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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1909
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- Deutsch
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1766 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 33. 10. Februar 1909. auf die Bedürfnisse ihrer Zeitgenossen hingewiesen und sind deren Lehrer und Erzieher gewesen«. Von einem ganz andern Standpunkt aus schildert K. Tschu- kowskij in seinem Buche »Von Tschechow bis zu unfern Tagen« (3. Auflage. 1 R. 25 K.) die neuesten russischen Dichter und ihre Schriften. Er behauptet, man müsse jeden Schriftsteller als mehr oder weniger wahnsinnig betrachten. Er sucht nun wie ein Detektiv die Stelle der Verrücktheit jedes einzelnen dieser Schriftsteller auf und zeigt sie seinen Lesern. Zwar sagt er selbst, das; es nicht ganz leicht sei, diese wunde Stelle zu finden, denn jeder suche sie zu verbergen, seine Manie zu verschleiern und wie ein normaler Mensch zu erscheinen. Das sei aber nur Verstellung; einem geübten Detektiv gelinge es stets, diese Maniaken zu ent larven. Daß eine solche literarische Kritik nicht als Charakteristik, sondern fast wie eine Karikatur der neuesten russischen Schrift steller erscheint, ist begreiflich. Da aber Tschukowskijs Buch einen außergewöhnlichen Erfolg hatte, so ist daraus zu erkennen, daß das russische Publikum an solchen Schilderungen Gefallen findet, obwohl diese Art der literarischen Kritik weder berechtigt, noch wünschenswert ist. Der Professor der St. Petersburger Universität Zielinski und der Direktor des Kijewschen botanischen Gartens Nawaschin wurden zu korrespondierenden Mitgliedern der bayerischen Akademie der Wissenschaften erwählt. (Schluß folgt). Kleine Mitteilungen. § Stempelsteuergesetz fiir das Königreich Sachsen Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (1909, 1. Stück) veröffentlicht das Stempelsteuergesetz vom 12. Januar 1909. Das Gesetz umfaßt 45 Paragraphen, eine Tabelle über den Kapitalwert einer Rente oder Nutzung und einen umfangreichen Tarif. Wir beschränken uns hier auf Mit teilung des Wortlauts von § 2 («Räumliche Herrschaft des Ge setzes«) und einer Übersicht aus dem Tarif über die (»Gegen stände der Abgabe«). § 2 lautet: Räumliche Herrschaft des Gesetzes. 8 2. (1) Die im Tarife aufgeführten Urkunden unterliegen der Stempelsteuer, wenn sie in Sachsen errichtet worden sind. (2) Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, die in Sachsen liegen, unterliegen der Stempelsteuer nach Maßgabe der Vorschriften in Tarifstelle 17 Nr. I ohne Unterschied, ob sie in Sachsen oder außerhalb Sachsens geschlossen worden sind. (3) Außerhald Sachsens errichtete Urkunden über Versiche rungsverträge unterliegen der Stempelsteuer, wenn sie Per sonen betreffen, die in Sachsen ihren Wohnsitz oder ihren ge wöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder wenn sie Gegenstände betreffen, die sich in Sachsen befinden, oder wenn sie sich auf Schiffe beziehen, die ihren Heimatsort in Sachsen haben. (4) Außerhalb Sachsens ausgestellte Vollmachten unterliegen der Stempelsteuer, wenn sie zum Zwecke des Gebrauchs nach Sachsen eingeführt werden. (5) Außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Rechts geschäfte anderer Art, die in Sachsen befindliche Gegenstände betreffen oder in Sachsen zu erfüllen sind, unterliegen der Stempelsteuer, wenn von den Beteiligten wenigstens einer zur Zeit der Errichtung in Sachsen seinen Wohnsitz hat, oder wenn von den Urkunden in Sachsen Gebrauch gemacht wird. Außer dem sind der Stempelsteuer unterworfen außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Gesellschaftsverträge, wenn von den Urkunden aus Anlaß der Errichtung oder des Bestehens einer in Sachsen gelegenen Zweigniederlassung in Sachsen Gebrauch gemacht wird. (6) Eine von mehreren Personen ausgestellte Urkunde gilt in Sachsen vollzogen worden ist. (7) Urkunden der in Abs. 5 bezeichneten Art sind nicht nur in Ansehung der die Stempelpflichtigkeit in Sachsen be gründenden Teile ihres Inhalts, sondern ihrem gesamten In halte nach in Sachsen stempelpflichtig. (8) Das