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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1910
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- Deutsch
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15778 «»rl-nblatt s. d. Lisch», «ilchi-ndU. Nichtamtlicher Teil. -Ä 296, 22. Dezember LS1V. anständigen Firmen — zwar ohne Portoberechnung, aber auch ohne Rabatt. Anders liegt die Sache natürlich bei Kollektiv bestellungen von Schulen, Behörden, Vereinen. Darin lassen besonders die Schulbücherverleger ihrem Gewissen den weitesten Spielraum. Immerhin kommen Klagen über den bei uns so heiß umstrittenen 8 12 der Verkaufsordnung, den bekannten Ausnahmeparagraphen, nur selten vor. Wenn also der französische Sortimenter sich über die Bedeutung des Wortes »Einigkeit macht stark« noch nicht so klar ist wie sein deutscher Kollege, so sind dem »s^uckivat ckos läbraires« doch schon verschiedene Reformen gelungen, von denen besonders eine der Erwähnung wert ist. Es mag vor ungefähr sechzehn Jahren gewesen sein, zu einer Zeit, als die Schleuderei auch bei uns noch leidlich in Blüte stand, als ein sehr großes Pariser Sortiment den 3 Frcs. SO Band für 2 Frcs. 7S ans Publikum verkaufte, denselben Band, den viele kleine Sortimenter mit 2 Frcs. 65 netto vom Ver leger erhielten. Es ist nur selbstverständlich, daß dieser Ver dienst auch für den Bescheidensten zu wenig war, und daß eine ganze Reihe kleiner Sortimenter ihrem sicheren Ruin entgegensah, während die Schleuderfirma durch ihren Um sang und ihre vielen Filialen zu einer solchen Macht gewor den war, daß sogar große Verleger mit ihr rechnen mußten, während kleineren der gewünschte Rabatt einfach vorgeschrieben wurde. Rur dem einmütigen Zusammenstehen des Verlages war es damals zu danken, daß ein einheitlicher Minimalver kaufspreis ans Publikum zustande kam, der bisher Geltung hatte und jetzt durch die Beschlüsse des »8^ucii«at ciee lubiairss« geändert worden ist. Ganz wie bei uns, so ist auch die jetzige Reformbewegung in Frankreich nicht aus dem Verlangen des Sortimenters, Reichtümer zu sammeln, hervorgegangen, sondern aus bitterster Notwendigkeit, und manches Wort, das der Präsident des Syndikats, Herr Michaud, bei Eröffnung der Versammlung sprach, verdient auch bei uns Beachtung: »Der Buchhandel kann in richtiger Weise nur von besonders dafür ausgebildeten Fachleuten betrieben werden; das Buch und somit auch die Kultur und Wissenschaft des Landes braucht also ein leistungs fähiges Sortiment; beide können nur dadurch gewinnen, daß das Sortiment auch materiell gut steht, können aber alles verlieren, wenn der Sortimentsbuchhandel ausgeschaltet werden oder gar verschwinden sollte«. Wenn also das Buch zu seiner Verbreitung auf das Sortiment angewiesen sei, jo müsse es diesem auch das für seine Existenz nötige Einkommen verschaffen. Es käme weniger darauf an, einen einheitlichen oder Minimal rabatt vom Verleger zu erhalten, als daraus, daß der einmal festgesetzte Ladenpreis des Buches nicht durch ein unsinniges Rabattgeben und Schleudern ans Publikum illusorisch gemacht werde. Den so häufig gemachten Einwand, daß solche Bsrkaufs- bestimmungen und Tarifbegrenzungen einen Eingriff in die Rechte und Gewerbefreiheit des einzelnen bedeuteten, lasse er, der Redner, nicht gelten. Unter Freiheit verstehe er, alles tun oder lassen zu können, was seinem Nächsten nicht schade. Wer würde ein in gemeinsamer Beratung ausgestelltes Gesetz als antisreiheitlich bezeichnen, ein Gesetz, das den mittleren und kleinen Sortimentern die Möglichkeit geben solle, sich nicht von den großen aufsaugen zu lassen, das ihnen eine Existenz möglichkeit sichere zum großen Nutzen nicht nur des Buchhandels, sondern auch der Allgemeinheit. In der allgemeinen Diskussion drehte sich die Frage zunächst darum, wer von Nichtbuchhäudlern rabattberechtigt sein solle und wer