Ober-Postassistent Langer. Süddeutsche Gesangbuch-Konvention. — Die Süddeutsche Gesangbuch-Konvention in Grünstadt (Bayern) sandte am 26. Oktober d. I. an die Buch- und Schreibwarenhandlungen in Süd- und Mitteldeutschland ein Rundschreiben, aus dem die »Papierzeitung« auszugsweise folgendes mitteilt: »Nach Ablauf dieses Jahres blickt die Vereinigung der Ge sang- und Gebetbuchfabrikanten auf vierjährige Tätigkeit zurück. Im Spätjahr 1906 fand die erste Versammlung unter völliger Übereinstimmung aller Teilnehmer statt, da die wirtschaftlichen Verhältnisse weiteres Arbeiten wie bis dahin unter dem Druck der fortwährend steigenden Nohstoffpreise und Arbeitslöhne nicht zuließen. Die bis dahin sich bekämpfenden Mitbewerber schlossen sich zusammen. Es galt neben der Erzielung besserer Preise, ins besondere schädliche Auswüchse im Groß- und Kleinverkauf aus zumerzen und durch Kampf mit den Warenhäusern die Händler des Buch- und Papiergewerbes zu schützen. Die Ausschaltung der Warenhäuser vom Kleinverkauf der Ge sangbücher ist uns fast ganz gelungen. Wenn es hier und da einigen Warenhauseinkäufern gelungen ist, auf unreellem Wege sich in den Besitz von einigen Büchern zu bringen, so hat es sich da stets nur um wenige Bände gehandelt; der Mittelsmann war bald gefunden und dessen Tätigkeit dann sofort eingestellt. »Aber nicht die Warenhäuser allein sind ein großer Mit bewerber der Buch- und Schreibwarenhändler geworden; fast ebenso schädlich ist auch der Verkauf durch Pfarrämter und Hausierer. »In manchen Großstädten haben ferner neuestens Konfektions geschäfte an die Kommunikanten und Konfirmanden bei einem Einkauf von 20 ab Gesangbücher umsonst abgegeben. Wenn
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