Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191012225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101222
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-12
- Tag1910-12-22
- Monat1910-12
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
15780 Vörsenbiatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 29k, 22. Dezember 1910. Wenn ein Verleger ein Werk verramscht, so ist auch der Sortimenter nicht mehr zur Einhaltung des Laden preises verpflichtet. Jeder Sortimenter, der, ob er dem »Zzmdivat des lubraires« als Mitglied angehört oder nicht, den obigen Tarisbestimmungen zuwiderhandelt, setzt sich einer zeit weiligen oder endgiltigen Kontosperre bei allen Kom missionären und sechzig Verlegern aus. * Wieviel oder wiewenig diese Beschlüsse helfen werden, bleibt noch abzuwarten. Wie ich schon im Eingang dieses Artikels bemerkte, ist das französische Sortiment in diesem Rabattkampf nur auf sich selbst und den guten Willen der Ver leger angewiesen; in keinem Falle kann es auf die gleiche Unterstützung von seiten des »Oerels« rechnen, wie sie uns durch den Börsenverein zuteil wird. Auch mit wie wenig Sorgfalt solche Berufsgesetze beschlossen werden, geht aus folgendem Beispiel hervor: Nach dem bisherigen Tarif wurde ein Werk, im Preise von 8 Frcs. SO zu S Frcs.75 netto ans Publikuni ver kauft, ein Werk zu 13 Frcs. dagegen zu 12 Frcs. netto. Daraus ergab sich folgende Jnkonsequenz: Wennjemand ein zweibändiges Werk kaufte, von dem jeder Band 6 Frcs. SO kostete, so bekam er^beide Bände einzeln zu je S Frcs. 75 — 11 Frcs. SO netto, beide Bände zusammen dagegen zu 12 Frcs. statt 13 Frcs. Katalogpreis. Bei uns hatten sich seinerzeit die Verleger zum Schutze des Sortiments zusammengetan durch die bekannte Erklärung, an Schleuderfirmen gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern; die französischen Sortimenter dagegen haben unter sich ein gegenseitig verpflichtendes Abkommen getrosfen, das folgenden Wortlaut hat: Jeder Sortimenter verpflichtet sich: 1. Neue Bücher nicht unter dem von dem »Szmdivat des Inkiairss« aufgestellten Tarif zu verkaufen. 2. Bei Übertretungen hat er eine Kontosperre bei verschie denen Verlegern von der Dauer eines Monats zu ge wärtigen, die im Wiederholungsfälle von drei Monaten bis zu einem Jahre verlängert wird. 3. Alle Kommissionäre und Zwischenhändler sind bei gleicher Strafe verpflichtet, ihren Abnehmern dieselben Bedingungen aufzuerlegen. Während bei den »Bemerkungen« am Schlüsse des oben angeführten Tarises deutlich gesagt ist, daß Zuwiderhandelnde eine Kontosperre von sechzig Verlegern riskieren, die so ziemlich alle in Betracht kommenden Firmen umfassen, ist diese Zahl im Verpflichtungsschein durch »verschiedene« ersetzt. Ich wage kaum zu hoffen, daß dieser Verpslichtungsschein den französi schen Sortimentern das bringen wird, was sie erwarten. Es fragt sich, ob die Aktionsfähigkeit des »A^udieat des üibruires« bei dem geringen Interesse, das der Franzose für Vereins- sragen und das Gemeinwohl in Berufsangelegenheiten nun einmal hat, wirklich stark genug ist, um ausnahmslos alle Mitglieder und Nichtmitglieder unter einen Hut zu bringen. Es kommt nämlich weniger darauf an, die Anerkennung des Verpslichtungsscheins von den guten und anständigen Firmen zu erlangen, von denen Schleuderfälle nicht zu erwarten sind, als vielmehr gerade von den zweifelhasten Nichtmit gliedern, Hintermännern, Kommissionären, Zwischenhändlern, Warenhäusern und dergleichen. Trotzdem ist es dem Syndikat gelungen, bis jetzt wenigstens einen Fall zum Austrg zu bringen, worüber das »kulletiu des lubraires« vom August 1910 berichtet (Sitzung vom 22. Juli): Ein Kommissionär, der mit widerrechtlichem Rabatt geliefert hatte, wurde durch Sperre zur Anerkennung folgender Verpflichtung gezwungen, die im Gegensatz zu der oben ange führten ausdrücklich den Verlegern