nicht, denn bei der jetzt herrschenden Anarchie im Buchhandel hätte so ziemlich jeder unter irgendeiner Form Anspruch auf Rabatt erheben können, vom einzelnen Privat manne bis zu reichen, mächtigen Gesellschaften, die große Einkäufe machten und dadurch lähmend auf das Sortiment wirkten. Es wurde vorgeschlagen, eine Art von Stammrolle rabattberechtigter Buchhändler, am besten in Form eines Jahrbuches, zu veröffentlichen, deren Rabatt in Zukunft 20 Proz. nicht übersteigen dürfe, während einige von ihnen - bis jetzt nicht selten 3ö Proz. erhalten hätten. — Sehr schwierig gestaltete sich auch die Frage, wer als vollberechtigter Buch händler zu gelten habe, da an ein Buchhändlerexamen in heutiger Zeit natürlich nicht mehr gedacht werden könne. Man einigte sich dahin, daß als Buchhändler jeder gelte, der den Buchhandel als Hauptrichtung seines Geschäfts gewerbsmäßig betreibe, ferner auch Warenhäuser, Kommissionsgeschäfte in allen Waren, Exporteure und dergleichen. Durch diesen Beschluß würde nach Ausführungen des Redners der Spruch: »Der Buchhandel den Buchhändlern« zwar ziemlich illusorisch, aber er sei die einzige Form, die die Zustimmung der Verleger finden dürfte. Auch die Franzosen haben es, wie wir sehen, nicht ver meiden können, die Warenhäuser als vollberechtigt anzuer- kennen; nur handelt es sich hier weniger um einen Kampf mit den Warenhäusern selbst, als um einen solchen mit den Ver legern, die sich kaum dazu verstanden hätten, dem Sortiment zuliebe auf die großen Abnehmer zu verzichten, und zwar um so weniger, als vom Sortiment aus irgendein Ersatz für diesen Ausfall nicht geboten werden konnte. Auch das Verlangen einer Kaution von Warenhäusern wäre für französische Ver hältnisse vollständig undenkbar. Unter denjenigen Nichtbuchhändlern, die Anspruch auf Rabatt haben sollten, einigte man sich nach ziemlich langer Vorberatung auf folgende Kategorien: 1. Höhere Schulen, Institute, Gymnasien, Lyceen usw. lauf andere Werke als auf Schulbücher): 15 Prozent. . Nach der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung sollte nur die Lieferung für die Schule selbst, nicht aber die Einkäufe der Lehrer und Direktoren rabattberechtigt sein. Da es aber sehr schwer zu unterscheiden ist, ob die Käufe, die die letzteren machten, für sie privatim oder für die Schule bestimmt seien, so wurde der Rabatt auch aus den Lehrkörper ausgedehnt. 2. Behörden, öffentliche An st alten, Mini sterien, Stadt- und Schulbibliotheken: 15 Prozent. Auch hier sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen großen Instituten und kleinen Dorfbehörden, und, nur um eine nochmalige Teilung der ohnehin schon viel zu zahlreichen rabattberechtigten Kategorien und Klassen zu vermeiden, wurde beschlossen, kleine Dorfbehörden denjenigen großer Städte gleichzustellen. 3. Professoren und Lehrer, außer für Schulbücher und Lehrmittel ssür die ein besonderer Rabattsatz eingeführt werden soll), und aus schließlich für Werke, die sie zum Unter richt brauchen: 15 Prozent. Durch diesen Paragraphen soll unterschieden werden zwischen Werken, die die Lehrer entweder für Schulzwecke oder zu ihrem Studium oder ihrer Fortbildung brauchen, und solchen, die sie selbst oder ihre Familie als Lektüre oder dergleichen benötigen; diese letzteren sollen nicht rabattberechtigt sein. Der Paragraph hat eine unglückliche und schwer verständliche Fassung, weist außerdem eine Ähnlichkeit mit 8 1 auf und dürfte sich überhaupt nur schwer durchführen lassen. 4. Offiziers- und Regimentsbibliothelen und dergleichen: 20 Prozent. Dieser Punkt wurde merkwürdigerweise trotz des außer ordentlich hohen Rabattsatzes einstimmig und ohne Diskussion angenommen. Das mag daher kommen, daß die Verleger militärischer Werke ihren Verlag allerdings fast nur direkt wertreiben; diesen Verlegern scheint an der Mitarbeit des
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