Finanzministerium ist ermächtigt, von der Er hebung der Stempelsteuer von Urkunden der in Abs. 1, 3 bis 5 bezeichneten Art ganz oder zu einem Teile absehen zu lassen, wenn in den Staaten, die ein Besteuerungsrecht rücksichtlich derselben Urkunden in Anspruch nehmen, im umgekehrten Falle Sachsen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird. Ander seits ist das Finanzministerium ermächtigt, außerhalb Sachsens errichtete Urkunden auch in anderen als den in Abs. 3 bis 5 bezeichneten Fällen der sächsischen Stempelsteuer unterwerfen zu lassen, wenn in den Staaten, die ein Besteuerungsrecht rücksichtlich derselben Urkunden in Anspruch nehmen, im um gekehrten Falle den in Sachsen errichteten Urkunden keine Be freiung von Stempel-, Verkehrs- oder ähnlichen Abgaben gewährt wird. — Über »Gegenstände der Abgabe« ist dem Tarif folgende Über sicht vorangestellt: 16. erneuerungen, Anerkenn ungen von nichtsächsischem Adel. Änderungen des Inhalts oder Ranges eingetragener Rechte (öffentliche Be- Auflassungen. Ausfertigungen. Auszüge. Beglaubigungen. Dienstbarkeiten. Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen u. Sicherstellungen von Rech ten in anderen Fällen. Eheverträge. Erbauseinandersetzungen. Familienanwartschaften. Gesellschaftsverträge Grunddienstbarkeiten. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Schiffs pfandrechte. äußerungsverträge. 17. Miet- und Pachtverträge. 18. Nicßbrauchsbestellungen. 19. Öffentliche Beglaubigungen. 20. Pässe. 21. Reallasten. 22. Rentenverträge. 23. SchenkungenunterLebenden. 24. Schuldverschreibungen. 25. Stiftungen. 26. Titel. 27. Urkundenbestätigungen. 28. Verfügungen von Todes wegen. 29. Vergleiche. 30. Versicherungsverträge. 31. Versteigerungen. 32. Verträge. 33. Vollmachten. 34. Vorkaufsrechte. spräche. 36. Wechselproteste, Scheckpro teste und Proteste anderer Art. 37. Werkverträge. 38. Zwangsversteigerungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Genießen Abbildungen in Geschäftskatalogen ohne Ausnahme gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung? Diese Frage lag in den letzten Tagen dem Reichsgericht aus Anlaß eines Rechts streits der Firma Sältzer in Hannover mit der Firma Schuch- hard in Braunschweig zur Entscheidung vor. Das Reichs gericht kommt im nachstehenden Sinne zur Perueinung. Aus schlaggebend für die Beurteilung der Frage ist die Auslegung des Gesetzes über den Urheberschutz an Abbildungen, das auch »Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art schützt, die in ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind«. Die Manufakturwarenfirma Sältzer, die einen Katalog mit etwa 2000 Abbildungen herausgegeben hat, fühlt sich dadurch in ihrem Rechte verletzt, daß die von ihr beklagte Konkurrenzfirma achtzig dieser Abbildungen auf Photo-technischem Wege hat nach bilden lassen, um sie in ihrem Katalog zu benutzen. Die Klägerin berief sich zunächst aus das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, weiterhin auf 8 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und sodann auf das Verbot des Nachdrucks. Sie begehrte Unterlassung des Nachdrucks, Vernichtung der betreffenden Klischees und 3000 ^ Schadenersatz. Das Landgericht Braunschweig erkannte zunächst auf Ab weisung der Klage. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte die Klägerin Berufung eingelegt, derzufolge das erstinstanzliche Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig aufgehoben und gemäß den Anträgen der Klägerin erkannt wurde. Der Anspruch auf Schadenersatz wurde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, daß das Gesetz allerdings eine belehrende Absicht der Ab bildungen voraussetze. Diese Belehrung brauche jedoch nicht der Endzweck zu sein; die Voraussetzungen der Belehrung seien schon erfüllt, wenn die Abbildungen das Publikum darüber belehrten, was alles in dem betreffenden Geschäft zu haben sei, um dadurch die Kauflust anzuregen. Daß die Klischees aber genau so hätten ausfallen müssen, wenn sie nicht nachgebildet worden wären, mache die Nachbildung nicht erlaubt.
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