gegenüber gilt, und das dürfte wohl auch das einzig richtige sein: »Ich verpflichte mich dem »8)-udieat des silditeurs« gegenüber, nicht unter dem offiziellen Tarif zu verkaufen und nur an solche Wieder verkäufe!: weiter zu liefern, die den gleichen Tarif anerkannt haben«. In derselben Versammlung wurde übrigens noch ein Beschluß gefaßt als Ergänzung zur Sortimenterverpflichtung: Durch einen eigenen Einband soll der Wiederverkäufer nicht von der Verpflichtung, zu dem Tarif verlausen zu müssen, entbunden sein. Damit sollen hauptsächlich die Warenhäuser getroffen werden, die namentlich vor Weihnachten große Posten broschiert beziehen, einen eigenen Einband Herstellen lassen und die Werke dann verkaufen, wie sic wollen. Der Schutz des Preises durch den Verleger hat, wie wir wissen, bei uns seine Schwierigkeiten gehabt. Wenn dem Ver leger durch das deutsche Verlagsgesetz von 1901 auch das Recht der Preisbestimmung eingeräumt wird, so sind wir uns doch immer noch nicht darüber klar, bis zu welchem Punkte der Ver leger die Verpflichtung zur Einhaltung des von ihm bestimmten Preises auch anderen auferlegen darf. Ich kann mich an ver schiedene im »Börsenblatt« wiedergegebene Prozesse erinnern, in denen der Verleger mit seiner Klage auf Einhaltung der Preise abgewiesen wurde. Sein Einwand, daß durch einen Verkauf unter dem Preise der moralische Wert oder das Ansehen seines Werkes beim Publikum sinken könne, wurde als nicht stichhaltig angesehen. Das scheint in Frankreich anders zu sein. Es soll nämlich eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen vorliegen, die einstimmig dem Fabrikanten, in unserem Falle also dem Verleger, das Recht zuerkennen, seine Abnehmer zur Einhaltung der von ihm bestimmten Preise zu verpflichten, ja sogar die einfache, vom Verleger seinen Fakturen aufgedruckte Formel, laut welcher sich der Emp fänger durch Annahme der Sendung zur Einhaltung der ge nannten Preise verpflichtet, sollte dafür genügen. Offenbar ist die Sache doch nicht ganz so einfach; denn wenn wirklich der einfache Aufdruck einer Verpflichtungsformel auf den Fakturen der Verleger genügen würde, so wäre ja das ganze Rabattelend mit einem Schlage in einfachster Weise erledigt, und ich frage mich, warum die französischen Sortimenter sich dann noch mit langen Beratungen so große Mühe machen. Von diesem Punkte ausgehend lVerpflichtungssormel durch den Verleger) ist zwar im Jahre 190S auch ein Versuch in dieser Richtung gemacht worden. Leider scheiterte damals vierzehn Tage vor dem Inkrafttreten des Beschlusses, und nachdem schon 80 Prozent aller in Betracht kommenden Firmen den Verpflichtungsschein unterschrieben hatten, der ganze Plan an dem Widerstande einiger Schulbücherverleger. Wie der Erfolg dieser Reformbestrebungen sein wird, bleibt noch abzuwarten; ich fürchte, die französischen Sorti menter geben sich in bezug aus die leichte Durchführbarkeit ihrer Beschlüsse ziemlichen Illusionen hin. Wir haben es bei uns im deutschen Buchhandel erlebt, welche Kämpfe und wie viele Beratungen und Beschlüsse, »Bestimmungen« und »Ordnungen« dazu nötig waren, um dem Buch einen einiger maßen einheitlichen Ladenpreis zu sichern. In wieviel höherem Maße muß dies der Fall sein in einem Lande, in dem die Disziplin im Buchhandel, das Gefühl der Zusammen gehörigkeit und das berufliche Selbstbewußtsein auch nicht entfernt so ausgeprägt sind wie bei uns. Kleine Mitteilungen. " «eschäftsfubiläum. — Die Firma Berliner Litho, graphisches Institut Julius Moser in Berlin begeht am 2. Januar 1SII die Wiederkehr des Tages, an dem sie vor fünf, zig Jahren nach Auslösung des damaligen Königlichen Litho- grapischen Instituts unter Übernahme dessen technischer Einrich tungen und dessen Kundenkreises gegründet wurde. Die Jubilarin die aus dem Gebiete kartographischer und technischer Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder